Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Fahrverbot & Entziehung der Fahrerlaubnis

 

Bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen werden, droht häufig nicht nur eine Geld- oder Freiheitsstrafe, sondern auch ein Fahrverbot oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Oftmals stellt sich das Fahrverbot bzw. die Entziehung der Fahrerlaubnis als schlimmeres Übel als die eigentliche Strafe dar. Ist jemand etwa beruflich auf seinen Führerschein angewiesen, kann ein Fahrverbot oder eine Fahrerlaubnisentziehung erhebliche (Neben-) Folgen mit sich bringen, unter Umständen sogar die Kündigung durch den Auftrag- oder Arbeitgeber, wenn die Arbeit infolge der Fahrerlaubnisentziehung bzw. des Fahrverbots nicht mehr verrichtet werden kann. Im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis sind schon alleine die Kosten, die ein dann notwendiger Neuerwerb der Fahrerlaubnis mit sich bringt, enorm. Sowohl Fahrverbot als auch die Entziehung der Fahrerlaubnis können auch im Strafbefehl angeordnet werden. Zu beachten ist, dass es zu einem Fahrverbot für den Betroffenen nicht nur wegen einer Straftat kommen kann, sondern auch bereits wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit kann ein Fahrverbot verhängt werden.

Fahrverbot

Das Fahrverbot, das in § 44 StGB geregelt ist, bedeutet, dass jemandem verboten wird, für die Dauer von einem bis zu drei Monaten bestimmte Kraftfahrzeuge zu führen.

Für die Dauer des Fahrverbots wird der Führerschein amtlich verwahrt. Das Fahrverbot ist die Regelfolge einer Trunkenheitsfahrt oder einer Gefährdung des Straßenverkehrs, wenn die Fahrerlaubnis aufgrund dieser Tat nicht ohnehin entzogen wird. Im Übrigen kann ein Fahrverbot generell bei Straftaten “im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers” verhängt werden.

Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Entziehung der Fahrerlaubnis, die im Wesentlichen in § 69 StGB geregelt ist, bedeutet, dass die Fahrerlaubnis des Betroffenen erlischt, weil er vom Gericht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird.

Der Führerschein muss dann bei der Fahrerlaubnisbehörde neu beantragt und erworben werden. Dies kann jedoch erst nach Ablauf der Sperre für die (Wieder-) Erteilung einer Fahrerlaubnis geschehen, die zusammen mit der Entziehung ausgesprochen wird. Diese Sperrfrist beträgt sechs Monate bis fünf Jahre; in eng begrenzten Ausnahmefällen kann auch die unbefristete Sperre ausgesprochen werden (§ 69a Abs. 1 StGB). Ergibt sich während der Sperrfrist Grund zu der Annahme, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre frühestens nach drei Monaten vorzeitig aufheben (§ 69a Abs. 7 StGB). Die vorzeitige Aufhebung der Sperre für die (Wieder-) Erteilung einer Fahrerlaubnis kommt z.B. nach Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer Nachschulung, einer Selbsthilfegruppe oder einer Therapie.

In aller Regel wird die Fahrerlaubnis entzogen bei

Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt im Urteil oder im Strafbefehl und wird wirksam, sobald Urteil oder Strafbefehl rechtskräftig sind.

Steht der endgültige Führerscheinentzug per Strafurteil oder Strafbefehl im Raum, findet gewöhnlich schon vorab eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) statt.

Fahrverbot im Ordnungswidrigkeitenrecht

Liegt keine Verkehrsstraftat vor, sondern lediglich eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die per Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße und Punkten im Verkehrszentralregister geahndet wird, etwa ein Abstands-, Rotlicht- oder Geschwindigkeitsverstoß, droht gleichwohl ein Fahrverbot. Wann ein Fahrverbot verhängt wird, ergibt sich aus § 25 StVG i.V.m. § 4 BKatVO. Voraussetzung eines ordnungswidrigkeitenrechtlichen Fahrverbots ist in jedem Fall eine grobe oder beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers. Wie beim strafrechtlichen Fahrverbot beträgt die Dauer auch hier ein bis drei Monate.

Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis

Der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis lässt sich grob so beschreiben: Nach Ablauf der Dauer des Fahrverbots darf der Betroffene ohne weiteres wieder Kraftfahrzeuge führen, während bei Entziehung der Fahrerlaubnis der Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist von Neuem erworben werden muss.

Verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis

Auch, wenn in dem Strafverfahren selbst ein Fahrverbot nicht ausgesprochen oder der Führerschein nicht entzogen wird, kann weiterhin “Unheil” drohen. Durch eine Eintragung im Verkehrszentralregister (VZR) oder durch Mitteilung der Strafverfolgungsbehörde erfährt regelmäßig die zuständige Führerscheinbehörde von dem Verkehrsdelikt und leitet daraufhin ein selbständiges Verwaltungsverfahren ein, in dem die Eignung des Betroffenen zum Führen eines Kraftfahrzeugs überprüft wird. Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde kommt auch nicht nur bei Verkehrsdelikten in Betracht, sondern beispielsweise auch bei Betäubungsmitteldelikten. Wird diese Eignung nicht festgestellt, etwa im Wege einer MPU, kann die Fahrerlaubnis unabhängig von dem Strafverfahren entzogen werden.

 

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht gerne zur Verfügung.

Kanzlei

Rechtsanwaltskanzlei Klose
Yorckstr. 22
93049 Regensburg

Telefon: 0941 307 44 55 0
Telefax: 0941 307 44 55 1

Email: kanzlei@ra-klose.com
Web: www.ra-klose.com 

Montag - Donnerstag: 8.30 - 17.00 h
Freitag: 8.30 - 13.00 h

Kostenlose Parkplätze
Barrierefreier Zugang 

Anwälte

Mathias Klose
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Strafrecht

Christian Falke *
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Mediator (HS Regensburg)

Dr. Martin Bartmann **
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

* angestellter Rechtsanwalt   ** freier Mitarbeiter

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.