Rechtsanwalt Mathias Klose - Treutler Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg

Arbeitslosengeld II (“Hartz IV”)

Das Arbeitslosengeld II - nach seinem “Erfinder” Peter Hartz auch “Hartz IV” genannt - meint die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Das im Jahre 2005 eingeführte Arbeitslosengeld II ersetzt die frühere Arbeitslosenhilfe und bezieht erwerbsfähige Personen mit ein, die nach früherem Recht einen Anspruch auf Sozialhilfe hatten.

 

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht Mathias Klose ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein

 

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II erhalten grundsätzlich Personen zwischen 15 und 65 Jahren, die erwerbsfähig sind, bedürftig und sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Ausnahmen gelten etwa für Studenten oder Altersrentner, die vom Bezug von Arbeitslosengeld II ausgeschlossen sind. Arbeitslosigkeit liegt zwar bei Hartz-IV-Beziehern in der Regel vor, ist aber keine zwingende Voraussetzung. Auch Arbeitslosengeld-I-Bezieher oder Erwerbstätige, deren Einkommen nicht ausreicht, können Leistungen der Grundsicherung erhalten - man spricht dann von sogenannten Aufstockern. Wer nicht erwerbsfähig ist oder die Altersgrenze überschritten hat, kann einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII haben.

Die Höhe eines etwaigen Einkommens und die Heranziehung von Einkommen und Vermögen berechnet sich u.a. nach der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. Als Vermögen sind jedoch grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Allerdings existieren verschiedene Freibeträge, zum Beispiel ein Grundfreibetrag in Höhe von mindestens 3.100 €, ein Freibetrag zur Altersvorsorge oder auch ein Freibetrag für notwendige Anschaffung in Höhe von 750 €. Nicht berücksichtigt werden darüber hinaus beispielsweise ein angemessenes KFZ, angemessener Hausrat oder ein selbst genutztes Hausgrundstück.

Zu beachten ist, dass das SGB II Personen nicht isoliert betrachtet, sondern in der Regel auch Personen heranzieht, mit denen der ALG-II-Bezieher zusammen in einem Haushalt wohnt, “wenn der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen”. Man spricht insoweit von einer Bedarfsgemeinschaft. Dabei kommen der zuständigen Behörde, in der Regel ein Jobcenter (bis zum 31.12.2010: Arbeitsgemeinschaft - ARGE), verschiedene Beweiserleichterungen zugute, so dass in der Praxis häufig relativ schnell vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen wird, wenn nur bestimmte Indizien darauf hindeuten. Eine Bedarfsgemeinschaft wird etwa schon dann vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben. Diese Vermutung dann zu widerlegen bereitet oftmals größte Schwierigkeiten und führt nicht selten zum Sozialgericht. Problematisch ist dabei natürlich nicht die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft an sich, sondern die sich daran anknüpfenden Folgen, insbesondere die Berücksichtigung des Einkommens der Person, mit der in Bedarfsgemeinschaft gelebt wird, so dass die Hilfebedürftigkeit geringer ausfällt oder ganz verneint wird.

Liegen die Voraussetzungen aber vor, werden verschiedene Leistungen gewährt, nämlich insbesondere die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von aktuell (Stand: 01.04.2011) maximal 364,00 €, Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, zum Beispiel für werdende Mütter oder für krankheitsbedingte kostenaufwendige Ernährung oder kinderreiche Familien, Leistungen für Unterkunft und Heizung, und verschiedene Sonderbedarfe, zum Beispiel die Erstausstattung einer Wohnung, Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt oder die Kosten einer mehrtätigen Klassenfahrt. Nicht erstattet werden hingegen nach aktueller Rechtsprechung des BSG beispielsweise die gesetzlichen Medikamentenzuzahlungen.

Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt der Grundsicherungsträger bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen (§ 23 Abs. 1 SGB II). Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten darüberhinaus einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht (Härtefall). Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 21 Abs. 1 SGB II).

Im Rahmen der Grundsicherung obliegen dem Arbeitsuchenden aber auch diverse Pflichten. So besteht u.a. die Verpflichtung, zumutbare Arbeit anzunehmen oder eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Kommt der Leistungsbezieher diesen Pflichten nicht nach, sanktioniert das Jobcenter dieses Verhalten in aller Regel, d.h. die Regelleistung wird für die Dauer von drei Monaten um bis zu 100% gesenkt. Da eine Sanktion aber vielfältige rechtliche Voraussetzungen hat, sollten Sanktionsbescheide - schon wegen ihrer einschneidenden Wirkung - in jedem Fall auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden.

Welches Jobcenter im konkreten Fall zuständig ist, richtet sich nach dem Wohnsitz des Hilfebedürftige:

  • Stadt Regensburg: Jobcenter Stadt Regensburg, Im Gewerbepark D83, 93059 Regensburg
  • Landkreis Regensburg: Jobcenter im Landkreis Regensburg, Galgenbergstr. 24, 93053 Regensburg
  • Landkreis Kelheim: Jobcenter Kelheim, Schlossweg 3, 93309 Kelheim
  • Landkreis Straubing: Jobcenter Straubing (SGB 2), Wittelsbacher Höhe 14, 94315 Straubing
  • Landkreis Schwandorf: Jobcenter im Landkreis Schwandorf, Wackersdorferstr. 4, 92421 Schwandorf
  • Landkreis Cham: Jobcenter im Landkreis Cham, Arbeitsamtstr. 8, 93413 Cham
  • Landkreis Landshut: Jobcenter Landkreis Landshut, Veldener Str. 15, 84036 Landshut
  • Landkreis Neumarkt/Oberpfalz: Jobcenter Landkreis Neumarkt, Dr.-Grundler-Str. 3, 92318 Neumarkt
  • Landkreis Pfaffenhofen/Ilm: Jobcenter Pfaffenhofen, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen

Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II stehen vielfältige Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung. Jeder Bescheid des Grundsicherungsträgers, also etwa Bewilligungsbescheid, Änderungsbescheid, Sanktionsbescheid, Versagungsbescheid oder Entziehungsbescheid, kann zunächst mittels Widerspruch angefochten werden. Für das Widerspruchsverfahren kann in der Regel Beratungshilfe beansprucht werden. Gegen Widerspruchsbescheide kann dann Klage zum Sozialgericht erhoben werden. Entscheidet der Grundsicherungsträger über einen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten oder über einen Widerspruchsbescheid nicht binnen drei Monaten, kann auch Untätigkeitsklage erhoben werden. Da aufgrund der existenziellen Bedeutung der Hartz-IV-Leistungen jedoch oftmals eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung nicht abgewartet werden, ist es oft auch möglichen - und sinnvoll - einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht zu beantragen. Für Klageverfahren kann regelmäßig Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden.

 

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