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Kostenerstattung für selbst beschaffte Krankenkassenleistungen
In der gesetzlichen Krankenversicherung, geregelt im Wesentlichen im SGB V, gilt primär das Sachleistungsprinzip. Das bedeutet, dass die Krankenkassen den Versicherten die zu erbringenden Leistungen, insbesondere Leistungen zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung, Leistungen zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation, bei Schwangerschaftsabbruch sowie zur Früherkennung von Krankheiten, als Sach- oder Dienstleistung zur Verfügung stellen. Der Versicherte muss also, anders als in der privaten Krankenversicherung, für die in Anspruch genommenen Leistungen nicht seinerseits zunächst selbst bezahlen und sich den bezahlten Betrag dann von seiner Krankenkasse erstatten lassen. Die Kostenerstattung ist im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ein Ausnahmefall. Ein ausnahmsweiser Anspruch auf Kostenerstattung gegen die eigene Krankenkasse kann im Wesentlichen in Betracht kommen, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder wenn sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.
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Der Anspruch auf Kostenerstattung wegen zu Unrecht abgelehnter Leistung (§ 13 III Alt. 2 SGB V) setzt voraus:
- Anspruch des Versicherten auf die von der Krankenkasse abgelehnte Leistung,
- die abgelehnte Leistung muss medizinisch notwendig gewesen sein,
- durch die Ablehnung müssen dem Versicherten Kosten infolge der Beschaffung der Leistung entstanden sein.
Ein Kostenerstattungsanspruch kann im Zusammenhang jeder krankenversicherungsrechtlichen Sachleistungen, v.a. Medikamente, bzw. Dienstleistung, etwa Operationen und Therapien, bestehen. Praktisch häufig sind aber insbesondere Erstattungsstreitigkeiten betreffen folgende Leistungen:
- Brustverkleinerung (Mammareduktionsplastik)
- Fahrtkosten
- Hörgeräteversorgung, insbesondere Versorgung mit einem digitalen Hörgerät
- Magenband (gastric-banding)
- Magen-Bypass
- Therapierad
Der Anspruch auf Kostenerstattung wegen nicht rechtzeitiger Leistung (§ 13 III Alt. 1 SGB V) setzt voraus:
- Unaufschiebbare Leistung, insbesondere im Notfall,
- Unvermögen der Krankenversicherung, die Leistung rechtzeitig zu erbringen, d.h. dem Versicherten muss es unmöglich oder unmzumutbar gewesen sein, sich vor Leistungserbringung mit der Krankenversicherung in Verbindung zu setzen.
Bei negativen Entscheidungen der Krankenkassen im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen oder der Erstattung der Kosten für selbst beschaffte Leistungen kann Widerspruch und gegebenenfalls Klage zum Sozialgericht erhoben werden. In Eilfällen kann vor dem Sozialgericht auch einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden.
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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