Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Der Straftatbestands des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) richtet sich als Norm des “Arbeitsstrafrechts” oder “Wirtschaftsstrafrechts” mit seiner erheblichen Strafandrohung ausschließlich an Arbeitgeber bzw. an gleichgestellte Personen.
Zu unterscheiden sind drei Varianten: Die Nichtabführung des Arbeitnehmersozialversicherungsbeitrags (§ 266a Abs. 1 StGB), die Nichtabführung des Arbeitgebersozialversicherungsbeitrags (§ 266a Abs. 2 StGB) sowie die Nichtabführung einbehaltenen Arbeitsentgelts an einen Dritten (§ 266a Abs. 3 StGB).
§ 266a StGB stellt eine der wesentlichen Schnittstellen zwischen dem Sozialrecht und dem Strafrecht dar. Die Beurteilung etwaigen strafbaren Verhaltens hängt maßgeblich von der Beurteilung sozialrechtlicher Vorfragen ab.
§ 266a StGB - Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt:
(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
1. der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.
(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält oder
3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.
(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.
(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich
1. die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2. darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Der Begriff des Arbeitgebers bestimmt sich nach sozialrechtlichen Grundsätzen, da nur der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzuführen hat (§ 28e SGB IV). Arbeitgeber ist derjenige, der einen anderen beschäftigt. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 I SGB IV), des Arbeitgebers.
Die Nichtabführung des Arbeitnehmersozialversicherungsbeitrags (§ 266a Abs. 1 StGB) meint die Nichtabführung des ganzen oder teilweisen Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d SGB IV), also insbesondere Beiträge zur Kranken-, Renten, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, an die Einzugsstelle bei Fälligkeit. Einzugsstelle ist die jeweilige Krankenkasse (§ 28h I 1, 28i SGB IV).
Die Nichtabführung des Sozialversicherungsbeitrags eines Arbeitnehmers ist nach der Rechtsprechung aber nur dann strafbar, wenn die Entrichtung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags dem Arbeitgeber auch zumutbar und tatsächlich möglich gewesen wäre. Dieser Aspekt kann in der Krise eines Unternehmens große Bedeutung erlangen, insbesondere wenn der Arbeitgeber tatsächlich zahlungsunfähig ist und aus diesem Grunde an der Beitragsabführung gehindert ist.
Dies kommt ausdrücklich auch in § 266a Abs. 6 StGB zum Ausdruck. Das Strafgericht kann von einer Bestrafung des eigentlich schuldigen Arbeitgebers absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt (§ 23 I 1 SGB IV). Werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, tritt zwingend Straflosigkeit ein.
Die Nichtabführung des Arbeitgebersozialversicherungsbeitrags (§ 266a Abs. 2 StGB) umfasst neben dem Arbeitgeberanteil an Beiträgen zur Kranken-, Renten, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung auch den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. Sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen sind z.B. Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung, Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung, Eintritt eines Insolvenzereignisses, Änderungen in der Beitragspflicht, Wechsel der Einzugsstelle, Anträge auf Altersrente oder Auskunftsersuchen des Familiengerichts in Versorgungsausgleichsverfahren, Unterbrechung der Entgeltzahlung, Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Beginn der Berufsausbildung oder Ende der Berufsausbildung, Beginn oder Ende von Altersteilzeitarbeit (vgl. § 28a SGB IV).
Die Nichtabführung von einbehaltenen Arbeitsentgeltanteilen an einen Dritten (§ 266a Abs. 3 StGB) meint beispielsweise die Lohnsteuer oder Zahlungen an sonstige Dritte, etwa aufgrund von Gehaltspfändungen.
Als Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen für Ihre Fragen gerne zur Verfügung.
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