Rechtsanwalt Mathias Klose

Einkommen und Vermögen im Grundsicherungsrecht

Von besonderer Bedeutung - da ausschlaggebend für die Leistungshöhe - und immer wieder problematisch im Rahmen des Bezugs von Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, Hartz IV) ist die Frage, welche Arten von Einkommen und Vermögen bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden dürfen und welche nicht.

 

Rechtsanwalt Mathias Klose ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein

 

Die nachfolgende kurze Übersicht soll Ihnen insoweit einen ersten Überblick über die wichtigsten Einkommens- und Vermögensarten bieten:

Vermögen

  • Alle verwertbaren Vermögensgegenstände (Grundsatz)

Kein Vermögen

  • Grundfreibetrag von 150,00 € je Lebensjahr, mindestens aber 3.100,00 € bzw. 9.750,00 € bzw. € 9.900,00 bzw. 10.050,00 € - je nach Alter
  • Grundfreibetrag von 3.100,00 € für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind
  • Altersvorsorge
  • Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 € für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
  • Angemessener Hausrat
  • Angemessener PKW (Wertgrenze: € 7.500,-) für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
  • Angemessenes, selbst genutztes Hausgrundstück bzw. eine angemessene und selbst genutzte Eigentumswohnung
  • Sachen und Rechte, deren Verwertung unwirtschaftlich wäre oder eine besondere Härte bedeuten würde
  • Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind

Einkommen:

  • Alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert (Grundsatz)

Kein Einkommen:

  • Leistungen nach dem 2. Sozialgesetzbuch (SGB II)
  • Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
  • Renten und Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
  • Kindergeldzuschlag gem. § 6a BKGG für die Eltern
  • Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege und zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als der Grundsicherung dienen oder dem Zweck der Grundsicherung dienen, die aber so gering sind, dass der Hilfebedürftige trotzdem der Grundsicherung bedarf
  • Schmerzensgeldzahlungen
  • Einmalzahlungen bis zu 50,00 € pro Jahr
  • Nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson
  • Leistungszuschlag und Auslandsverwendungszuschlag bei Soldaten
  • Eigenheimzulage
  • Bei Sozialgeldempfängern unter 15 Jahren Einnahmen aus Erwerbstätigkeit bis zu 100,00 € monatlich
  • Darlehen, soweit das Darlehen rückzahlbar ist
  • Umweltprämie (Abwrackprämie; str.)

Abgrenzung: Einkommen - Vermögen

Was ist Einkommen und was Vermögen? Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann grundsätzlich gesagt werden: Alles, was vor der Antragstellung auf Leistungen der Grundsicherung zugeflossen ist, stellt Vermögen dar. Alles, was danach zufließt, ist Einkommen.

Zuflussprinzip

Entscheidend ist immer, wann das Geld tatsächlich zufliesst - man spricht vom Zuflussprinzip. Egal ist hingegen, wann der Anspruch auf das zugeflossene Geld entstanden ist. Geht etwa der Lohn für den Monat Januar, der eigentlich zum Ende des Monats Januar fällig gewesen wäre, erst im März beim Lohnempfänger ein, wird dieses Geld erst im Monat März berücksichtigt, da es erst im März tatsächlich zugeflossen ist. Wird umgekehrt beispielsweise das Gehalt für den Monat März schon im Januar bezahlt, wird es auch bereits im Januar berücksichtigt.

Nachträgliche Änderung der Verhältnisse

Werden in einem Monat, in dem - auch - Leistungen der Grundsicherung bezogen werden, Einnahmen erzielt und entfällt dadurch die Bedürftigkeit, die Voraussetzung für den Leistungsbezug im Rahmen von Hartz-IV ist, wird die Bewilligung für den betroffenen Zeitraum in der Regel rückwirkend gem. § 48 SGB X aufgehoben und die Leistungen gem. § 50 SGB X zurückgefordert. Gegen solche Änderungs- und Erstattungsbescheide stehen Widerspruch und Klage zum Sozialgericht als Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung.

Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Bescheids

Macht jemand bei der Antragstellung im Bezug auf Einkommen oder Vermögen - aus welchem Grund auch immer - falsche Angaben, werden etwa Einkommen oder vorhandenes Vermögen nicht angegeben, und erfährt die ARGE später davon, ist mit der nachträglichen Rücknahme des Bewilligungsbescheids gem. § 45 SGB X zu rechnen und der Forderung, die zu Unrecht bezogenen Leistungen gem. § 50 SGB X zu erstatten. Die nachträgliche Rücknahme eines Bewilligungsbescheids ist jedoch an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft, insbesondere muss der Betroffene in der Regel mindestens grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben. Da in solchen Fällen, in denen der Antragsteller möglicherweise unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, von der ARGE nahezu immer auch ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Betrugs eingeleitet wird, empfiehlt es sich dringend, gegen solche Rücknahme- und Erstattungsbescheide die Rechtsschutzmöglichkeiten des Sozialverfahrens - Widerspruch bzw. Klage - auszuschöpfen und Schlimmerem entgegen zu wirken, insbesondere einer strafrechtlichen Verurteilung.

Höhe der Rückzahlung

Ergänzend zu dem bereits angesprochenen Grundsatz des § 50 SGB X, der besagt, dass zu Unrecht erbrachte Leistungen vollständig zurück zu erstatten sind, gilt im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine wichtige Ausnahme. Gem. § 40 II 1 SGB II sind unter bestimmten Voraussetzungen die bezogenen Leistungen nicht in voller Höhe zurück zu zahlen sondern nur in Höhe von 56%.

Sozialleistungsbetrug?

Haben Sie bei der Antragstellung gegenüber der ARGE - vorsätzlich oder versehentlich - falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder haben Sie nach Antragstellung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig mitgeteilt, dass Sie Einnahmen erzielen, wird gegen Sie ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs eingeleitet werden. Die Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes werden in der Regel vom örtlich zuständigen Hauptzollamt geführt. Sobald Sie Kenntnis davon erlangen, dass gegen Sie ein Bußgeld- oder Strafverfahren geführt wird, sollten Sie sich dringend anwaltliche Unterstützung suchen. Äußern Sie sich zu den Vorwürfen erst nach Rücksprache mit Ihrem Rechtsanwalt.

 

Rechtsanwalt Mathias Klose ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein

 

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

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