Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Untersuchungshaft (U-Haft)

ie Untersuchungshaft (§§ 112 ff. StPO) ist eine besonders einschneidende und besonders beeinträchtigende Maßnahme für den Betroffenen. Die Anordnung der Untersuchungshaft greift in das grundgesetzlich verbürgte Recht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) ein und widerspricht der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK. Sie ist daher nur unter strengen Voraussetzungen zulässig.

U-Haft wird angeordnet, wenn jemand einer Straftat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf jedoch dann nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel ausser Verhältnis steht.

Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

  • festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält (Flucht),
    bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr),
  • das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder andere zu solchem Verhalten veranlassen und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr), oder
  • der Beschuldigte bestimmter schwerer Straftaten verdächtig ist, z.B. (1) sexueller Missbrauch von Kindern, sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, schwerer Fall der Nachstellung oder (2) schwere/gefährliche Körperverletzung, besonders schwerer Diebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Betrug, Brandstiftung oder bestimmte Betäubungsmitteldelikte und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass der Beschuldigte vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer (2) eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist (Wiederholungsgefahr).

Bei einigen Verbrechen wie Mord und Totschlag oder besonders schwerer Brandstiftung reicht alleine der dringende Tatverdacht für die Anordnung der Untersuchungshaft aus, ein Haftgrund ist dann ausnahmsweise nicht erforderlich.

Ein dringender Tatverdacht ist nach der strafrechtlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn aufgrund konkreter Tatsachen eine große Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Beschuldigte an einer Straftat als Täter oder Teilnehmer beteiligt ist.

Den Haftbefehl erlässt in der Regel der Ermittlungsrichter (Haftrichter) des zuständigen Amtsgerichts. Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen; beherrscht er die deutsche Sprache nicht hinreichend, erhält er zudem eine Übersetzung in einer für ihn verständlichen Sprache.

Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich und schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu belehren. In der Belehrung über die Rechte  ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er

  • unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Gericht vorzuführen ist, das ihn zu vernehmen und über seine weitere Inhaftierung zu entscheiden hat,
  • das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äussern oder nicht zur Sache auszusagen,
  • zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann,
  • jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann,
  • das Recht hat, die Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl zu verlangen und
  • einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird.

Gegen den Haftbefehl kann der Betroffene grundsätzlich jederzeit Haftprüfung oder Haftbeschwerde beantragen. Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden. Auch im Beschwerdeverfahren kann auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden werden. Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich durchzuführen; sie darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden. In der mündlichen Verhandlung über die Haftprüfung oder Haftbeschwerde sind die anwesenden Beteiligten zu hören. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht. Die Entscheidung ist am Schluss der mündlichen Verhandlung zu verkünden. Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu erlassen.

Stellt sich im Rahmen der Haftprüfung oder Haftbeschwerde heraus, dass die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht vorliegen, wird der Haftbefehl aufgehoben oder gegebenenfalls unter Anweisungen ausser Vollzug gesetzt. In Betracht kommen

  • die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
  • die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,
  • die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
  • die Leistung einer angemessenen Sicherheit (Kaution) durch den Beschuldigten oder einen anderen. Der Ermittlungsrichter setzt Höhe und Art der Sicherheit nach freiem Ermessen fest. Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in Bargeld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geeigneter Personen zu leisten .

Nach der Neufassung von §§ 141 III, 140 I Nr. 4 StPO ist dem Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft vollstreckt wird, unverzüglich ein Verteidiger zu bestellen; m.a.W. besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch des Inhaftierten auf einen Pflichtverteidiger.

Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Darüber entscheidet das Oberlandesgericht. Die Prüfung muss dann jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.


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