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Nebenklage im Strafprozess und andere Opferrechte
Anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Strafrechts bedeutet auch die Wahrnehmung der Rechte der Opfer von Straftaten. Die Tätigkeit als Opferanwalt kann von der Erstattung einer Strafanzeige über die Funktion als Verletztenbeistand oder die Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen bis hin zur Nebenklagevertretung in der strafrechtlichen Hauptverhandlung reichen.
Personen, die durch eine Straftat verletzt wurden, haben im Strafprozess zahlreiche Rechte (§§ 406d ff. StPO).
So ist dem Verletzten beispielsweise auf Antrag die Einstellung des Verfahrens und der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen, soweit es ihn betrifft. Auch kann für den Verletzten ein Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Opfer von Straftaten können sich weiter jederzeit des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen - man spricht insoweit vom Rechtsanwalt als Verletztenbeistand oder Opferanwalt. Einem zu einer Vernehmung des Verletzten erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet.
Die Opfer bestimmter Straftaten können sich einem Strafprozess als Nebenkläger anschließen. Nebenkläger haben aus den §§ 395 ff. StPO weitergehende prozessuale Rechte als nur die oben erwähnten herkömmlichen Verletztenrechte der §§ 406d ff. StPO. Einem Strafverfahren mit der Nebenklage anschließen können sich insbesondere Opfer folgender Straftaten:
- Sexualstraftaten, z.B. sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, sexueller Missbrauch von Kindern, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung,
- versuchter Mord und versuchter Totschlag,
- Körperverletzungsdelikte, z.B. Aussetzung, Körperverletzung, schwere Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung und Misshandlung von Schutzbefohlenen,
- Nachstellung und besonders schwere Nötigung.
Der Anschluss als Nebenkläger ist jederzeit möglich, also auch schon im Ermittlungsverfahren. Dem Nebenkläger ist auf Antrag ein Rechtsanwalt als Nebenklägervertreter und Beistand auf Staatskosten oder im Wege der Prozesskostenhilfe beizuordnen.
Besondere strafprozessuale (Beteiligungs-) Rechte des Nebenklägers bzw. seines Rechtsanwalts sind beispielsweise:
- Akteneinsicht,
- Anwesenheit bei Vernehmungen durch Staatsanwaltschaft und Gericht im Ermittlungsverfahren,
- Anwesenheit in der Hauptverhandlung,
- Fragerecht,
- Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Urteil.
Nicht unterschätzt werden darf in diesem Zusammenhang auch die Genugtuungsfunktion der Nebenklage. Nicht selten verschafft es dem Opfer einer Straftat, wenn er mit seinem anwaltlichen Beistand neben dem Staatsanwalt im Gerichtssaal sitzend, gleichsam dem Angeklagten übergeordnet auf der Anklageseite und nicht lediglich als bloßer Opferzeuge, dem Prozess einschließlich der Urteilsverkündung beiwohnt. Auch die Möglichkeit, dem Angeklagten, den Zeugen und Sachverständigen eigene Fragen stellen zu dürfen, kommt dem Nebenkläger - juristisch wie psychologisch - erheblich zugute. Auch fördert der Anschluss als Nebenkläger oftmals die Bereitschaft des Täters, Schadensersatz im Wege eines Täter-Opfer-Ausgleichs zu leisten.
Die Rechte der Opfer von Straftaten sind aber in aller Regel nicht nur auf dem strafrechtlichen Wege geltend zu machen. Auf zivilrechtlichem Wege können oftmals zusätzlich Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Täter geltend gemacht werden, auf dem sozialrechtlichen Weg Ansprüche gegen den Staat nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
Für Ihre Fragen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Opferrechten stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Sozialrecht gerne zur Verfügung. Absolute Diskretion und Verschwiegenheit sind selbstverständlich.
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