Rechtsanwalt Mathias Klose - Treutler Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg

Opferentschädigungsrecht nach dem OEG

Nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) können Opfer von Gewalttaten auf Antrag eine staatliche Versorgung entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten.

 

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht Mathias Klose ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein

 

Voraussetzung eines Versorgungsanspruchs nach dem OEG ist das Eintreten einer gesundheitlichen Schädigung durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff gegen seine eigene oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr (§ 1 I OEG), also Notwehr oder Nothilfe. Ein vorsätzlicher, rechtswidriger Angriff meint eine feindselige unmittelbare Gewalteinwirkung auf den Körper eines anderen. In jedem Fall erfasst sind Körperverletzungen und Tötungshandlungen, unter Umständen kann aber auch schon eine Bedrohung ausreichend sein oder sexuelle Missbrauchshandlungen. Einem tätlichen Angriff stehen die vorsätzliche Beibringung von Gift und die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen gleich (§ 1 II OEG). Eine Entschädigung ist jedoch u.a. dann zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung selbst (mit-) verursacht hat (§ 2 I OEG).

Als Versorgungsleistungen kommen v.a. in Betracht:

  • Heilbehandlung, Krankenbehandlung
  • Leistungen der Kriegsopferfürsorge
  • Beschädigtenrente (insbesondere Grundrente, Ausgleichsrente, Schwerstbeschädigten- und Pflegezulage)
  • Berufsschadensausgleich
  • Bestattungsgeld, Sterbegeld
  • Hinterbliebenenrente

Bei der Grundrente kommt es hinsichtlich der Höhe auf den Grad der Schädigungsfolgen an. Sie muss wenigstens 25 vom Hundert betragen. Die Höhe beträgt gestaffelt von aktuell € 123,- bis zu € 646,- bei einem GdS von 100:

30

123 €

40

168 €

50

226 €

60

286 €

70

396 €

80

479 €

90

576 €

100

646 €

Für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, gibt es einen Zuschuss von mindestens € 25,-. Beschädigte mit einem GdS von 100 können eine weitere monatliche Schwerstbeschädigtenzulage beanspruchen in Höhe von € 74,- bis € 460,-. Verstirbt der Geschädigte infolge der Schädigung, können Witwe bzw. Witwer eine Hinterbliebenenrente beanspruchen.

Der Grad der Schädigung (GdS) wurde bis zum 31.12.2008 nach den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (AHP) festgestellt. Grundlage der AHP waren Empfehlungen und Beschlüsse des ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Seit dem 01.01.2009 ist die Versorgungsmedizin-Verordnung maßgebend, die inhaltlich aber weitestgehend früheren den AHP entspricht. Die in der GdS-Tabelle der Versorgungsmedizin-Verordnung empfohlenen Grade der Schädigung sind jedoch nur Anhaltspunkte. Es ist unerlässlich, alle beeinträchtigenden körperlichen, geistigen und seelischen Störungen und Schädigungen im Einzelfall zu berücksichtigen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird.

Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten gegebenenfalls einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 % des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes oder einen pauschalen Berufsschadensausgleich.

Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld besteht nach dem OEG jedoch nicht. Solche Ansprüche müssen stets direkt gegenüber dem Schädiger geltend gemacht werden. Der Staat kommt insoweit nicht auf. Natürlich kann ich Ihnen auch bei der Durchsetzung von Opferrechten, z.B. Schadensersatzansprüche oder Schmerzensgeld, unmittelbar gegenüber dem Schädiger behilflich sein. Auch als Opferanwalt zur Wahrnehmung der Rechte der Opfer von Straftaten im Rahmen der Nebenklage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Wird Ihr Antrag auf Entschädigung nach dem OEG negativ beschieden, verneint man beispielsweise das Vorliegen eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs oder erkennt man eine Schädigung nicht oder nicht in gebotenem Umfang als Schädigungsfolge an, können Sie gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch einlegen. Bleibt auch der Widerspruch erfolglos, kann dagegen vor dem zuständigen Sozialgericht Klage erhoben werden.

 

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!

 

Das könnte Sie auch interessieren:

 

Sie sind hier: www.ra-klose.com / Leistungsspektrum / Sozialrecht / Recht der Opferentschädigung

Rechtsanwalt Mathias Klose, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Prüfeninger Str. 62, Regensburg

Neue Kanzleianschrift ab dem 01.01.2012:

 

 

 

 

Mathias Klose

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Sozialrecht

Fachanwalt für Strafrecht

 

 

 

 

TREUTLER

RECHTSANWÄLTE

FACHANWÄLTE

 

Prüfeninger Str. 62

93049 Regensburg

 

Telefon:

0941

-

920 69 0

Mobil:

0170

-

868 66 98

Telefax:

0941

-

920 69 20

 

http://www.ra-klose.com

http://www.t-anwaelte.de

Email: klose@t-anwaelte.de

Rechtsanwalt Klose, Regensburg: Arbeitsrecht | Sozialrecht | Strafrecht | Verkehrsrecht