Insolvenzgeld
Wird ein Arbeitgeber insolvent oder stellt er seinen Betrieb ein, besteht für die angestellten Arbeitnehmer oftmals die Möglichkeit, von der Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld zu erhalten.
Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen des Insolvenzgeldes finden sich in §§ 183 - 189a SGB III.
Voraussetzung für den Bezug von Insolvenzgeld durch Arbeitnehmer ist:
- Beschäftigung im Inland und
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers oder dessen Ablehnung mangels Masse oder die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit wenn ein Insolvenzantrag nicht gestellt wird und auch offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (Insolvenzereignis) und
- für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Lohnansprüche bestehen und
- Antragstellung durch den betroffenen Arbeitnehmer.
Der Antrag auf Insolvenzgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Hat der Arbeitnehmer die Frist aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten hat, so wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt wird.
Der Insolvenzgeldzeitraum wird wird vom Tag des Insolvenzereignisses zurückgerechnet, der Tag des Insolvenzereignisses selbst wird nicht mitgerechnet. Anspruch auf Insolvenzgeld haben auch Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse im Zeitpunkt des Eintritts des Insolvenzereignisses bereits beendet waren. Der Insolvenzgeldzeitraum beginnt in diesem Falle am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses. Hat ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses.
Insolvenzgeld wird im Wesentlichen in der Höhe des Nettoverdienstes für höchstens drei Monate geleistet; unter bestimmten Umständen können Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit einen Vorschuss erhalten. Die eigentlichen Lohnansprüche gehen mit der Stellung des Insolvenzgeldantrags auf die Agentur für Arbeit über.
Sollte der Antrag auf Insolvenzgeld ganz oder teilweise abgelehnt - oder nach Bewilligung abgeändert oder aufgehoben - werden, kann der Rechtsschutz durch Widerspruch und gegebenenfalls Klage zum Sozialgericht durchgesetzt werden.
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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