Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz hat keine unmittelbare Rechtsgrundlage, wird aber überwiegend als drittwirkender Ausfluss von Art. 3 I GG angesehen bzw. als Ausprägung der Treue- und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer.
Inhalt des Gleichbehandlungsgrundsatzes
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und herrschender Ansicht in der arbeitsrechtlichen Literatur besagt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz im Wesentlichen, dass der Arbeitgeber bei der Ausübung eigener Gestaltungsmacht, z.B. beim Abschluss von Arbeitsverträgen oder der Ausübung seines Direktionsrechts, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern nicht willkürlich anders behandeln darf als vergleichbare Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmergruppen. Will er doch vergleichbare Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern unterschiedlich behandeln, muss für diese differenzierte Behandlung ein rechtfertigender objektiver Grund vorliegen.
Mit anderen Worten: Die Schlechterstellung eines Arbeitnehmers oder einer Gruppe von Arbeitnehmern gegenüber vergleichen Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber ist nur bei vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz hat maßgeblich das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geprägt.
Das AGG
Ziel des AGG ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG). Dies gilt in erster Linie im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen, z.B. bei Auswahlkriterien, Einstellungsbedingungen, Entgelt, Beförderungs- und Aufstiegskriterien, Ausildung oder Umschulung.
Beschäftigte dürfen aufgrund der genannten Kriterien nicht benachteiligt werden (§ 7 AGG - Benachteiligungsverbot).
Verstößt der Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot, hat der Benachteiligte einen Anspruch aus Schadensersatz und einen Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 15 AGG). Ein Anspruch auf Beschäftigung, Einstellung o.ä. entsteht jedoch nicht.
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