Rechtsanwalt Mathias Klose - Treutler Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg

Schwerbehindertenrecht: Der Grad der Behinderung (GdB)

Der Grad der Behinderung (GdB) ist im Schwerbehindertenrecht, das im Wesentlichen im SGB IX geregelt ist, von zentraler Bedeutung. Anhand des GdB wird z.B. beurteilt, wer schwerbehindert ist oder wer schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist. Die Erlangung der verschiedenen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis (G, aG, B, H, RF, Gl/Bl, VB und EB) setzt in aller Regel das Vorliegen eines bestimmten GdB voraus. Ebenso die Gewährung der im Alltag überaus wichtigen Parkerleichterungen.

 

 

Wichtige Rechte

Wenn Sie einen GdB von mindestens 50 besitzen, haben Sie verschiedene Rechte, z.B.:

  • Schwerbehinderteneigenschaft,
  • Steuerfreibetrag in unterschiedlicher Höhe, abhängig vom GdB,
  • Sonderkündigungsschutz,
  • Bevorzugte Einstellung,
  • Freistellung von Mehrarbeit,
  • Zusatzurlaub,
  • Vorgezogene Rente wegen Alters,
  • Wohnungskündigungsschutz,
  • Befreiung von der Wehrpflicht,
  • Besondere Fürsorge im Öffentlichen Dienst.

 

Feststellung des GdB

Der Grad der Behinderung nach dem SGB IX wurde bis zum 31.12.2008 nach den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“ - AHP - festgestellt. Grundlage der AHP waren Empfehlungen und Beschlüsse des ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Seit dem 01.01.2009 ist die Versorgungsmedizin-Verordnung maßgebend, die inhaltlich aber weitestgehend den AHP entspricht. Die in der GdB-Tabelle der Versorgungsmedizin-Verordnung angeführten Einzel-Grade sind jedoch nur Anhaltspunkte. Es ist unerlässlich, alle die Teilhabe beeinträchtigenden körperlichen, geistigen und seelischen Störungen im Einzelfall zu berücksichtigen. Jedoch findet - sofern jemand an mehreren Beeinträchtigungen leidet - kein Addition der festgestellten Einzelgrade der Behinderung statt, sondern eine Gesamtgrad der Behinderung ist in einer Gesamtschau zu bilden.

 

Überblick: Einzel-GdB

Nachfolgend finden Sie einige häufige Beeinträchtigungen und die dazugehörigen von der Versorgungsmedizin-Verordnung vorgesehenen Einzel-GdB:

 

Gesichtsentstellung

10-50

Gesichtsneuralgien

0-80

Migräne

0-50

Periphere Fazialsparese

0-50

Hirnschäden mit psychischen Störungen

30-100

Zentrale vegetative Störungen als Ausdruck eines Hirnschadens (z.B. Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus)

30-50

Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen (zerebral bedingt)

30-100

Zerebral bedingte Teillähmungen und Lähmungen

30-100

Parkinson-Syndrom

30-100

Epileptische Anfälle

30-100

Narkolepsie

50-80

Hirntumore

50-100

Autistische Syndrome

50-100

Globale Entwicklungsstörungen

50-100

Schizophrene und affektive Psychosen

10-100

Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen

0-100

Alkoholkrankheit, Alkoholabhängigkeit

0-50

Drogenabhängigkeit

0-50

Rückenmarkschäden

30-100

Multiple Sklerose

kein spezifischer GdB

Angeborene oder in der Kindheit erworbene Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit Sprachstörungen

80-100

Nachtblindheit

0-10

Gleichgewichtsstörungen

0-80

Tinnitus

0-50

Chronische Nebenhöhlenentzündung

0-40

Verlust des Riechvermögens

10-15

Verlust des Kehlkopfes

70-80

Stottern

0-50

Chronische Bronchitis

0-30

Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion

20-100

Bronchialasthma bei Kindern

20-100

Schlaf-Apnoe-Syndrom

0-50

Einschränkungen der Herzleistung

0-100

Hypertonie

0-100

Refluxkrankheit

10-30

Leberzirrhose

30-100

Leberfibrose

0-10

Verlust der Brust (Mastektomie)

10-40

Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)

0-50

Mukoviszidose (zystische Fibrose)

20-100

Muskelschwäche

20-100

Wirbelsäulenschäden

0-100

 

Rechtsschutz

Anwaltliche Hilfe wird im Bereich des Behindertenrechts zumeist dann notwendig, wenn auf Antrag des Betroffenen nicht der angemessene Grad der Behinderung von der Behörde festgestellt wird, insbesondere ein höherer GdB gerechtfertigt ist. Dies kann beim ersten Antrag der Fall sein, aber auch wenn auf Antrag des Behinderten eine wesentliche Änderung (§ 69 SGB IX i.V.m. § 48 SGB X) festgestellt werden soll. Wird Ihr Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, erhalten Sie einen Bescheid. Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch erheben. Hat auch der Widerspruch keinen Erfolg, ergeht ein Widerspruchsbescheid, gegen den Sie Klage vor dem Sozialgericht erheben können.

 

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht Mathias Klose ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein

 

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Das könnte Sie auch interessieren:

 

 

 

Sie sind hier: www.ra-klose.com / Leistungsspektrum / Sozialrecht / Grad der Behinderung

Rechtsanwalt Mathias Klose, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Prüfeninger Str. 62, Regensburg

Neue Kanzleianschrift ab dem 01.01.2012:

 

 

 

 

Mathias Klose

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Sozialrecht

Fachanwalt für Strafrecht

 

 

 

 

TREUTLER

RECHTSANWÄLTE

FACHANWÄLTE

 

Prüfeninger Str. 62

93049 Regensburg

 

Telefon:

0941

-

920 69 0

Mobil:

0170

-

868 66 98

Telefax:

0941

-

920 69 20

 

http://www.ra-klose.com

http://www.t-anwaelte.de

Email: klose@t-anwaelte.de

Rechtsanwalt Klose, Regensburg: Arbeitsrecht | Sozialrecht | Strafrecht | Verkehrsrecht