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Fahrlässige Tötung
Die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) ist ein relativ häufiges Delikt mit rund 4.000 Verurteilung pro Jahr. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr kommt es oftmals zu Strafverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung. Aber auch in jedem anderen Lebensbereich ausserhalb des Straßenverkehrs kann es leicht “durch Fahrlässigkeit” zum Tode eines Menschen kommen.
§ 222 StGB (Fahrlässige Tötung):
“Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”
Fahrlässigkeit bedeutet, dass der Beschuldigte eine für ihn erkennbare Sorgfaltspflicht verletzt haben muss und dadurch eine Mensch getötet wurde. Es geht also um ein konkretes - nicht vorsätzliches, aber vorhersehbares und vermeidbares - Fehlverhalten. Solche Pflichten ergeben sich vor allem aus Rechtsnormen, im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr insbesondere aus der StVO, ausserhalb des Straßenverkehrs begegnet häufig die Verletzung sogenannter Sorgfaltspflichten oder Verkehrssicherungspflichten.
Beispiele für fahrlässiges Handeln sind etwa:
- Zu geringer Seitenabstand beim Überholen eines Fußgängers, Radfahrers, Motoradfahrers oder auch Pkws,
- zu geringer Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug,
- Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,
- Mitnahme eines Sozius ohne Helm auf einem Motorrad,
- offenes Herumliegenlassen von Arzneimitteln, Giftstoffen, Betäubungsmitteln, Streichhölzern, Feuerzeugen oder Waffen im Zugangsbereich von Kindern,
- Konstruktionsfehler und Fehler bei der Errichtung von Bauwerken (Baumängel) oder Maschinen,
- Fehler bei der Bedienung von Maschinen und technischen Anlagen,
- Planungs- und Organisationsfehler bei der Durchführung von Veranstaltungen,
- Verletzung von Sicherungspflichten, z.B. ungenügende Abdeckung von Gruben, Schächten u.ä., nicht ausreichende Absicherung von Hindernissen oder gefährlichen Gegenständen,
- fehlerhafte Durchführung von Arbeiten an Wasser-, Gas- und Stromleitungen,
- Fehler bei der Beaufsichtigung von Tieren, z.B. von Hunden,
- Missachtung der Verhaltensregeln von Sportverbänden oder -vereinen,
- ärztliche Kunstfehler.
In jedem Falles aber muss die Fahrlässigkeit dann auch ursächlich für den eingetretenen Tod sein.
Es ist also - anders als bei den Tötungsdelikten Mord und Totschlag - kein Vorsatz erforderlich. Vielmehr reicht, wie der Name des Delikts ja bereits zu erkennen gibt, fahrlässiges Verhalten aus. Wird das Opfer durch das fahrlässige Verhalten nicht getötet, sondern “nur” verletzt oder an der Gesundheit geschädigt, kommt der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) in Betracht.
Ob tatsächlich fahrlässiges Handeln vorliegt und durch dieses auch der Tod eines Menschen verursacht wurde, wird in aller Regel nur anhand eines oder mehrerer Sachverständigengutachten festgestellt werden können.
Die fahrlässige Tötung wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wobei ein Tagessatz in der Regel einem Dreissigstel des Nettomonatseinkommens entspricht. Das bedeutet, ein Angeklagter, der netto rund € 1.500,00 monatlich verdient und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt wird, muss insgesamt eine Geldstrafe in Höhe von € 4.500,00 (€ 1.500 / 30 x 90) bezahlen.
Die fahrlässige Tötung verjährt gem. § 78 III Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, wird aber durch viele Ereignisse unterbrochen, z.B. durch die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung, jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung, den Haftbefehl oder die Eröffnung des Hauptverfahrens.
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht gerne zur Verfügung.
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