Rechtsanwalt Mathias Klose

Erstausstattung für die Wohnung im Grundsicherungsrecht

Neben der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II), den Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (§ 21 SGB II), etwa für werdende Mütter oder krankheitsbedingte kostenaufwendige Ernährung, den Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) haben Hartz-IV-Empfänger gegebenenfalls Anspruch auf eine Wohnungserstausstattung.

 

§ 23 SGB II (Abweichende Erbringung von Leistungen):

“...

(3) Leistungen für

1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,

...

sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige  keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das  Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.”

 

Wichtig ist, dass der Begriff der Erstausstattung nicht zeitlich zu verstehen ist, sondern bedarfsbezogen. Ein Anspruch auf Erstausstattung gemäß § 23 III 1 Nr. 1 SGB II kann daher - entgegen der Ansicht vieler Grundsicherungsträger - auch bestehen, wenn der Bedürftige bereits einmal eine Wohnungsausstattung besessen hatte.

Ein Erstbedarf ist nicht nur im Zusammenhang mit der Erstanmietung einer Wohnung zu verstehen, er ist lediglich vom Erhaltungsbedarf und Ergänzungsbedarf abzugrenzen. Nach der Gesetzesbegründung kommt eine Erstausstattung etwa auch nach einem Totalverlust bereits vorhandener Gegenstände in Betracht, beispielsweise durch einen „neuen Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände“ (BT-Drs. 15/1514, 60). Neben Brand und Haft können als Beispiele genannt werden: Erstmalige Anmietung einer Wohnung wegen Trennung oder Scheidung oder nach Wohnungslosigkeit/Obdachlosigkeit, Neugründung eines Hausstands nach Auszug eines Kindes von den Eltern oder Zuzug aus dem Ausland.

Der Begriff der Erstausstattung für Wohnung ist  auch umfassend zu verstehen, es zählen alle Einrichtungsgegenstände dazu, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind und die dem Hilfebedürftigen ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Leben ermöglichen, z.B. Bett, Tisch, Stühle, Schrank, Kühlschrank oder ein Herd. Für die Erstausstattungen werden in der Regel Pauschalbeträge erbracht, die sich an den Preisen für Second-Hand-Ware orientieren.

Sollte Ihr Antrag auf Erstausstattung für die Wohnung abgelehnt werden, können Sie gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch erheben. Sollte Ihrem Begehren auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht entsprochen werden, kann Klage zum Sozialgericht erhoben werden.

 

Rechtsanwalt Mathias Klose ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein

 

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Das könnte Sie auch interessieren:

 

 

Sie sind hier: www.ra-klose.com / Leistungsspektrum / Sozialrecht / Erstausstattung im SGB II

Rechtsanwalt Mathias Klose, Dr.-Gessler-Str. 16a, Regensburg

Mathias Klose

Rechtsanwalt

 

Dr.-Gessler-Str. 16a

93051 Regensburg

 

Telefon:

0941

-

630 914 77

Mobil:

0170

-

868 669 8

Telefax:

0941

-

981 74

 

http://www.ra-klose.com

Email: kanzlei@ra-klose.com

Rechtsanwalt Klose, Regensburg: Arbeitsrecht | Sozialrecht | Strafrecht | Verkehrsrecht