Rechtsanwalt Mathias Klose

Betrug

Der Betrug (§ 263 StGB) ist neben dem Diebstahl (§ 242 ff. StGB) das Vermögens-/Eigentumsdelikt, das Strafgerichte, Staatsanwaltschaften und Strafverteidiger am häufigsten beschäftigt. Im Jahr 2006 kam es zu 91.448 Verurteilungen wegen Betrugs.

§ 263 (Betrug):

“(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) 1 In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht oder
5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) 1 Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. 2 § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.”

In die Praxis übersetzt, ist § 263 StGB in etwa so zu verstehen: Wer bei einem anderen vorsätzlich durch eine Täuschung (= Vorspiegelung falscher/Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen - Bsp.: Zahlungsfähigkeit) einen Irrtum (z.B. über die Zahlungsfähigkeit) hervorruft und diesen dadurch zu einer Vermögensverfügung veranlasst (z.B. einen Verkauf oder eine Vermietung), was wiederum bei diesem zu einem Vermögensschaden führt (z.B. weil der Kaufpreis oder die Miete nicht bezahlt werden kann), betrügt. Geschütztes Rechtsgut ist dementsprechend das fremde Vermögen.

Der Schaden kann auch bei einem anderen als dem Getäuschten selbst eintreten - man spricht dann von einem “Dreiecksbetrug”, etwa wenn der Mitarbeiter einer Kfz-Werkstatt so getäuscht wird, dass er ein Fahrzeug nach einem Werkstattaufenthalt an einen anderen als den Eigentümer bzw. den berechtigten Besitzer herausgibt. Getäuscht wurde dann der Dritte, geschädigt aber der unbeteiligte Eigentümer bzw. berechtiget Besitzer.

Dies ist natürlich eine stark vereinfachte und pauschalierte Schilderung - nicht jeder Fall eines nicht bezahlten Kaufpreises oder einer schuldig gebliebenen Miete ist ein strafrechtlicher Betrug! Auch ist oftmals die Bestimmung, ob und inwieweit ein Vermögensschaden überhaupt vorliegt, überaus schwierig.

In der Praxis begegnen am häufigsten der Abrechnungsbetrug, der Eingehungsbetrug, der Erfüllungsbetrug, der (Sozial-) Leistungsbetrug, der Subventionsbetrug, der Versicherungsbetrug, die sogenannte Lastschriftreiterei und - in Schüler- und Studentenkreisen - der BAföG-Betrug.

Abs. 3 führt Regelbeispiele “besonders schwerer Fälle” des Betrugs auf. Gewerbsmäßigkeit (§ 263 III 2 Nr. 1 StGB) liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen; eine Bande setzt den Zusammenschluss von wenigstens drei Personen voraus, die sich in der Absicht zusammengeschlossen haben, in Zukunft und über eine gewisse Dauer noch ungewisse Straftaten zu begehen. Ein “Vermögensverlust großen Ausmaßes” (§ 263 III 2 Nr. 2 StGB) kann ab einem Betrugsschaden in Höhe von € 50.000,- vorliegen. Eine andere Person ist “in wirtschaftlicher Not” (§ 263 III 2 Nr. 2 StGB), wenn sie ihre Existenz nicht mehr ohne die Hilfe Dritter sichern kann. Amtsträger (§ 263 III 2 Nr. 4 StGB) sind z.B. Beamte, Richter oder Beschäftigte im Öffentlichen Dienst.

Nach Abs. 4 wird eine Tat nur auf Antrag verfolgt, wenn es sich um einen Bagatellschaden - die Wertgrenze dürfte wie beim Bagatelldiebstahl etwa bei € 25,- zu ziehen sein - handelt oder ein naher Angehöriger geschädigt ist.

Die Betrug (§ 263 StGB) verjährt gem. § 78 III Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, wird aber durch viele Ereignisse unterbrochen, z.B. durch die erste Vernehmung des Beschuldigten, den Strafbefehl oder die Eröffnung des Hauptverfahrens. Besonders schwerer Betrug (§ 263 III StGB) verjährt gem. § 78 III Nr. 3 StGB erst nach zehn Jahren.

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