Rechtsanwalt Mathias Klose

Abmahnung

Mit einer Abmahnung wird ausdrücklich auf vertragswidriges Verhalten hingewiesen. Damit verknüpft ist die Aufforderung, dieses vertragswidrige Verhalten zukünftig zu unterlassen; regelmäßig mahnt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ab.

 

Rechtsanwalt Mathias Klose ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein

 

Eine Abmahnung erfolgt in erster Linie mit dem Ziel, den Arbeitnehmer zu vertragsgemäßem, ordentlichem Arbeiten anzuhalten. Die Abmahnung eines Arbeitnehmers kann aber auch ein taktisches Mittel des Arbeitgebers sein, um eine Kündigung des Arbeitnehmers aus verhaltensbedingten Gründen vorzubereiten. Eine erfolglose Abmahnung ist in aller Regel Voraussetzung für eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung.

Auch bei der personenbedingten Kündigung eines Arbeitnehmers, der nur unterdurchschnittliche Arbeitsleistungen erbringt, ein sog. “Minderleister” oder “low performer”, kann die vorherige Abmahnung Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung sein, insbesondere um zu zeigen, dass auch künftig eine verbesserte Arbeitsleistung, also eine “Vollleistung” nicht zu erwarten ist.

Eine ausserordentliche Kündigung erfordert hingegen in der Regel keine vorherige Abmahnung.

Die Abmahnung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber findet gewöhnlich Eingang in die Personalakte des Arbeitnehmers. Von daher hat die Entfernung einer unrechtmäßigen Abmahnung aus der Personalakte große Bedeutung.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dass die von ihm geführten Personalakten ein wahrheitsgemäßes Bild des Arbeitnehmers wiedergeben. Daher ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entfernung einer ungerechtfertigten Abmahnung aus seiner Personalakte notwendigenfalls auch vor dem Arbeitsgericht einklagbar. Der Arbeitnehmer, der eine eingetragene Abmahnung für ungerechtfertigt hält, muss im Verfahren dann darlegen, dass der Vorwurf des Arbeitgebers nicht zutrifft oder nicht für eine Abmahnung ausreicht. Der Klageantrag lautet dann sinngemäß:

“In dem Rechtsstreit

Arbeitnehmer ./. Arbeitgeber

wird beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, die unter dem 11.11.2009 ausgesprochene Abmahnung aus den Personalakten des Klägers zu entfernen.

II. ...

Begründung:

...”

Zu unterscheiden von dem Anspruch auf Entfernung einer unrechtmäßigen Abmahnung ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Tilgung einer rechtmäßigen Abmahnung nach einer gewissen Zeit. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall unter anderem darlegen, dass die ursprünglich gerechtfertigte Abmahnung für das Arbeitsverhältnis nicht mehr relevant ist. Auch dieser Tilgungsanspruch kann gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden.

Wenn Sie entsprechend rechtsschutzversichert sind, trägt Ihre Rechtsschutzversicherung in der Regel die Kosten des Vorgehens gegen eine unberechtigte Abmahnung.

 

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