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Kündigungsschutzklage
Als Kündigungsschutzklage bezeichnet man das gerichtliche Vorgehen eines gekündigten Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber mit dem Ziel, dass das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit einer Kündigung feststellt.
Der Erhalt einer Kündigung bedeutet nicht zwangsläufig den Verlust des Arbeitsplatzes. Eine Kündigung kann aus vielen Gründen unwirksam sein, beispielsweise:
- Die Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen (§ 623 BGB), ansonsten ist sie unwirksam,
- die Kündigung kann gem. § 174 S. 1 BGB unwirksam sein, wenn sie durch einen Vertreter erfolgt, der keine Vollmacht vorlegt,
- bei ausserordentlichen Kündigungen ist die Kündigungsfrist des § 626 II 1 BGB zu wahren,
- bei ordentlichen Kündigungen müssen die für das jeweilige Vertragsverhältnis geltenden Kündigungsfristen, die sich z.B. aus dem Vertrag selbst, aus § 622 BGB oder aus Tarifvertrag ergeben, beachtet werden,
- es kann „besonderer Kündigungsschutz“ z.B. aus aus dem BBiG, MuSchG, SGB IX vorliegen; wenn im Betrieb das KSchG gilt, kann ordentlich ausschließlich wegen verhaltensbedingter, personenbedingter oder dringender betrieblicher Gründe gekündigt werden,
- selbst wenn eigentlich dringende betriebliche Gründe vorliegen, kann die Kündigung dennoch wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam sein,
- besteht im Betrieb ein Betriebsrat, ist er zu beteiligen, ansonsten ist die Kündigung unwirksam.
Wichtig und stets zu beachten ist, dass die Kündigungsschutzklage grundsätzlich nur innerhalb von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden kann (§ 4 S. 1). Das gilt für jede Art der Kündigung. Wird die drei-Wochen-Frist nicht gewahrt, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG) und kann in der Regel nicht mehr gerichtlich überprüft werden.
Sollte der Arbeitnehmer schon während der Dauer des Kündigungsschutzverfahrens eine neue Arbeitsstelle finden, kann er sich – wenn er den Kündigungsschutzprozess gewinnt – innerhalb von einer Woche nach Rechtskraft des Urteils vom alten Arbeitsverhältnis lösen (§ 12 S. 1 KSchG). Auch die Aussicht auf eine neue Arbeitsstelle stellt also kein Hindernis für die Erhebung der Kündigungsschutzklage dar, da dieser Fall vom Gesetzgeber bedacht und vom Gesetz geregelt wurde.
Auch die Aussicht, im Falle des Obsiegens im Kündigungsschutzverfahren im Betrieb zur “persona non grata” zu werden und Benachteiligungen oder besonderem Druck ausgesetzt zu sein, wurde vom Gesetzgeber berücksichtigt. So kann der Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses verlangen und die Zahlung einer angemessenen Abfindung verlangen, auch wenn er das Verfahren gewinnt (§ 9 KSchG).
Die wesentlichen Verfahrensvorschriften für das Kündigungsschutzverfahren sind im Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) sowie in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind und die Versicherung den „Berufsrechtsschutz“ umschließt, übernimmt die Rechtsschutzversicherung die für eine Kündigungsschutzklage anfallenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.
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