Rechtsanwalt Rechtsanwalt Klose, Regensburg Mathias Klose

Das Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldverfahren)

Ich vertrete und verteidige Sie auch in Ordnungswidrigkeitenverfahren bei Bußgeldbescheiden.

In der Praxis am häufigsten ergehen Bußgeldbescheide bei Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Aber auch in vielen anderen Rechtsbereichen wird ordnungswidriges Verhalten geahndet, beispielsweise im Gewerbe- und Gaststättenrecht, im Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht, im Naturschutzrecht oder Fischereirecht.

Obwohl Bußgeldbescheide überaus häufig ergehen, ist den meisten Betroffenen der Ablauf des Ordnungswidrigkkeitenverfahrens selbst unbekannt. Daher wird nachfolgend der typische Ablauf des Ordnungswidrigkeitenverfahrens kurz skizziert:

Ausgangspunkt eines jeden Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist zunächst, dass die zuständige Verwaltungsbehörde (z.B. Polizei, Gemeinde, Landratsamt oder Regierung) den Sachverhalt erforscht und dabei ordnungswidriges Verhalten feststellt.

Handelt es sich bei dem festgestellten Sachverhalt um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit, wird in aller Regel eine Verwarnung (§ 56 OWiG) ergehen. Eine geringfügige Ordnungswidrigkeit ist eine Ordnungswidrigkeit, für die ein Bußgeld von nicht mehr als 35 Euro vorgesehen ist.

Beispiel: Sie halten oder parken mit Ihrem Auto im Haltverbot und erhalten dafür einen “Strafzettel”.

Das mit der Verwarnung ausgesprochene Verwarnungsgeld kann innerhalb einer Woche bezahlt werden. Geschieht dies nicht oder ist der Betroffene mit der Verwarnung nicht einverstanden, wird - wie in dem Fall, dass es sich nicht um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit handelt - ein Bußgeldbescheid erlassen.

Handelt es sich nicht um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit, ergeht ein Bußgeldbescheid (§ 65 OWiG).

Gegen den Bußgeldbescheid kann binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch eingelegt werden (§ 67 OWiG).

Beispiel: Nachdem Sie mit Ihrem Auto im Haltverbot gehalten und  dafür einen “Strafzettel” über 5 Euro erhalten haben, haben Sie dieses Verwarnungsgeld nicht innerhalb einer Woche bezahlt. Gegen den dann ergehenden Bußgeldbescheid können Sie Einspruch einlegen.

Ist der Einspruch nicht wirksam eingelegt, insbesondere nicht fristgemäß, wird er als unzulässig verworfen.

Ist der Einspruch zulässig, wird er von der Behörde geprüft und - wenn er sachlich begründet ist - erfolgt Abhilfe, d.h. der Bußgeldbescheid wird zurückgenommen.

Ist der Einspruch zwar zulässig, erfolgt aber aus sachlichen Gründen keine Abhilfe, übersendet die Verwaltungsbehörde die Akten an die Staatsanwaltschaft.

Die Staatsanwaltschaft kann weitere Ermittlungen anstellen. Tut sie das nicht oder sind auch diese weiteren Ermittlungen abgeschlossen, wird das Ordnungswidrigkeitenverfahren entweder eingestellt oder an das Amtsgericht übersendet (§ 69 IV OWiG).

Das Amtsgericht prüft den Einspruch nochmals auf seine Zulässigkeit und verwirft den Einspruch falls er unzulässig war.

Hält das Amtsgericht den Einspruch für zulässig, findet - wie im Strafverfahren - eine mündliche Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht statt (§ 71 OWiG), in der dann durch Urteil darüber entschieden wird, ob der Bußgeldbescheid rechtmäßig ist.

Das Rechtsmittel gegen die so ergangenen Urteile ist die Rechtsbeschwerde (§ 79 OWiG), die jedoch nicht immer statthaft ist, sondern beispielsweise nur, wenn eine Geldbuße von mehr als 250 Euro verhängt wurde.

Sie können sich - wie im Strafverfahren auch - in jeder Lage des Ordnungswidrigkeitenverfahrens einen Rechtsanwalt als Verteidiger nehmen.

Sie sind hier: www.ra-klose.com / Leistungsspektrum / Strafrecht / OWiG

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