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Schwerbehindertenrecht: Der Grad der Behinderung (GdB)
Der Grad der Behinderung (GdB) ist im Schwerbehindertenrecht, das im Wesentlichen im SGB IX geregelt ist, von zentraler Bedeutung. Anhand des GdB wird z.B. beurteilt, wer schwerbehindert ist oder wer schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist. Die Erlangung der verschiedenen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis (G, aG, B, H, RF, Gl/Bl, VB und EB) setzt in aller Regel das Vorliegen eines bestimmten GdB voraus. Ebenso die Gewährung der im Alltag überaus wichtigen Parkerleichterungen.
Wichtige Rechte
Wenn Sie einen GdB von mindestens 50 besitzen, haben Sie verschiedene Rechte, z.B.:
- Schwerbehinderteneigenschaft,
- Steuerfreibetrag in unterschiedlicher Höhe, abhängig vom GdB,
- Sonderkündigungsschutz,
- Bevorzugte Einstellung,
- Freistellung von Mehrarbeit,
- Zusatzurlaub,
- Vorgezogene Rente wegen Alters,
- Wohnungskündigungsschutz,
- Befreiung von der Wehrpflicht,
- Besondere Fürsorge im Öffentlichen Dienst.
Feststellung des GdB
Der Grad der Behinderung nach dem SGB IX wurde bis zum 31.12.2008 nach den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“ - AHP - festgestellt. Grundlage der AHP waren Empfehlungen und Beschlüsse des ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Seit dem 01.01.2009 ist die Versorgungsmedizin-Verordnung maßgebend, die inhaltlich aber weitestgehend den AHP entspricht. Die in der GdB-Tabelle der Versorgungsmedizin-Verordnung angeführten Einzel-Grade sind jedoch nur Anhaltspunkte. Es ist unerlässlich, alle die Teilhabe beeinträchtigenden körperlichen, geistigen und seelischen Störungen im Einzelfall zu berücksichtigen. Jedoch findet - sofern jemand an mehreren Beeinträchtigungen leidet - kein Addition der festgestellten Einzelgrade der Behinderung statt, sondern eine Gesamtgrad der Behinderung ist in einer Gesamtschau zu bilden.
Überblick: Einzel-GdB
Nachfolgend finden Sie einige häufige Beeinträchtigungen und die dazugehörigen von der Versorgungsmedizin-Verordnung vorgesehenen Einzel-GdB:
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Gesichtsentstellung
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10-50
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Gesichtsneuralgien
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0-80
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Migräne
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0-50
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Periphere Fazialsparese
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0-50
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Hirnschäden mit psychischen Störungen
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30-100
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Zentrale vegetative Störungen als Ausdruck eines Hirnschadens (z.B. Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus)
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30-50
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Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen (zerebral bedingt)
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30-100
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Zerebral bedingte Teillähmungen und Lähmungen
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30-100
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Parkinson-Syndrom
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30-100
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Epileptische Anfälle
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30-100
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Narkolepsie
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50-80
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Hirntumore
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50-100
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Autistische Syndrome
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50-100
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Globale Entwicklungsstörungen
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50-100
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Schizophrene und affektive Psychosen
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10-100
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Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen
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0-100
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Alkoholkrankheit, Alkoholabhängigkeit
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0-50
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Drogenabhängigkeit
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0-50
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Rückenmarkschäden
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30-100
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Multiple Sklerose
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kein spezifischer GdB
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Angeborene oder in der Kindheit erworbene Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit Sprachstörungen
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80-100
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Nachtblindheit
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0-10
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Gleichgewichtsstörungen
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0-80
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Tinnitus
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0-50
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Chronische Nebenhöhlenentzündung
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0-40
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Verlust des Riechvermögens
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10-15
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Verlust des Kehlkopfes
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70-80
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Stottern
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0-50
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Chronische Bronchitis
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0-30
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Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion
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20-100
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Bronchialasthma bei Kindern
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20-100
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Schlaf-Apnoe-Syndrom
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0-50
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Einschränkungen der Herzleistung
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0-100
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Hypertonie
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0-100
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Refluxkrankheit
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10-30
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Leberzirrhose
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30-100
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Leberfibrose
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0-10
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Verlust der Brust (Mastektomie)
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10-40
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Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)
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0-50
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Mukoviszidose (zystische Fibrose)
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20-100
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Muskelschwäche
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20-100
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Wirbelsäulenschäden
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0-100
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Rechtsschutz
Anwaltliche Hilfe wird im Bereich des Behindertenrechts zumeist dann notwendig, wenn auf Antrag des Betroffenen nicht der angemessene Grad der Behinderung von der Behörde festgestellt wird, insbesondere ein höherer GdB gerechtfertigt ist. Dies kann beim ersten Antrag der Fall sein, aber auch wenn auf Antrag des Behinderten eine wesentliche Änderung (§ 69 SGB IX i.V.m. § 48 SGB X) festgestellt werden soll. Wird Ihr Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, erhalten Sie einen Bescheid. Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch erheben. Hat auch der Widerspruch keinen Erfolg, ergeht ein Widerspruchsbescheid, gegen den Sie Klage vor dem Sozialgericht erheben können.
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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