Kündigung
Durch Kündigung kann ein Arbeitsverhältnis einseitig beendet werden. Die Kündigung kann insbesondere auftreten als
Die ordentliche Kündigung ist an Kündigungsfristen gebunden. Gilt im Betrieb des zu kündigenden Arbeitnehmers das KSchG, ist die Kündigung nur zulässig, wenn personenbedingt, verhaltensbedingt oder durch dringende betrieblich bedingt gekündigt wird.
Eine ausserordentliche (und in aller Regel fristlose) Kündigung erfordert einen „wichtigen Grund“ (§ 626 BGB), der es dem Kündigenden unmöglich macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der (ordentlichen) Kündigungsfrist fortzusetzen.
Bei der Verdachtskündigung steht meistens ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Raum, das aber nicht erwiesen ist, sondern insoweit eben nur ein Verdacht besteht. An Verdachtskündigungen, sind besonders strenge Anforderungen zu stellen, da sie gerade ohne gesicherte Tatsachengrundlage erfolgen.
In jedem Fall, also bei ordentlicher Kündigung, bei ausserordentlicher Kündigung, bei Änderungskündigung und bei der Verdachtskündigung ist das gerichtliche Vorgehen gegen die Kündigung, die sogenannte Kündigungsschutzklage, grds. nur innerhalb von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung möglich. Wird nicht innerhalb der drei-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erhoben, gilt die Kündigung als wirksam und das Arbeitsverhältnis wird – mit Ablauf der Kündigungsfrist – beendet.
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