Insolvenzgeld
Wird ein Arbeitgeber insolvent, besteht für die angestellten Arbeitnehmer oftmals die Möglichkeit, von der Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld zu erhalten.
Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen des Insolvenzgeldes finden sich in §§ 183 - 189a SGB III.
Voraussetzung für den Bezug von Insolvenzgeld durch Arbeitnehmer ist:
- Beschäftigung im Inland und
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers bzw. dessen Ablehnung mangels Masse bzw. die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit wenn ein Insolvenzantrag nicht gestellt wird und auch offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt und
- für die vorausgehenden drei Monate noch Lohnansprüche bestehen und
- Antragstellung durch den betroffenen Arbeitnehmer
Insolvenzgeld wird im Wesentlichen in der Höhe des Nettoverdienstes für höchstens drei Monate geleistet; unter bestimmten Umständen können Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit einen Vorschuss erhalten. Die eigentlichen Lohnansprüche gehen mit der Stellung des Insolvenzgeldantrags auf die Agentur für Arbeit über.
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