Arbeitszeugnis
Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zeugnis (§§ 620 BGB, 109 GewO).
In Betracht kommt ein einfaches Arbeitszeugnis, das sich auf die Eckdaten des Arbeitsverhältnisses beschränkt oder ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, das auch zur Führung im Dienst Stellung nimmt.
Für ein qualifiziertes Zeugnis haben sich haben sich die folgenden Formeln zur Leistungsbeurteilung herausgebildet und bewährt:
- „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ - sehr gut
- „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ - gut
- „zu unserer vollen Zufriedenheit“ - befriedigend
- „zur Zufriedenheit“ - ausreichend
Der Zeugnisinhalt muss - auch wenn ein Zeugnis “zwischen den Zeilen” gelesen wird und sich eine ganz eigene “Sprache” entwickelt hat - der Wahrheit entsprechen (Grundsatz der Zeugniswahrheit) und sollte wohlwollend und berufsfördernd sein, da es dem Arbeitnehmer in der Regel als Bewerbungsgrundlage für künftige Stellen dient. Nichtsdestotrotz muss der Inhalt des Zeugnisses wahr sein, da es auch für Dritte, vor allem für künftige Arbeitgeber, von Bedeutung ist und für deren Personalplanung eine erhebliche Rolle spielt.
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer auf der Grundlage von objektiven Tatsachen beurteilen und im Zeugnis ein objektives Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses zeichnen. Zu berücksichtigen sind alles wesentlichen Tatsachen und Beurteilungen, die für einen künftigen Arbeitgeber von berechtigtem und vernünftigem Interesse sein können. Unwesentliche Tatsachen dürfen nicht erwähnt werden. Ob etwas wesentlich oder unwesentlich für das Arbeitsverhältnis war, ist oftmals bei längeren Ausfallzeiten des Arbeitnehmers problematisch.
Entspricht das Zeugnis nicht der Wahrheit, kann der Arbeitnehmer seinen Zeugnisanspruch vor dem Arbeitsgericht durchsetzen. Er hat dann Anspruch auf ein neues Arbeitszeugnis.
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