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Sanktionen im Grundsicherungsrecht: Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengelds II gemäß § 31 SGB II
Das SGB II erlegt Hartz-IV-Empfängern zahlreiche Pflichten auf. Wird gegen diese Pflichten - zumindest nach Ansicht des Grundsicherungsträgers - verstoßen, wird der betroffene Leistungsempfänger mittels Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengelds II und des befristeten Zuschlags gem. § 31 SGB II sanktioniert. Da Sanktionen gem. § 31 SGB II jedoch - entgegen der Praxis vieler Grundsicherungsträger, die gerne und schnell sanktionieren - nur unter überaus strengen rechtlichen Voraussetzungen - vor allem an die zwingend erforderliche Rechtsfolgenbelehrung werden von der Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt - möglich sind, lohnt in aller Regel eine Überprüfung des Sanktionsbescheids und gegebenenfalls die Einleitung weiterer rechtlicher Schritte, etwa Widerspruch, Klage und/oder einstweiliger Rechtsschutz.
Sanktionstatbestände
§ 31 SGB II enthält eine Vielzahl verschiedene Sanktionstatbestände, also Verhaltensweise von Leistungsempfängern, die Absenkung und Wegfall des ALG II nach sich ziehen können, insbesondere:
- Der Hilfebedürftige weigert sich, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen (§ 31 I 1 Nr. 1 a SGB II),
- er weigert sich, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen (§ 31 I 1 Nr. 1 b SGB II),
- er weigert sich, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a SGB II geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15a SGB II oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen (§ 31 I 1 Nr. 1 c SGB II),
- er weigert sich, zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II auszuführen (§ 31 I 1 Nr. 1 d SGB II), oder
- er eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat (§ 31 I 1 Nr. 2 SGB II),
- er einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihr zu melden, nicht nachkommt (§ 31 II Var. 1 SGB II) oder
- er einer Aufforderung bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen nicht nachkommt (§ 31 II Var. 2 SGB II),
- der Hilfebedürftige nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen (§ 31 IV Nr. 1 SGB II),
- der erwerbsfähige Hilfebedürftigen sein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt (§ 31 IV Nr. 2 SGB II), oder
- der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des SGB III festgestellt hat oder er die im SGB III genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen (§ 31 IV Nr. 3 a, b SGB II).
In allen Fällen kann eine Absenkung oder ein Wegfall nur dann wirksam angeordnet werden, wenn der Hilfebedürftige für sein Verhalten keinen wichtigen Grund hatte, z.B. plötzliche Krankheit, und er ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen eines möglichen pflichtwidrigen Verhaltens belehrt worden war.
Rechtsfolgen
Liegt ein Fall des § 31 I SGB II vor, wird das ALG II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt. Bei Fällen des § 31 II, z.B. dem Nichterscheinen zum Meldetermin, wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt.
ei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach Absatz 1 wird das Arbeitslosengeld II in einer zweiten Stufe um 60 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung gemindert. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach Absatz 1 wird das Arbeitslosengeld II um 100 vom Hundert gemindert. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II um den Vomhundertsatz gemindert, der sich aus der Summe des in Absatz 2 genannten Vomhundertsatzes und dem der jeweils vorangegangenen Absenkung nach Absatz 2 zugrunde liegenden Vomhundertsatz ergibt.
Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt jedoch nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 vom Hundert der Regelleistung kann der zuständige Träger in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen.
Besonderheiten gelten für junge Hartz-IV-Empfänger. Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird das Arbeitslosengeld II unter den in § 31 I und IV SGB II genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 SGB II (Leistungen für Unterkunft und Heizung) beschränkt; die nach § 22 Abs. 1 angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sollen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 1 oder 4 wird das Arbeitslosengeld II um 100 vom Hundert gemindert.
Rechtsfolgenbelehrung
Jede Absenkung und jeder Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlages gemäß § 31 SGB II setzt zwingend voraus. dass der Leistungsempfänger zuvor vom Träger der Grundsicherung ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen einer etwaigen Pflichtverletzung belehrt worden war. An die Rechtsfolgenbelehrung stellt die sozialgerichtliche Rechtsprechung überaus strenge Anforderungen.
Nach nunmehr ständiger und unumstrittener Rechtsprechung (z.B. Bundessozialgericht, Urteil vom 18.02.2010, Az. B 14 AS 53/08 R) muss die Belehrung über die Rechtsfolgen des § 31 SGB II “konkret, verständlich, richtig und vollständig” sein. Erforderlich ist insbesondere eine Umsetzung der in Betracht kommenden Verhaltensanweisungen und möglichen Maßnahmen auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls. Eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung darf sich nicht in einer bloß formelhaften und aufzählungsartigen Wiedergabe des Gesetzestextes des § 31 SGB II erschöpfen, sondern muss dem Betroffenen genau mitteilen, mit welchen Rechtsfolgen er im konkreten Einzelfall zu rechnen hat, wenn er einer Anweisung zuwider handelt. Rechtswidrig ist eine Rechtsfolgenbelehrung aber auch dann, wenn dem Betroffenen lediglich auf einem Merkblatt sämtliche möglichen Sanktionen mitgeteilt werden und er sich selbst „seine Sanktion“ herauspicken muss. Nicht ausreichend sind weiterhin bereits in der Vergangenheit erteilte Rechtsfolgenbelehrungen, auch wenn diese ordnungsgemäß gewesen sein sollten. Auch Rechtsfolgenbelehrung die schon in der Eingliederungsvereinbarung enthalten sind, selbst wenn sie richtig sind, reichen nicht aus, um ein nachfolgendes Verhalten des Leistungsempfängers sanktionieren zu können. Nicht ordnungsgemäß ist eine Rechtsfolgenbelehrung schließlich auch dann, wenn sie rechtlich unrichtig ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Belehrung dem Hilfebedürftigen eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 30 % in Aussicht stellt, später aber eine Absenkung um 60 % erfolgt oder wenn der Betroffene fälschlicherweise über die möglichen Rechtsfolgen des § 66 SGB I belehrt wird, tatsächlich dann aber eine Sanktion auf der Grundlage des § 31 SGB II erfolgt. Nicht ordnungsgemäß ist auch eine Rechtsfolgenbelehrung, die nicht eindeutig formuliert ist, sondern miss oder verschieden verstanden werden kann (z.B. SG Landshut, Az. S 7 AS 357/10 ER).
Rechtsschutz
Sollten Sie von Ihrem Grundsicherungsträger, z.B. der ARGE oder dem Jobcenter, einen Bescheid erhalten, mit dem Ihr Arbeitslosengeld II bzw. Ihr befristeter Zuschlag abgesenkt wird bzw. deren Wegfall angeordnet wird, besteht die Möglichkeit, dagegen Widerspruch zu erheben und anschließend gegebenenfalls Klage zum Sozialgericht. Ergänzend kann ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geboten und sinnvoll sein, um jedenfalls vorläufig die vollständige Leistungsgewährung sicher zu stellen.
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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