Opferentschädigungsrecht nach dem OEG
Nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) können Opfer von Gewalttaten eine staatliche Versorgung entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten.
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Voraussetzung eines Versorgungsanspruchs nach dem OEG ist das Eintreten einer gesundheitlichen Schädigung durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff gegen seine eigene oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr (§ 1 I OEG), also Notwehr oder Nothilfe. Ein vorsätzlicher, rechtswidriger Angriff meint eine feindselige unmittelbare Gewalteinwirkung auf den Körper eines anderen. In jedem Fall erfasst sind Körperverletzungen und Tötungshandlungen, unter Umständen kann aber auch schon eine Bedrohung ausreichend sein oder sexuelle Missbrauchshandlungen. Einem tätlichen Angriff stehen die vorsätzliche Beibringung von Gift und die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen gleich (§ 1 II OEG). Eine Entschädigung ist jedoch u.a. dann zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung selbst (mit-) verursacht hat (§ 2 I OEG).
Als Versorgungsleistungen kommen v.a. in Betracht:
- Heilbehandlung, Krankenbehandlung
- Leistungen der Kriegsopferfürsorge
- Beschädigtenrente (insbesondere Grundrente, Schwerstbeschädigten- und Pflegezulage)
- Bestattungsgeld, Sterbegeld
- Hinterbliebenenrente
Bei der Grundrente kommt es hinsichtlich der Höhe auf den Grad der Schädigungsfolgen an. Sie muss wenigstens 25 vom Hundert betragen. Die Höhe beträgt gestaffelt von aktuell € 123,- bis zu € 646,- bei einem GdS von 100. Für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, gibt es einen Zuschuss von mindestens € 25,-. Beschädigte mit einem GdS von 100 können eine weitere monatliche Schwerstbeschädigtenzulage beanspruchen in Höhe von € 74,- bis € 460,-. Verstirbt der Geschädigte infolge der Schädigung, können Witwe bzw. Witwer eine Hinterbliebenenrente beanspruchen.
Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld besteht nach dem OEG jedoch nicht. Solche Ansprüche müssen stets direkt gegenüber dem Schädiger geltend gemacht werden. Der Staat kommt insoweit nicht auf. Natürlich kann ich Ihnen auch bei der Durchsetzung von Opferrechten, z.B. Schadensersatzansprüche oder Schmerzensgeld, unmittelbar gegenüber dem Schädiger behilflich sein. Auch als Opferanwalt zur Wahrnehmung der Rechte der Opfer von Straftaten im Rahmen der Nebenklage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Der Grad der Schädigung (GdS) wurde bis zum 31.12.2008 nach den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (AHP) festgestellt. Grundlage der AHP waren Empfehlungen und Beschlüsse des ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Seit dem 01.01.2009 ist die Versorgungsmedizin-Verordnung maßgebend, die inhaltlich aber weitestgehend früheren den AHP entspricht. Die in der GdS-Tabelle der Versorgungsmedizin-Verordnung empfohlenen Grade der Schädigung sind jedoch nur Anhaltspunkte. Es ist unerlässlich, alle beeinträchtigenden körperlichen, geistigen und seelischen Störungen und Schädigungen im Einzelfall zu berücksichtigen.
Wird Ihr Antrag auf Entschädigung nach dem OEG negativ beschieden, verneint man beispielsweise das Vorliegen eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs oder erkennt man eine Schädigung nicht oder nicht in gebotenem Umfang als Schädigungsfolge an, können Sie gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch einlegen. Bleibt auch der Widerspruch erfolglos, kann dagegen vor dem zuständigen Sozialgericht Klage erhoben werden.
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!
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