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Verdachtskündigung

Eine Verdachtskündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kündigt und er dabei lediglich den Verdacht hat, dass der Arbeitnehmer sich vertragswidrig verhalte. Häufig erfolgen Verdachtskündigung im Zusammenhang mit Diebstählen oder anderen Eigentumsdelikten im Betrieb. Vermutet der Arbeitgeber nur, dass ein Arbeitnehmer die Diebstähle begangen hat und kündigt er diesem, handelt es sich um eine Verdachtskündigung. Weiß er hingegen, dass es der Arbeitnehmer war, beispielsweise aufgrund von Zeugenaussagen oder eigener Beobachtungen, handelt es sich um eine “normale” Kündigung, eine sog. Tatkündigung.

Wie jede Form der Kündigung muss auch die Verdachtskündigung innerhalb von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung gerichtlich im Wege der Kündigungsschutzklage angegriffen werden. Ansonsten gilt sie als von Anfang an rechtswirksam.

Da im Falle einer Verdachtskündigung keine objektiven Beweise für ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers vorliegen, sind an die Wirksamkeit einer solchen Kündigung strenge Voraussetzungen zu stellen:

Es müssen starke, auf Tatsachen beruhende Verdachtsmomente gegen den Arbeitnehmer bestehen, die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitgebers notwendige Vertrauen in den Arbeitnehmer zu zerstören. Weiter muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer angehört  haben und alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um den Sachverhalt aufzuklären. Der betroffene Arbeitnehmer ist berechtigt zu der Anhörung in Begleitung eines Rechtsanwalts zu erscheinen.

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