Rechtsanwalt Rechtsanwalt Mathias Klose, Dr.-Gessler-Str. 16a, Regensburg: Arbeitsrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht Mathias Klose

Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht, das grundsätzlich auf Jugendliche von 14 bis 17 Jahren anwendbar ist und auf Heranwachsende von 18 bis 21 Jahren anwendbar sein kann, unterscheidet sich in vielen Punkten vom “normalen” Strafrecht, dem sog. Erwachsenenstrafrecht.

  1. Allgemeines
  2. Rechtsfolgen
  3. Weitere Besonderheiten
  4. Ablauf der Hauptverhandlung
  5. Rechtsmittel
  6. Notruf

1. Allgemeines

Zwar sind die Straftaten, die Jugendliche und Heranwachsende begehen können dieselben, die Erwachsene begehen können und reichen beispielsweise von Betrug, Diebstahl, Körperverletzung, Nötigung, Raub und Erpressung über Sexualstraftaten hin zu Betäubungsmittelstraftaten. Das Jugendstrafverfahren unterscheidet sich jedoch deutlich vom herkömmlichen Strafverfahren und vor allem die Bandbreite der Rechtsfolgen, mit denen Straftaten geahndet werden können, weicht erheblich von den Rechtsfolgen eines herkömmlichen Strafprozesses, die im Wesentlichen in Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestehen, ab. Die Regelungen des Jugendstrafprozesses finden sich im Wesentlichen im JGG, dem Jugendgerichtsgesetz.

Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Primäres Ziel eines Jugendstrafverfahrens ist es also - zunächst - nicht, den jugendlichen oder heranwachsenden Täter zu bestrafen, sondern der Begehung weiterer Straftaten entgegenzuwirken.

2. Rechtsfolgen im Jugendstrafverfahren:

Wird gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden eine Rechtsfolge nach dem JGG verhängt, können dies sein:

Auch Maßregeln der Besserung und Sicherung kommen in Betracht:

Erziehungsmaßregeln sind die Erteilung von Weisungen (z.B. Arbeitsleistungen zu erbringen, Bemühen um einen Täter-Opfer-Ausgleich, eine Arbeitsstelle anzunehmen) und Hilfen zur Erziehung in Anspruch zu nehmen.

Zuchtmittel sind Verwarnung, Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest. Als Auflagen kommen etwa in Betracht, sich zu entschuldigen, Arbeitsstunden zu erbringen oder einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. Der Jugendarrest unterscheidet sich in Freizeitarrest, Kurzarrest und Dauerarrest, wobei der Dauerarrest mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen dauert. In Bayern wird der Jugendarrest in den Justizvollzugsanstalten Augsburg, Hof, Landau, Landshut, München, Nürnberg und Würzburg durchgeführt.

Die schärfste Rechtsfolge, die das Jugendstrafrecht vorsieht, ist die Jugendstrafe. Sie ist die einzige “echte Strafe”. Die Jugendstrafe ist eine Freiheitsstrafe, die in besonderen Justizvollzugsanstalten, in sog. Jugendstrafanstalten, vollzogen wird. Die Verhängung einer Jugendstrafe setzt schädliche Neigungen des Jugendlichen voraus oder eine besondere schwere der Schuld. Schädliche Neigungen meint - verkürzt gesagt -, dass bei dem heranwachsenden oder jugendlichen Straftäter so gewichtige anlage- oder erziehungsbedingte charakterliche Mängel bestehen, dass zu befürchten ist, dass der Täter kein normales Mitglied der Gesellschaft wird, er insbesondere weitere Straftaten begehen wird. Die besondere Schwere der Schuld ergibt sich aus der Straftat, welche dem Beschuldigten zur Last gelegt wird. Erforderlich ist in aller Regel ein Verbrechen, also eine Straftat, deren Mindeststrafe Freiheitsstrafe von einem Jahr ist, z.B. Raub, räuberische Erpressung, schwere Körperverletzung, sexuelle Nötigung und Tötungsdelikte, oder ein erhebliches Vergehen. Vergehen der leichteren und mittleren Kriminalität rechtfertigen die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld niemals. Um in derartigen Fällen eine Jugendstrafe zu verhängen, müssen also schädliche Neigungen festgestellt werden.

Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß bei Verbrechen zehn Jahr. Eine Jugendstrafe bis zu zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden.

Die Unterbringung in der nachträglichen Sicherungsverwahrung ist erst seit dem Jahr 2008 möglich.

3. Weitere Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens:

Einige weitere Besonderheiten - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - des Jugendstrafverfahrens sind:

  • Gegen einen Jugendlichen darf kein Strafbefehl erlassen werden,
  • die Erziehungsberechtigten haben ein Recht, Fragen und Anträge zu stellen und bei Untersuchungshandlungen anwesend zu sein, soweit der Beschuldigte selbst dazu berechtigt ist,
  • ein Pflichtverteidiger wird Heranwachsenden und Jugendlichen unter erleichterten Bedingungen bestellt,
  • Strafverhandlungen gegen Jugendliche sind nicht öffentlich. Sind Heranwachsende beteiligt ist die Verhandlung öffentlich; die Öffentlichkeit kann jedoch unter erleichterten Bedingungen ausgeschlossen werden,
  • die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens (vereinfachtes Jugendverfahren) ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft ist möglich,
  • das Verfahren kann - leichter als im Erwachsenenstrafrecht - eingestellt werden,
  • der Beschuldigte kann zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen “Entwicklungsstand” untergebracht werden,
  • die Anordnung von Untersuchungshaft ist nur unter erschwerten Bedingungen möglich,
  • die Jugendgerichtshilfe wird beteiligt.

4. Ablauf der Hauptverhandlung in Jugendstrafsachen

Der förmliche Ablauf des Kernstücks des Jugendstrafprozesses, die  Hauptverhandlung, unterscheidet sich im Wesentlichen nicht von der Hauptverhandlung im Erwachsenenstrafrecht. Grob zusammengefasst läuft eine strafrechtliche Hauptverhandlung in der Regel wie folgt ab:

  • Aufruf der Sache,
  • Feststellen des Erscheinens des Angeklagten, des Verteidigers, Beweismittel, v.a. Zeugen und Sachverständige,
  • Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse (Name, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf, Familienstand, Staatsangehörigkeit),
  • Verlesung des Anklagesatzes durch den Vertreter der Staatsanwaltschaft,
  • Hinweis auf das Schweigerecht - Belehrung des Angeklagten, dass es ihm freisteht, sich zur Sache zu äussern, gegebenenfalls Vernehmung zur Sache,
  • Beweisaufnahme - Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, Verlesung von Urkunden, ggfs. Verlesung des Berichts der Jugendgerichtshilfe; Fragen von Gericht, Staatsanwaltschaft, Verteidiger, Angeklagtem,
  • Schlussvorträge des Vertreters der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung (Plädoyers),
  • der Angeklagte erhält das letzte Wort,
  • der gesetzliche Vertreter bzw. Erziehungsberechtigte haben Gelegenheit, sich zu äussern,
  • Urteilsverkündung und gegebenenfalls Belehrung über Rechtsmittel.

5. Rechtsmittel im Jugendstrafrecht

Ein wesentlicher Unterschied des Jugendstrafprozess zum Erwachsenenstrafprozess besteht bei den Rechtsmitteln gegen amtsgerichtliche Strafurteile. Im Erwachsenenstrafrecht kann gegen Urteile des Strafrichter und des Schöffengerichts Berufung eingelegt werden und gegebenenfalls gegen das Berufungsurteil der landgerichtlichen Strafkammer das Rechtsmittel der Revision. Wird im Jugendstrafrecht hingegen gegen ein Urteil des Jugendrichters oder des Jugendschöffengerichts Berufung eingelegt, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision eingelegt werden. Im Bereich des JGG stehen also stets nur zwei Instanzen zur Verfügung.

6. Notruf

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