Schwerbehindertenrecht: Merkzeichen
Die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen, die in der Regel einen bestimmten Grad der Behinderung (GdB) voraussetzen, dienen als Nachweis besonderer Beeinträchtigungen. Mit den einzelnen Merkzeichen, die jeweils unterschiedliche Bedeutung haben, sind verschiedene besondere Rechte verbunden.
Das Merkzeichen G kennzeichnet eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr aufgrund einer Funktionsstörung der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule, die einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 bedingt. Die Voraussetzungen können aber auch bei besonderen inneren Leiden, geistigen Behinderungen oder hirnorganischen Anfallsleiden erfüllt sein.
- Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr oder Ermäßigung der Kfz-Steuer
- Mehrbedarf bei Sozialhilfe
- Steuervorteile, z.B. bei Werbungskosten
Das Merkzeichen B berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson oder eines Hundes im öffentlichen Nahverkehr, wenn zusätzlich das Merkzeichen G oder H vorliegt sowie ein GdB von mindestens 50.
Das Merkzeichen aG bedeutet, dass eine aussergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt. Eine aussergewöhnliche Gehbehinderung liegt vor, wenn sich der Betroffene wegen der Schwere seines Leidens dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung ausserhalb seines Kfz bewegen kann.
- Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr und Befreiung von der Kfz-Steuer
- Weitere steuerliche Vorteile
- Parkerleichterungen
- Übernahme von Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen durch die Krankenkassen in bestimmten Fällen
- Befreiung von Fahrverboten in Verkehrsverbotszonen
Das Merkzeichen H bedeutet, dass die betroffene Person hilflos ist, also täglich für die Dauer von mindestens zwei Stunden bei mindestens drei alltäglichen Verrichtungen fremde Hilfe erforderlich ist. Regelmäßig ist dies der Fall bei Personen, die in die Pflegestufe II oder III eingestuft wurden.
- Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr
- Befreiung von der Kfz-Steuer und der Hundesteuer
- Weitere steuerliche Vorteile
- Übernahme von Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen durch die Krankenkassen in bestimmten Fällen
Das Merkzeichen RF bedeutet, dass der Inhaber von der Rundfunkgebührenpflicht befreit ist. Voraussetzung ist, dass wegen des Leidens eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich nicht möglich ist und ein Grad der Behinderung von mindestens 80 vorliegt. Ausserdem ist weiter, dass auch mit Hilfe von technischen Hilfsmitteln oder einer Begleitperson die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen nicht möglich ist. Abgesehen davon erhalten auch Blinde, Sehbehinderte mit einem GdB von mindestens 60 und Hörgeschädigte mit einem GdB das Merkzeichen RF.
Blinde Personen erhalten das Merkzeichen Bl. Blindheit liegt vor, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,02 beträgt.
- Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr
- Befreiung von der Kfz-Steuer und der Hundesteuer
- Weitere steuerliche Vorteile
- Parkerleichterungen
- Übernahme von Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen durch die Krankenkassen in bestimmten Fällen
- Befreiung von Fahrverboten in Verkehrsverbotszonen
- Gewährung von Blindengeld oder Pflegezulage
Gehörlose Personen erhalten das Merkzeichen Gl.Taubheit umfasst auch die Fälle der an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit, wenn daneben schwere Sprachstörungen vorliegen.
Das Merkzeichen VB bedeutet, dass der Inhaber versorgungsberechtigt nach dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) oder einem anderen Nebengesetz zum BVG mit einem Grad der Schädigung (GdS) von mindestens 50 ist.
Das Merkszeichen EB bedeutet eine Entschädigungsberechtigung nach § 28 BEG aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von wenigstens 50.
Anwaltliche Hilfe wird im Bereich des Behindertenrechts zumeist dann notwendig, wenn auf Antrag des Betroffenen nicht der angemessene Grad der Behinderung von der Behörde festgestellt und/oder ein bestimmtes Merkzeichen nicht zuerkannt wird. Dies kann bereits beim ersten Antrag der Fall sein, aber auch wenn auf Antrag des Behinderten eine wesentliche Änderung (§ 69 SGB IX i.V.m. § 48 SGB X) festgestellt werden soll. Wird der Antrag auf (Neu-) Feststellung ganz oder teilweise abgelehnt, kann gegen den Bescheid Widerspruch erhoben werden. Hat auch der Widerspruch keinen Erfolg, ergeht ein Widerspruchsbescheid, gegen den Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden kann.
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
|
Das könnte Sie auch interessieren:
|
|
Sie sind hier: www.ra-klose.com / Leistungsspektrum / Sozialrecht / Merkzeichen
|