Ausbildung
Referendarausbildung
Rechtsreferendare können bei mir die Rechtsanwaltspflichtstation (§ 48 II 1 Nr. 3 JAPO, Ziff. 1.4 der Rechtsreferendarsausbildungsbekanntmachung) im Rahmen der praktischen Stationsausbildung des juristischen Vorbereitungsdienstes absolvieren. Ich bin in die Liste der ausbildungsbereiten und -geeigneten Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Nürnberg eingetragen.
In der Rechtsanwaltspflichtstation sollen die Rechtsreferendare eingeführt werden in die beratende und prozessverhütende Tätigkeit der Rechtsanwälte (Vertragsgestaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen für die Mandanten; Vergleichsverhandlungen, Schlichtung und Mediation), in die forensische Tätigkeit der Rechtsanwälte (Erstellung von Schriftsätzen (z.B. Klageschrift, Klageerwiderung, Beweiswürdigung, Rechtsmittelbegründung; Wahrnehmung von Gerichtsterminen und Verhandlungsterminen mit Behörden; Durchführung des ausserprozessualen Schriftverkehrs), in das anwaltliche Berufsrecht. Die Rechtsreferendare sind mit dem technischen Kanzleibetrieb vertraut zu machen, insbesondere mit der Organisation des Aktenlaufs, der Fristbehandlung und der EDV in einer Anwaltskanzlei. Nach einer Einarbeitungszeit sollen die Rechtsreferendare die Möglichkeit zur selbstständigen Bearbeitung von Mandaten aus allen Arbeitsbereichen der Kanzlei unter verantwortlicher Anleitung der Rechtsanwälte erhalten.
Praktische Studienzeit
Studenten der Rechtswissenschaften müssen vor der Teilnahme am ersten juristischen Staatsexamen eine praktische Studienzeit (§ 25 JAPO) absolvieren. Diese kann bei mir absolviert werden.
Die praktische Studienzeit dauert drei Monate und soll den Studenten eine Anschauung von praktischer Rechtsanwendung vermitteln. Die praktische Studienzeit kann bei mehreren Stellen abgeleistet werden, dauert aber jeweils mindestens einen Monat. Nach Abschluss des Praktikums wird eine Teilnahmebescheinigung erteilt, die den Zeitraum sowie das gewählte Rechtsgebiet (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht) ausweist.
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