Rechtsanwalt Mathias Klose

Abfindung

Im Arbeitsrecht soll mit einer Abfindung in der Regel der Verlust des Arbeitsplatzes kompensiert werden. Eine Abfindungszahlung wird normalerweise in Aufhebungsverträgen oder Abwicklungsverträgen angeboten. Sie kann aber auch zusammen mit der Kündigung angeboten werden, für den Fall, dass der gekündigte Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Erhebt der betroffene Arbeitnehmer gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage, wird häufig ein arbeitsgerichtlicher Vergleich geschlossen, der dahin geht, dass das Arbeitsverhältnis zwar beendet wird, der Mitarbeiter dennoch im Gegenzug eine Abfindung erhält.

 

Rechtsanwalt Mathias Klose ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein

 

Entgegen der landläufigen Meinung existiert jedoch kein genereller Anspruch auf eine Abfindung im Falle einer Kündigung.

Rechtsgrundlagen für eine Abfindung

Ein Abfindungsanspruch kann sich aber beispielsweise aus § 1 a I Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ergeben, wenn dem Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt wird und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in der Kündigung darauf hinweist, dass er eine Abfindung erhält, wenn er keine Kündigungsschutzklage erhebt.

Ein Anspruch auf eine Abfindung kann sich ferner aus § 9 I 1 KSchG ergeben, wenn der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess zwar obsiegt, ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aber dennoch nicht zugemutet werden kann und der Arbeitnehmer beantragt, das Arbeitsverhältnis - trotz des obsiegenden Urteils - aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung zu verurteilen. Die Abfindungshöhe beträgt in diesen Fällen bis zu zwölf Monatsgehälter (§ 10 I KSchG) oder sogar bis zu 18 Monatsgehälter, wenn der Arbeitgeber älter als 55 Jahre ist und das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden hatte.

Auswirkungen auf das Sozialversicherungsrecht

Eine Abfindung kann sich in vielerlei Hinsicht auch auf andere Rechtsbereiche auswirken. Insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts können sich erhebliche Auswirkungen ergeben, beispielsweise kann eine Abfindung zu einer Sperre beim Bezug von Arbeitslosengeld führen (§ 143 a SGB III) oder, wenn sie im Rahmen eines Aufhebungsvertrags gewährt wird, zu einer Sperrzeit gem. § 144 SGB III.

Faustformel für die Berechnung der Höhe der Abfindung

Wird eine Abfindung im Rahmen eines Vergleichs in einem Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht ausgehandelt, gilt für die Höhe der Abfindung die Faustregel:

0,5 Monatsgehalt x Beschäftigungsjahre = Abfindung

Hat ein Arbeitnehmer beispielsweise acht Jahre in einem Betrieb gearbeitet und zuletzt 4.000,00 € verdient und schließt er dann mit seinem Arbeitgeber im Zuge eines Kündigungsschutzprozesses einen Vergleich mit Abfindungsregel, ist bei der Abfindungshöhe dementsprechend zunächst von einer Abfindung in Höhe von 16.000 € auszugehen.

Aufgrund von Umständen des Einzelfalls ist die nach der Faustregel errechnete Abfindungshöhe zumeist nur der Ausgangspunkt für die Bestimmung der endgültigen Höhe der Abfindung. Hat etwa die Kündigung vor dem Arbeitsgericht wahrscheinlich bestand, wird der Arbeitgeber meist nur zur Zahlung einer geringeren Abfindung bereit sein; hat die Kündigung hingegen wahrscheinlich keinen rechtlichen Bestand, kann die Abfindung durchaus auch höher liegen. Pauschale Aussagen lassen sich jedoch kaum treffen und auch sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen können die Abfindungssumme wesentlich beeinflussen.

Steuerliche Behandlung der Abfindung

Zu beachten ist ferner, dass Abfindungen seit dem 01.01.2006 nicht mehr steuerfrei sind, sondern als ausserordentliches Einkommen gem. §§ 24, 34 EStG lediglich steuerermäßigt.

 

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