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Arbeitslosengeld
Das Arbeitslosengeld - in Abgrenzung zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, die auch als “Hartz IV” oder Arbeitlosengeld II bezeichnet werden, auch Arbeitslosengeld I oder einfach ALG genannt - ist für viele Betroffene im Falle der Arbeitslosigkeit (zunächst) die wichtigste staatliche Leistung, da durch das im SGB III geregelte Arbeitslosengeld zumindest vorübergehend annähernd die finanzielle und wirtschaftliche Lage bewahrt wird, die vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit bestand, da sich das Arbeitslosengeld I - anders als das Arbeitslosengeld II - am zuvor erzielten Einkommen orientiert.
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Vorliegen u.a. der folgenden Voraussetzungen:
- Arbeitslosigkeit oder berufliche Weiterbildung (§§ 117 I, 118 I Nr. 1 SGB III),
- Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit (§§ 118 I Nr. 2, 122 SGB III)
- Erfüllung der Anwartschaftszeit (§§ 118 I Nr. 3, 123 SGB III), d.h. Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses von mindestens zwölf Monaten Dauer innerhalb der Rahmenfrist; diese beginnt mit dem Zeitpunkt des Vorliegens aller übrigen Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld, also ab Eintritt der Arbeitslosigkeit und erfolgter Arbeitslosmedung.
Daneben existieren auch Fälle, in denen eine kurze Anwartschaftszeit von sechs Monaten gilt. Dies kurze Anwartschaftszeit setzt u.a. voraus, dass das erzielte Bruttoeinkommen in den letzten zwölf Monaten 30.240 € (Stand: 2009) nicht überstiegen hat und es sich überwiegend um Beschäftigungsverhältnisse handelt, die von vornherein auf nicht länger als sechs Wochen befristet waren.
Schon vorher hat aber die persönliche Arbeitsuchendmeldung (§ 38 I SGB III) zu erfolgen. Diese ist nicht zu verwechseln mit der Arbeitslosmeldung. Sie muss mindestens drei Monate vor dem Ende des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses erfolgen. Ist dies nicht möglich, z.B. weil die Kündigungsfrist weniger als drei Monate beträgt, muss die Arbeitslosmeldung spätestens am dritten Tag nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts erfolgen. Meldet sich der Betroffene nicht rechtzeitig arbeitsuchend, tritt eine Sperrzeit wegen versicherungswidrigen Verhaltens gem. § 144 I Nr. 7, VI SGB III für die Dauer von einer Woche ein - “Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung”. Unterbleibt hingegen die Arbeitslosmeldung, beginnt nur der Anspruch als Arbeitslosengeld (noch) nicht.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes bemisst sich insbesondere nach dem Entgelt, das im letzten Beschäftigungsverhältnis im Jahr vor Eintritt des Anspruchs auf ALG I durchschnittlich erzielt wurde, in der Regel ist also ab Eintritt der Arbeitslosigkeit zwölf Monate zurückzurechnen, nach dem Vorhandensein von Kindern sowie der Lohnsteuerklasse. Das Arbeitslosengeld wird kalendertäglich errechnet. Die Höhe beträgt 67% des zuletzt durchschnittlich erzielten Nettoentgelts, wenn der Leistungsbezieher oder dessen ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Ehegatte ein Kind i.S.v. § 32 I EStG hat. Andernfalls beträgt der allgemeine Leistungssatz 60%.
Im Falle “versicherungswidrigen Verhaltens” werden vom Sozialversicherungsträger gerne und häufig Sperrzeiten gegen den Leistungsbezieher verhängt. Eine Sperrzeit tritt beispielsweise ein, wenn der Arbeislose, ohne einen wichtigen Grund zu haben,
- das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe, § 144 I Nr. 1 SGB III), z.B. im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung oder bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags,
- eine von der Agentur für Arbeit angebotene Arbeit abgelehnt oder nicht angetreten wird (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, § 144 I Nr. 2 SGB III),
- trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen, § 144 I Nr. 3 SGB III), z.B. im Falle des Nichtnachweisens der geforderten Anzahl an Bewerbungen,
- einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis, § 144 I Nr. 6 SGB III)
Die Dauer der Sperrzeit beträgt abhängig von dem begangenen Verstoß mindestens eine, höchstens zwölf Wochen. Während der Dauer der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, d.h. der Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld verschiebt sich zeitlich nach hinten.
Zugleich tritt aber mit einer Sperrzeit nach § 144 SGB III eine Minderung der Anspruchsdauer (§ 128 SGB III) ein, die dazu führt, dass der Beginn des ALG-Anspruchs nicht nur zeitlich nach hinten hinausgeschoben wird, sondern sich der Anspruch an sich mindert. Die Dauer der Minderung beträgt beispielsweise
- die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, unzureichenden Eigenbemühungen, Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, Meldeversäumnis oder verspäteter Arbeitsuchendmeldung (§ 128 I Nr. 3 SGB III),
- die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht (§ 128 I Nr. 4 SGB III).
Mehr zu Sperrzeiten erfahren Sie hier.
Bei sämtlichen behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem SGB III bestehen verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten, wenn Sie durch eine behördliche Entscheidung beeinträchtigt werden. Gegen Bescheide der Arbeitsagentur, z.B. bezüglich des Bestehens eines Leistungsanspruchs, der Höhe des Arbeitslosengelds oder Sperrzeiten, ist der Widerspruch möglich sowie gegen Widerspruchsbescheide die Klage zum Sozialgericht. In dringenden Fällen ist auch die Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes möglich und anzuraten.
Probleme ergeben sich in der Praxis regelmäßig auch, wenn der Versicherte zunächst bereits längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt war und von der Krankenkasse Krankengeld bezogen hat. Behauptet die Krankenkasse dann - wie häufig -, dass der Versicherte wieder arbeitsfähig sei und der Krankengeldanspruch daher ende, obwohl der Versicherte nach wie vor arbeitsunfähig ist, sind Rechtsstreitigkeit vorprogrammiert. Die Krankenversicherung verweist dann nämlich üblicherweise auf die Arbeitsagentur und den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dieser ist jedoch üblicherweise niedriger als das Krankengeld und “verbraucht” - bei tatsächlicher Arbeitsunfähigkeit - unnötigerweise wertvolle Anspruchszeiten auf Arbeitslosengeld. Auch in diesen Fällen ist jedoch Widerspruch und Klage möglich und in der Regel auch sinnvoll.
Die Beantragung von Arbeitslosengeld ist hingegen im Falle der Aussteuerung eines Arbeitnehmers, also nach Ende des Entgeltfortzahlungs- und Krankengeldzeitraums, in der Regel sinnvoll, auch wenn keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist. Um nicht auf die - normalerweise niedrigeren - Ansprüche auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Sozialhilfe angewiesen zu sein, empfiehlt es sich, im Falle der Aussteuerung unter Berücksichtigung des verbliebenen Leistungsvermögens zunächst Arbeitslosengeld zu beantragen.
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!
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