Abmahnung
Mit einer Abmahnung wird ausdrücklich auf vertragswidriges Verhalten hingewiesen. Damit verknüpft ist die Aufforderung dieses vertragswidrige Verhalten zukünftig zu unterlassen; regelmäßig mahnt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ab.
Eine Abmahnung erfolgt in erster Linie mit dem Ziel, den Arbeitnehmer zu vertragsgemäßem, ordentlichen Arbeiten anzuhalten. Die Abmahnung eines Arbeitnehmers kann aber auch ein “taktisches” Mittel des Arbeitgebers sein, um eine Kündigung des Arbeitnehmers aus verhaltensbedingten Gründen vorzubereiten.
Eine erfolglose Abmahnung ist in aller Regel Voraussetzung für eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung.
Auch bei der personenbedingten Kündigung eines Arbeitnehmers, der nur unterdurchschnittliche Arbeitsleistungen erbringt, ein sog. “Minderleister” oder “low performer”, kann die vorherige Abmahnung Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung sein, insbesondere um zu zeigen, dass auch künftig eine verbesserte Arbeitsleidtung, also eine “Vollleistung” nicht zu erwarten ist.
Eine ausserordentliche Kündigung erfordert hingegen in der Regel keine vorherige Abmahnung.
Die Abmahnung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber findet gewöhnlich Eingang in die Personalakte des Arbeitnehmers. Von daher hat die Entfernung einer unrechtmäßigen Abmahnung aus der Personalakte große Bedeutung.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dass die von ihm geführten Personalakten ein wahrheitsgemäßes Bild des Arbeitnehmers wiedergeben. Daher ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entfernung einer ungerechtfertigten Abmahnung aus seiner Personalakte notwendigenfalls auch vor dem Arbeitsgericht einklagbar. Der Arbeitnehmer, der eine eingetragene Abmahnung für ungerechtfertigt hält, muss im Verfahren dann darlegen, dass der Vorwurf des Arbeitgebers nicht zutrifft oder nicht für eine Abmahnung ausreicht.
Zu unterscheiden von dem Anspruch auf Entfernung einer unrechtmäßigen Abmahnung ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Tilgung einer rechtmäßigen Abmahnung nach einer gewissen Zeit. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall unter anderem darlegen, dass die ursprünglich gerechtfertigte Abmahnung für das Arbeitsverhältnis nicht mehr relevant. Auch dieser Tilgungsanspruch kann gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden.
Sie sind hier: www.ra-klose.com / Leistungsspektrum / Arbeitsrecht / Abmahnung
|