Rechtsanwalt Rechtsanwalt Klose, Regensburg Mathias Klose

Elternunterhalt

Werden ältere Menschen pflegebedürftig, bedeutet dies in der Regel auch für deren Kinder eine große Belastung. Zunächst muss möglichst schnell ein geeigneter Pflegeplatz, gewöhnlich ein einem Pflegeheim, gefunden werden.

Ist dies endlich geschehen, sehen sich viele Kinder der pflegebedürftigen Person umgehend mit dem Sozialamt konfrontiert. Häufig reicht nämlich die Rente und das Vermögen der pflegebedürftigen Person nicht aus, um die Kosten des Heims zu tragen. Dann übernimmt - zunächst - der Sozialhilfeträger die weitere Bezahlung.

Diese oft erheblichen Kosten möchte der Sozialhilfeträger dann gewöhnlich von den Abkömmlingen der pflegebedürftigen Person - ganz oder teilweise - erstattet haben. Die Rechtsgrundlage für dieses Vorgehen findet sich in § 94 SGB XII. Danach gehen - verkürzt gesagt - Unterhaltsansprüche, die die pflegebedürftige Person hat und nicht geltend macht, auf den Träger der Sozialhilfe über, soweit er leistet. In Betracht kommen dabei im Wesentlichen Unterhaltsansprüche gegen die Kinder. Sind Kinder verpflichtet, ihren Elternunterhalt zu leisten spricht man eben vom Elternunterhalt.

Die Höhe des Elternunterhalts bestimmt sich nach §§ 1601 ff. BGB. Nach der Rechtsprechung des BGH unterscheidet sich allerdings die Verpflichtung von Kindern, den pflegebedürftigen Eltern Unterhalt zu leisten erheblich von der Verpflichtung von Eltern, den Kindern Unterhalt zu leisten. Den Kindern kommen beim Elternunterhalt - verglichen mit dem Kindesunterhalt - verschiedene Vergünstigungen zugute, insbesondere was das einsetzbare Vermögen und Einkommen angeht. Zum 01.01.2008 gelten unter anderem die folgenden Grundsätze für die Berechnung des Elternunterhalts:

  • Selbstbehalt beim Einkommen: € 1400,00,
  • Selbstbehalt beim Einkommen, wenn der Ehepartner nicht erwerbstätig ist: € 2450,00,
  • Das über den Selbstbehalt hinausgehende Einkommen muss grundsätzlich nur zur Hälfte für den Unterhalt eingesetzt werden,
  • Warmmiete, die € 450,00 übersteigt, kann abgezogen werden; bei Verheirateten Warmmiete, die € 800,00 übersteigt,
  • wird hingegen ein Eigenheim bewohnt, wird dieser “Wohnvorteil” dem Einkommen hinzu gerechnet,
  • in Abzug gebracht werden können jedoch auch etwa die Kosten einer Altersvorsorge oder die Abzahlung eines bestehenden Kredits,
  • das selbst bewohnte Eigenheim ist stets geschützt und muss nicht eingesetzt werden,
  • ebenso ist das Grundvermögen sicher.

Aus den genannten Grundsätzen, die natürlich von Einzelfall zu Einzelfall variieren können, ergibt sich auch, dass die unterhaltsverpflichteten Kinder eine dauerhafte und spürbare Senkung ihrer Lebensverhältnisse in der Regel nicht hinnehmen müssen.

 

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