Rechtsanwalt Mathias Klose

Schwerbehindertenrecht: Der Grad der Behinderung (GdB)

Der Grad der Behinderung (GdB) ist im Schwerbehindertenrecht, das im Wesentlichen im SGB IX geregelt ist, von zentraler Bedeutung. Anhand des GdB wird z.B. beurteilt, wer schwerbehindert ist oder wer schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist. Die Erlangung der verschiedenen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis (G, aG, B, H, RF, Gl/Bl, VB und EB) setzt in aller Regel das Vorliegen eines bestimmten GdB voraus.

 

Wichtige Rechte

Wenn Sie einen GdB von mindestens 50 besitzen, haben Sie verschiedene Rechte, z.B.:

  • Schwerbehinderteneigenschaft,
  • Steuerfreibetrag in unterschiedlicher Höhe, abhängig vom GdB,
  • Sonderkündigungsschutz,
  • Bevorzugte Einstellung,
  • Freistellung von Mehrarbeit,
  • Zusatzurlaub,
  • Vorgezogene Rente wegen Alters,
  • Wohnungskündigungsschutz,
  • Befreiung von der Wehrpflicht,
  • Besondere Fürsorge im Öffentlichen Dienst.

 

Merkzeichen

Die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen dienen als Nachweis besonderer Beeinträchtigungen. Mit den einzelnen Merkzeichen, die jeweils unterschiedliche Bedeutung haben, sind verschiedene Rechte verbunden.

Das Merkzeichen G kennzeichnet eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr aufgrund einer Funktionsstörung der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule, die einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 bedingt. Die Voraussetzungen können aber auch bei besonderen inneren Leiden, geistigen Behinderungen oder hirnorganischen Anfallsleiden erfüllt sein.

  • Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr oder Ermäßigung der Kfz-Steuer
  • Mehrbedarf bei Sozialhilfe
  • Steuervorteile

Das Merkzeichen B berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson oder eines Hundes im öffentlichen Nahverkehr, wenn zusätzlich das Merkzeichen G oder H vorliegt sowie ein GdB von mindestens 50.

Das Merkzeichen aG bedeutet, dass eine aussergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt. Eine aussergewöhnliche Gehbehinderung liegt vor, wenn sich der Betroffene wegen der Schwere seines Leidens dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung ausserhalb seines Kfz bewegen kann.

  • Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr und Befreiung von der Kfz-Steuer
  • Weitere steuerliche Vorteile
  • Parkerleichterungen
  • Übernahme von Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen durch die Krankenkassen in bestimmten Fällen

Das Merkzeichen H bedeutet, dass die betroffene Person hilflos ist, also täglich für die Dauer von mindestens zwei Stunden bei mindestens drei alltäglichen Verrichtungen fremde Hilfe erforderlich ist. Regelmäßig ist dies der Fall bei Personen, die in die Pflegestufe II oder III eingestuft wurden.

Das Merkzeichen RF bedeutet, dass der Inhaber von der Rundfunkgebührenpflicht befreit ist. Voraussetzung ist, dass wegen des Leidens eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich nicht möglich ist und ein Grad der Behinderung von mindestens 80 vorliegt. Ausserdem ist weiter, dass auch mit Hilfe von technischen Hilfsmitteln oder einer Begleitperson die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen nicht möglich ist. Abgesehen davon erhalten auch Blinde, Sehbehinderte mit einem GdB von mindestens 60 und Hörgeschädigte mit einem GdB das Merkzeichen RF.

Blinde Personen erhalten das Merkzeichen Bl, gehörlose Personen das Merkzeichen Gl. Blindheit liegt vor, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,02 beträgt, Taubheit umfasst auch die Fälle der an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit, wenn daneben schwere Sprachstörungen vorliegen.

Das Merkzeichen VB bedeutet, dass der Inhaber versorgungsberechtigt nach dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) oder einem anderen Nebengesetz zum BVG mit einem Grad der Schädigung (GdS) von mindestens 50 ist.

Das Merkszeichen EB bedeutet eine Entschädigungsberechtigung nach § 28 BEG aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von wenigstens 50.

 

Feststellung des GdB

Der Grad der Behinderung nach dem SGB IX wurde bis zum 31.12.2008 nach den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“ - AHP - festgestellt. Grundlage der AHP waren Empfehlungen und Beschlüsse des ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Seit dem 01.01.2009 ist die Versorgungsmedizin-Verordnung maßgebend, die inhaltlich aber weitestgehend den AHP entspricht. Die in der GdB-Tabelle der Versorgungsmedizin-Verordnung angeführten Einzel-Grade sind jedoch nur Anhaltspunkte. Es ist unerlässlich, alle die Teilhabe beeinträchtigenden körperlichen, geistigen und seelischen Störungen im Einzelfall zu berücksichtigen. Jedoch findet - sofern jemand an mehreren Beeinträchtigungen leidet - kein Addition der festgestellten Einzelgrade der Behinderung statt, sondern eine Gesamtgrad der Behinderung ist in einer Gesamtschau zu bilden.

 

Überblick: Einzel-GdB

Nachfolgend finden Sie einige häufige Beeinträchtigungen und die dazugehörigen von der Versorgungsmedizin-Verordnung vorgesehenen Einzel-GdB:

 

Gesichtsentstellung

10-50

Gesichtsneuralgien

0-80

Migräne

0-50

Periphere Fazialsparese

0-50

Hirnschäden mit psychischen Störungen

30-100

Zentrale vegetative Störungen als Ausdruck eines Hirnschadens (z.B. Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus)

30-50

Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen (zerebral bedingt)

30-100

Zerebral bedingte Teillähmungen und Lähmungen

30-100

Parkinson-Syndrom

30-100

Epileptische Anfälle

30-100

Narkolepsie

50-80

Hirntumore

50-100

Autistische Syndrome

50-100

Globale Entwicklungsstörungen

50-100

Schizophrene und affektive Psychosen

10-100

Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen

0-100

Alkoholkrankheit, Alkoholabhängigkeit

0-50

Drogenabhängigkeit

0-50

Rückenmarkschäden

30-100

Multiple Sklerose

kein spezifischer GdB

Angeborene oder in der Kindheit erworbene Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit Sprachstörungen

80-100

Nachtblindheit

0-10

Gleichgewichtsstörungen

0-80

Tinnitus

0-50

Chronische Nebenhöhlenentzündung

0-40

Verlust des Riechvermögens

10-15

Verlust des Kehlkopfes

70-80

Stottern

0-50

Chronische Bronchitis

0-30

Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion

20-100

Bronchialasthma bei Kindern

20-100

Schlaf-Apnoe-Syndrom

0-50

Einschränkungen der Herzleistung

0-100

Hypertonie

0-100

Refluxkrankheit

10-30

Leberzirrhose

30-100

Leberfibrose

0-10

Verlust der Brust (Mastektomie)

10-40

Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)

0-50

Mukoviszidose (zystische Fibrose)

20-100

Muskelschwäche

20-100

Wirbelsäulenschäden

0-100

 

Rechtsschutz

Anwaltliche Hilfe wird zumeist dann notwendig, wenn auf Antrag des Betroffenen nicht der angemessene Grad der Behinderung von der Behörde festgestellt wird, insbesondere ein höherer GdB gerechtfertigt ist. Dies kann beim ersten Antrag der Fall sein, aber auch wenn auf Antrag des Behinderten eine wesentliche Änderung (§ 69 SGB IX i.V.m. § 48 SGB X) festgestellt werden soll. Wird Ihr Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, erhalten Sie einen Bescheid. Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch erheben. Hat auch der Widerspruch keinen Erfolg, ergeht ein Widerspruchsbescheid, gegen den Sie Klage vor dem Sozialgericht erheben können.

 

Rechtsanwalt Mathias Klose ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein

 

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

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