Fahrverbot & Entziehung der Fahrerlaubnis
Bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen werden, wird häufig nicht nur eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt, sondern regelmäßig auch ein Fahrverbot oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Besonders wenn die eigentliche Strafe, etwa eine Geldstrafe, mild ausfällt, trifft den mutmaßlichen Täter ein Fahrverbot oder eine Führerscheinentziehung oftmals wesentlich härter. Ist jemand etwa beruflich auf seinen Führerschein angewiesen, kann ein Fahrverbot oder eine Fahrerlaubnisentziehung massive Folgen mit sich bringen, unter Umständen sogar die Kündigung. Im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis sind schon alleine die Kosten, die ein notwendiger Neuerwerb der Fahrerlaubnis mit sich bringt, enorm. Sowohl Fahrverbot als auch die Entziehung der Fahrerlaubnis können auch im Strafbefehl angeordnet werden.
Das Fahrverbot, das in § 44 StGB geregelt ist, bedeutet, dass jemandem verboten wird, für die Dauer von einem bis zu drei Monaten bestimmte Kraftfahrzeuge zu führen.
Für die Dauer des Fahrverbots wird der Führerschein amtlich verwahrt. Das Fahrverbot ist die Regelfolge einer Trunkenheitsfahrt oder einer Gefährdung des Straßenverkehrs, wenn die Fahrerlaubnis aufgrund dieser Tat nicht ohnehin entzogen wird. Im Übrigen kann ein Fahrverbot generell bei Straftaten “im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers” verhängt werden.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis, die im Wesentlichen in § 69 StGB geregelt ist, bedeutet, dass die Fahrerlaubnis des Betroffenen erlischt, weil er als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird.
Der Führerschein muss dann gegebenenfalls neu gemacht werden. Dies kann jedoch erst nach Ablauf der Sperre für die (Wieder-) Erteilung einer Fahrerlaubnis geschehen, die zusammen mit der Entziehung ausgesprochen wird. Diese Sperrfrist beträgt sechs Monate bis fünf Jahre (§ 69a StGB).
In aller Regel wird die Fahrerlaubnis entzogen bei
- Gefährdung des Straßenverkehrs,
- Trunkenheit im Verkehr,
- unerlaubtem Entfernen vom Unfallort,
- Vollrausch im Zusammenhang mit Straßenverkehrsdelikten.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt im Urteil oder im Strafbefehl und wird wirksam, sobald Urteil oder Strafbefehl rechtskräftig sind.
Steht der endgültige Führerscheinentzug per Strafurteil oder Strafbefehl im Raum, findet gewöhnlich bereits schon vorab eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) statt.
Der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis lässt sich grob so beschreiben:
Nach Ablauf der Dauer des Fahrverbots kann der Betroffene ohne weiteres wieder Kraftfahrzeuge führen, während bei Entziehung der Fahrerlaubnis der Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist von Neuem erworben werden muss.
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