Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Straferwartung bei Verkehrsdelikten

Spätestens wenn in einem Strafverfahren absehbar wird, dass ein Freispruch für den Beschuldigten nicht zu erwarten ist, sondern eine Verurteilung wahrscheinlich, stellt sich dem Beschuldigten die Frage, welche konkrete Strafe er zu erwarten hat. Der in den jeweiligen Straftatbeständen festgelegte Strafrahmen ist meistens nur ein erster und kaum aussagekräftiger Anhaltspunkt, da die Bandbreite der normierte Strafen regelmäßig sehr weit reicht, z.B. von Geldstrafe bis zur mehrjährigen Freiheitsstrafe. Die Beantwortung der Frage, welche konkrete Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmen zu erwarten ist, hängt vielmehr von vielen einzelfallbezogenen Faktoren ab. Insbesondere von den allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkten (z.B. Schuld, Beweggründe, Ziele, Gesinnung, kriminelle Energie, Art und Weise der Tat, Auswirkungen, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sowie Vorstrafen, Nachtatverhalten oder Schadenskompensation) und etwaigen besonderen Strafmilderungsgründen (z.B. Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung, verminderte Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit).

Die nachfolgenden Straferwartungen für praktisch häufige Straßenverkehrsdelikte stellen daher auch nur grobe Anhaltswerte aus der Praxis dar, die im Einzelfall auch stark - zu Gunsten wie zu Ungunsten des Beschuldigten - abweichen können. Erfasst sind lediglich die “Strafen”, also Geld- bzw. Freiheitsstrafen. Unberücksichtigt blieben die bei Verkehrsstraftaten immer auch zu erwartende Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis bzw. das Fahrverbot. Auch die Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung - gegebenenfalls gegen (Geld-) Auflagen - wurden nicht berücksichtigt. Auch gelten die Anhaltswerte ausschließlich im Bereich des Erwachsenenstrafrechts, im Jugendstrafrecht weichen die zu erwartenden Rechtsfolgen ganz erheblich ab. Ein Tagessatz entspricht ca. 1/30 des monatlichen Nettoeinkommens.

 

Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB

Ersttäter: 50 - 60 Tagessätze
Mofa oder Moped: 40 - 50 Tagessätze
Fahrrad: 10 - 30 Tagessätze
Zweittäter: 2 - 4 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung, bei hoher Rückfallgeschwindigkeit auch ohne Bewährung
Mehrfachtäter: Mindestens 3 Monate Freiheitsstrafe
 

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315 StGB

Ersttäter: 20 - 50 Tagessätze
Alkohol, Ersttäter: Ab 60 Tagessätze, bei schweren Personenschäden Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
Alkohol, Zweittäter: 4 - 12 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung, bei kurzer hoher Rückfallgeschwindigkeit auch ohne Bewährung
 

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB

Schaden bis ca. 2000,- €: 30 - 40 Tagessätze
 

Fahrlässige Tötung, § 222 StGB


Ersttäter: 80 - 160 Tagessätze
Alkohol: Mindestens 16 Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung

 

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht gerne zur Verfügung.

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