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Fahrlässige Körperverletzung
Die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) begegnet sehr häufig, insbesondere im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen kommt es oftmals zu Strafverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung. Gegenstück zur fahrlässigen Körperverletzung ist die vorsätzliche Körperverletzung.
§ 229 StGB (Fahrlässige Körperverletzung):
“Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”
Fahrlässigkeit bedeutet, dass der Beschuldigte eine für ihn erkennbare Sorgfaltspflicht verletzt haben muss und dadurch eine Mensch getötet wurde. Solche Pflichten ergeben sich vor allem aus Rechtsnormen, im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr insbesondere aus der StVO, aber auch aus den konkreten Umständen des Einzelfalls.
Beispiele für fahrlässiges Handeln sind grundsätzlich etwa:
- Zu geringer Seitenabstand beim Überholen,
- zu geringer Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug,
- Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,
- Mitnahme eines Sozius ohne Helm auf einem Motorrad,
- offenes Herumliegenlassen von Arzneimitteln, Giftstoffen, Betäubungsmitteln, Streichhölzern, Feuerzeugen oder Waffen im Zugangsbereich von Kindern,
- Konstruktionsfehler und Fehler bei der Errichtung von Bauwerken oder Maschinen,
- Fehler bei der Bedienung von Maschinen und technischen Anlagen,
- Planungs- und Organisationsfehler bei der Durchführung von Veranstaltungen,
- Verletzung von Sicherungspflichten, z.B. ungenügende Abdeckung von Gruben, Schächten u.ä., nicht ausreichende Absicherung von Hindernissen oder gefährlichen Gegenständen,
- fehlerhafte Durchführung von Arbeiten an Wasser-, Gas- und Stromleitungen,
- Fehler bei der Beaufsichtigung von Tieren, z.B. von Hunden.
In jedem Falles aber muss die Fahrlässigkeit kausal für die eingetretene Körperverletzung sein.
Es ist also kein vorsätzliches Handeln erforderlich. Vielmehr reicht, wie der Name des Delikts ja bereits sagt, fahrlässiges Verhalten aus. Wird das Opfer durch das fahrlässige Verhalten nicht nur verletzt, sondern getötet, kommt der Straftatbestand der fahrlässigen Tötung (§ 223 StGB) in Betracht.
Ob tatsächlich fahrlässiges Handeln vorliegt und durch dieses auch der Tod eines Menschen verursacht wurde, wird vor allem im Bereich des Straßenverkehrs oder wenn es um die ordnungsgemäße Durchführung von Arbeiten geht, nur anhand eines Sachverständigengutachtens festgestellt werden können. Geht es um die Verantwortlichkeit eines Hundehalters, wird es in der Regel darauf ankommen, ob eine Anleinpflicht oder ein Leinenzwang bestand.
Die fahrlässige Körperverletzung ist ein Antragsdelikt, d.h. eine Verfolgung von Tat und Täter findet grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten statt (§ 230 StGB).
Die fahrlässige Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wobei ein Tagessatz in der Regel einem Dreissigstel des Nettomonatseinkommens entspricht. Das bedeutet, ein Angeklagter, der netto rund € 1.200,00 monatlich verdient und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt wird, muss insgesamt eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,00 (€ 1.200 / 30 x 50) bezahlen.
Die fahrlässige Körperverletzung verjährt gem. § 78 III Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, wird aber durch viele Ereignisse unterbrochen, z.B. durch die erste Vernehmung des Beschuldigten, den Strafbefehl, jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung, den Haftbefehl oder die Anberaumung einer Hauptverhandlung.
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht gerne zur Verfügung.
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