Rechtsanwalt Mathias Klose

Fahrverbot & Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafrecht und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht

Bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen werden, wird häufig nicht nur eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt, sondern regelmäßig auch ein Fahrverbot oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Besonders wenn die eigentliche Strafe, etwa eine Geldstrafe, mild ausfällt, trifft den mutmaßlichen Täter ein Fahrverbot oder eine Führerscheinentziehung oftmals wesentlich härter. Ist jemand etwa beruflich auf seinen Führerschein angewiesen, kann ein Fahrverbot oder eine Fahrerlaubnisentziehung massive Folgen mit sich bringen, unter Umständen sogar die Kündigung. Im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis sind schon alleine die Kosten, die ein notwendiger Neuerwerb der Fahrerlaubnis mit sich bringt, enorm. Sowohl Fahrverbot als auch die Entziehung der Fahrerlaubnis können auch im Strafbefehl angeordnet werden.

Allerdings kann es zu einem Fahrverbot für den Betroffenen nicht nur wegen einer Straftat kommen, sondern auch bereits wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit kann in einem Bußgeldbescheid ein Fahrverbot verhängt werden.

  1. Fahrverbot
  2. Entziehung der Fahrerlaubnis
  3. Fahrverbot im Ordnungswidrigkeitenrecht
  4. Unterschied Fahrverbot - Entziehung der Fahrerlaubnis
  5. Verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis

1. Fahrverbot

Das Fahrverbot, das in § 44 StGB geregelt ist, bedeutet, dass jemandem verboten wird, für die Dauer von einem bis zu drei Monaten bestimmte Kraftfahrzeuge zu führen.

Für die Dauer des Fahrverbots wird der Führerschein amtlich verwahrt. Das Fahrverbot ist die Regelfolge einer Trunkenheitsfahrt oder einer Gefährdung des Straßenverkehrs, wenn die Fahrerlaubnis aufgrund dieser Tat nicht ohnehin entzogen wird. Im Übrigen kann ein Fahrverbot generell bei Straftaten “im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers” verhängt werden.

2. Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Entziehung der Fahrerlaubnis, die im Wesentlichen in § 69 StGB geregelt ist, bedeutet, dass die Fahrerlaubnis des Betroffenen erlischt, weil er als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird.

Der Führerschein muss dann gegebenenfalls neu erworben werden. Dies kann jedoch erst nach Ablauf der Sperre für die (Wieder-) Erteilung einer Fahrerlaubnis geschehen, die zusammen mit der Entziehung ausgesprochen wird. Diese Sperrfrist beträgt sechs Monate bis fünf Jahre (§ 69a StGB).

In aller Regel wird die Fahrerlaubnis entzogen bei

Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt im Urteil oder im Strafbefehl und wird wirksam, sobald Urteil oder Strafbefehl rechtskräftig sind.

Steht der endgültige Führerscheinentzug per Strafurteil oder Strafbefehl im Raum, findet gewöhnlich bereits schon vorab eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) statt.

3. Fahrverbot im Ordnungswidrigkeitenrecht

Liegt keine Verkehrsstraftat vor, sondern lediglich eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die per Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße und Punkten im Verkehrszentralregister geahndet wird, etwa ein Abstands-, Rotlicht oder Geschwindigkeitsverstoß, droht gleichwohl ein Fahrverbot. Wann ein Fahrverbot verhängt wird, ergibt sich aus § 25 StVG i.V.m. § 4 BKatVO. Beispiele finden Sie hier. Voraussetzung eines ordnungswidrigkeitenrechtlichen Fahrverbots ist in jedem Fall eine grobe oder beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers.

4. Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis

Der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis lässt sich grob so beschreiben: Nach Ablauf der Dauer des Fahrverbots kann der Betroffene ohne weiteres wieder Kraftfahrzeuge führen, während bei Entziehung der Fahrerlaubnis der Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist von Neuem erworben werden muss.

5. Verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis

Aber auch, wenn in dem Strafverfahren selbst ein Fahrverbot nicht ausgesprochen oder der Führerschein nicht entzogen wird, kann weiterhin “Unheil” drohen. Durch eine Eintragung im Verkehrszentralregister (VZR) oder durch Mitteilung der Strafverfolgungsbehörde erfährt regelmäßig die zuständige Führerscheinbehörde von dem Verkehrsdelikt und leitet daraufhin ein selbständiges Verwaltungsverfahren ein, in dem die Eignung des Betroffenen zum Führen eines Kraftfahrzeugs überprüft wird. Wird diese Eignung nicht festgestellt - etwa im Wege einer MPU - kann die Fahrerlaubnis unabhängig von dem Strafverfahren entzogen werden. Näheres finden Sie hier.

 

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