Rechtsanwalt Rechtsanwalt Klose, Regensburg Mathias Klose

Nebentätigkeit

Häufig findet sich im Arbeitsvertrag keine Regelung betreffend etwaige Nebentätigkeiten des Arbeitnehmers.

In der Regel kann die Ausübung einer Nebentätigkeit ausserhalb der „Hauptarbeitszeit“ aber als zulässig betrachtet werden, jedenfalls solange dadurch keine Beeinträchtigung des eigentlichen Arbeitsverhältnisses verbunden ist oder eine Konkurrenzsituation zum eigentlichen Arbeitgeber entsteht. Auch die Höchstarbeitszeit, die sich aus dem Arbeitszeitgesetzt ergib, darf nicht überschritten werden.

Eine Besonderheit gilt im öffentlichen Dienst. Beschäftigte im öffentlichen Dienst - und ebenso Beamte - bedürfen einer vorherigen Genehmigung der Nebentätigkeit. Wird eine Nebentätigkeit ohne vorherige Einholung einer Genehmigung ausgeübt, kann dies eine Kündigung - sogar eine ausserordentliche - rechtfertigen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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