Rechtsanwalt Mathias Klose

Elternunterhalt

“ Für Eltern Unterhalt bezahlen ” - das hört sich im ersten Moment zwar ein wenig seltsam an, da es normalerweise ja die Eltern sind, die für ihre Kinder Unterhalt leisten. In der Praxis ist es jedoch häufig der Fall, dass Kinder Unterhalt für ihre Eltern zahlen sollen und müssen.

Ausgangslage

Regelmäßig geht es dabei um folgende Konstellation: Ein oder beide Elternteile werden altersbedingt pflegebedürftig und die Kinder können oder wollen jedoch die anfallende Pflege nicht selbst erledigen. Es gilt also möglichst schnell einen geeigneten Pflegeplatz, gewöhnlich ein einem Pflegeheim, zu finden.

Ist dies endlich geschehen, reicht oftmals die Rente und das Vermögen der pflegebedürftigen Person nicht aus, um die Kosten des Heims zu tragen. Dann übernimmt - zunächst - der Sozialhilfeträger die weitere Bezahlung.

Diese oft erheblichen Kosten möchte der Sozialhilfeträger dann gewöhnlich von den Kindern der pflegebedürftigen Person - ganz oder teilweise - erstattet haben. In der Folge sehen sich daher viele Kinder der pflegebedürftigen Person mit dem Sozialamt konfrontiert.

Rechtsgrundlage für einen Regress des Sozialleistungsträgers

Die Rechtsgrundlage für dieses Vorgehen findet sich in § 94 SGB XII. Danach gehen - verkürzt gesagt - Unterhaltsansprüche, die die pflegebedürftige Person hat und nicht geltend macht, auf den Träger der Sozialhilfe über, soweit er anstelle der gesetzlich Unterhaltsverpflichteten leistet. In Betracht kommen dabei im Wesentlichen Unterhaltsansprüche gegen die Kinder. Sind Kinder verpflichtet, ihren Elternunterhalt zu leisten, spricht man eben vom Elternunterhalt.

Die Berechnung der Höhe des Elternunterhalts bestimmt sich nach §§ 1601 ff. BGB. Nach der Rechtsprechung des BGH - es sind mittlerweile zahlreiche Urteile zum Elternunterhalt ergangen - unterscheidet sich allerdings die Verpflichtung von Kindern, den pflegebedürftigen Eltern Unterhalt zu leisten, erheblich von der Verpflichtung von Eltern, den Kindern Unterhalt zu leisten. Den Kindern kommen beim Elternunterhalt - verglichen mit dem Kindesunterhalt - verschiedene Vergünstigungen zugute, insbesondere was das einsetzbare Vermögen und Einkommen angeht.

Berechnung von Einkommen und Vermögen im Rahmen des Elternunterhalts

Zum 01.01.2010 gelten unter anderem die folgenden Grundsätze, die sich insbesondere aus der sog. Düsseldorfer Tabelle ergeben, für die Berechnung des Elternunterhalts:

  • Selbstbehalt beim Einkommen: € 1.400,00,
  • Selbstbehalt beim Einkommen, wenn der Ehepartner nicht erwerbstätig ist: € 2.450,00,
  • das über den Selbstbehalt hinausgehende Einkommen muss grundsätzlich nur zur Hälfte für den Unterhalt eingesetzt werden,
  • Warmmiete, die € 450,00 übersteigt, kann abgezogen werden; bei Verheirateten Warmmiete, die € 800,00 übersteigt,
  • wird hingegen ein Eigenheim bewohnt, wird dieser “Wohnvorteil” dem Einkommen hinzu gerechnet,
  • in Abzug gebracht werden können jedoch auch etwa die Kosten einer Altersvorsorge oder die Abzahlung eines bestehenden Kredits,
  • das selbst bewohnte Eigenheim - ein angemessenes Haus oder Eigentumswohnung - ist stets geschützt und muss nicht eingesetzt werden,
  • ebenso ist das Grundvermögen sicher - man spricht von Schonvermögen. Die konkrete Höhe ist stark einzelfallabhängig; zuletzt nahm das AG Pankow-Weißensee in einer Einzelfallentscheidung sogar ein Schonvermögen in Höhe von rund 252.000,- € an (Urteil vom 05.11.2008, Az. 17 F 4142/08).

Nur wenn das Einkommen die Selbstbehalte übersteigt bzw. einzusetzendes, nicht geschontes Vermögen vorhanden ist, kommt eine Unterhaltspflicht in Betracht. Aus den genannten Grundsätzen, die natürlich von Einzelfall zu Einzelfall variieren können, ergibt sich auch, dass die unterhaltsverpflichteten Kinder eine dauerhafte und spürbare Senkung ihrer Lebensverhältnisse in der Regel nicht hinnehmen müssen. Unterhaltspflichtig sind nur Kinder, nicht aber dessen Ehepartner - der Schwiegersohn und die Schwiegertochter schulden also keinen Elternunterhalt.

Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Elternunterhalt

Neuere wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Elternunterhalt sind beispielsweise:

  • Urteil des BGH vom 30.08.2006 - Az. XII ZR 98/04 - Schonvermögen im Rahmen des Elternunterhalts (hier: ca. 100.000,- €),
  • Urteil des BGH vom 21.04.2004 - Az. XII ZR 251/01 - Kein Elternunterhalt wegen unbilliger Härte,
  • Urteil des BGH vom 14.01.2004 - Az. XII ZR 69/01 - Angemessener Selbstbehalt und Sparquote,
  • Urteil des BGH vom 17.12.2003 - Az. XII ZR 224/00 - Angemessener Selbstbehalt und “verschleierte Schwiegersohnhaftung”,
  • Urteil des BGH vom 15.10.2003 - Az. XII ZR 122/00 - Leistungsfähigkeit bei Bezug von Arbeitslosengeld
  • Urteil des BGH vom 07.03.2003 - Az. XII ZR 229/00 - Auskunftsanspruch gegen Ehepartner von unterhaltsverpflichteten Kindern,
  • Urteil des BGH vom 23.10.2002 - Az. XII ZR 266/99 - Rechtswahrungsanzeige und Verwirkung.

Rückforderung von Schenkungen

Vom eigentlichen Elternunterhalt zu unterscheiden ist die - gleichermaßen häufig anzutreffende - Rückforderung von Schenkungen durch das Sozialamt. Es geht dabei um Schenkungen, die der jetzt Bedürftige in der Vergangenheit gemacht hatte.

Diese können unter den Voraussetzungen des § 528 BGB (“Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers”) durch den Sozialhilfeträger vom Beschenkten wieder herausverlangt werden, da sie auf ihn gem. § 93 SGB XII übergehen. Ob es sich bei dem Beschenkten um einen Familienangehörigen handelt oder nicht, ist unerheblich.

Selbst wenn man aber zur Rückgabe einer Schenkung aufgefordert wird, sollte man aber nicht vorschnell reagieren. Viele sozialverwaltungsbehördliche Rückforderungsverlangen sind rechtsfehlerhaft. Der Rückforderungsanspruch des Schenkers ist an viele - rechtlich nicht immer einfach zu beantwortende - Voraussetzungen geknüpft. Beispielsweise muss der Beschenkte noch immer bereichert sein, es darf keine “Entreicherung” i.S.v. § 818 III BGB eingetreten sein, die Schenkung darf nicht länger als zehn Jahre vor Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers zurück liegen, es darf sich nicht um eine sogenannte Pflicht- oder Anstandsschenkung handeln und - was die Sozialverwaltung besonders häufig verkennt - es muss sich um eine echte Schenkung (§ 518 ff. BGB) handeln, d.h. der Schenkung darf keine Gegenleistung gegenüberstehen, was bedeutet, dass eine Schenkung z.B. nicht vorliegt, wenn zwar Geld oder ein Gegenstand zugewendet wurde, dies aber die Gegenleistung für erbrachte Hilfs-, Betreuungs- oder Pflegeleistungen ist.

 

Rechtsanwalt Mathias Klose ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein

 

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