Rechtsanwalt Mathias Klose

Gestaltung des Arbeitsvertrags

Der Arbeitsvertrag ist die Basis des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses. Er schreibt die von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen detailliert fest, regelt also insbesondere Arbeitszeit und Lohn. Je genauer und präziser er formuliert ist, umso eher lassen sich Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag vermeiden.

Formulararbeitsverträge müssen sich in der Regel an den für allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Regelungen der §§ 305 ff. BGB messen lassen, wobei die Besonderheiten des Arbeitsrechts besondere Berücksichtigung finden (§ 310 IV 2 BGB). Das hat unter anderem zur Folge, dass arbeitsvertragliche Bestimmungen unwirksam sein können oder gar nicht Vertragsbestandteil werden, wenn sie überraschend (§ 305c I BGB) sind, den Vertragspartner unangemessen benachteiligen (§ 307 I BGB) oder gegen die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB verstoßen. Folge der Unwirksamkeit oder Nichteinbeziehung einzelner Vertragsbedingungen ist die Geltung der gesetzlichen Regelung (§ 306 BGB). Da vertragliche Regelungen oftmals aber getroffen werden, damit die gesetzliche Regelung nicht gilt, ist diese Folge natürlich gänzlich ungewollt und entspricht dem Willen des Verwenders in keiner Weise.

Nicht unproblematisch ist beispielsweise die formularvertragliche Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des pflichtwidrigen Verhaltens einer der Arbeitsvertragsparteien oder für den Fall, dass eine Partei durch ihr vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Vertrags durch die andere Partei herbeiführt. Auch problematisch ist beispielsweise die Vereinbarung eines (nachvertraglichen) Wettbewerbsverbots zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder die wirksame Vereinbarung einer Rückzahlungsvereinbarung über Fortbildungskosten für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Daher ist bei der Gestaltung eines Arbeitsvertrags besondere Sorgfalt anzuwenden, damit der Wille des Vertragsverwenders auch wirklich rechtswirksam im Arbeitsvertrag zum Ausdruck gebracht wird.

 

Rechtsanwalt Mathias Klose ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein

 

 

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