Rechtsanwalt Rechtsanwalt Klose, Regensburg Mathias Klose

Betriebsrat

Der Betriebsrat besteht aus gewählten Arbeitnehmern des Betriebs; die rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit des Betriebsrats finden sich in erster Linie im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Besteht in einem Betrieb ein Betriebsrat, hat dieser vielfältige Informations-. Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht im Betrieb. Im Einzelnen geregelt sind die Rechte des Betriebsrats in §§ 74 ff. BetrVG.

Praktisch bedeutsam sind insbesondere

  • § 77 BetrVG, der den Abschluss und die Durchführung von Betriebsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat regelt,
  • § 87 I BetrVG, der in Nr. 1-13 wichtige Mitbestimmungsrechte enthält (z.B. bei Fragen der betrieblichen Ordnung, Lage der Arbeitszeit, Gestaltung des Urlaubs, Einführung von Überwachungseinrichtungen, Ausgestaltung von Sozialeinrichtungen oder bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung),
  • § 92 BetrVG (Informationsrecht hinsichtlich der Personalplanung, v.a. Berufsbildungsmaßnahmen und personelle Maßnahmen),
  • § 99 BetrVG (Mitbestimmungsrecht bei Einstellung, Versetzung, Eingruppierung und Umgruppierung) und
  • § 102 BetrVG, der nicht nur ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Kündigungen normiert, sondern sogar normiert, dass eine trotz fehlender Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam ist (§ 102 I 3 BetrVG).

Betriebsräte können in der Regel in Betrieben mit mindestens fünf Arbeitnehmern (§ 1 I BetrVG) nach dem vom BetrVG vorgegebenen Wahlverfahren (§§ 7 ff. BetrVG) gewählt werden.

Die Kosten des Betriebsrats hat der Arbeitgeber zu tragen (§ 40 I BetrVG), er hat auch die notwendigen Räume, sachlichen Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen (§ 40 II BetrVG). Die dem Arbeitgeber so entstehenden Kosten dürfen nicht auf die Arbeitnehmer umgelegt werden (§ 41 BetrVG). Betriebsratsmitglieder sind ohne Minderung ihrer Lohns von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien, soweit zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben erforderlich ist (§ 37 II BetrVG); Jedes Mitglied des Betriebsrats hat während seiner Amtszeit einen grundsätzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen von drei Wochen (§ 37 VII BetrVG). In Betrieben ab 200 Arbeitnehmern ist mindestens ein Betriebsratsmitglied ganz von der Arbeit freizustellen (§ 38 I 1 BetrVG).

 

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