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Nebentätigkeit

Häufig findet sich im Arbeitsvertrag keine Regelung betreffend etwaige Nebentätigkeiten des Arbeitnehmers.

In der Regel kann die Ausübung einer Nebentätigkeit ausserhalb der „Hauptarbeitszeit“ aber als zulässig betrachtet werden, jedenfalls solange dadurch keine Beeinträchtigung des eigentlichen Arbeitsverhältnisses verbunden ist. In eine Konkurrenzsituation zum eigentlichen Arbeitgeber darf sich der Mitarbeiter mit seiner Nebentätigkeit aber nicht begeben. Auch die zulässige Höchstarbeitszeit, die sich aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ergibt, darf nicht überschritten werden.

Eine Besonderheit gilt im öffentlichen Dienst. Beschäftigte im öffentlichen Dienst - und ebenso Beamte - bedürfen einer vorherigen Genehmigung der Nebentätigkeit. Wird eine Nebentätigkeit ohne vorherige Einholung einer Genehmigung ausgeübt, kann dies eine Kündigung - sogar eine ausserordentliche - rechtfertigen.

Bei bestimmten Berufsgruppen, oftmals bei Angehörigen der freien Berufe oder bei Handelsvertretern, ist es aber auch üblich, dass zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern vertraglich ausdrücklich vereinbart wird, dass der Mitarbeiter keiner anderen (ähnlichen) Tätigkeit nachgeht. Man spricht von einem Wettbewerbsverbot. Ein solches Verbot kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden - man spricht dann von einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.

 

Rechtsanwalt Mathias Klose ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein

 

 

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