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Notwendige Verteidigung (Pflichtverteidigung)
In den meisten Rechtsgebieten besteht für finanziell schwache Verfahrensbeteiligte die Möglichkeit, sich in Gerichtsverfahren im Wege der Prozesskostenhilfe einen Rechtsanwalt beiordnen zu lassen und so von der Bezahlung der Kosten des eigenen Anwalts befreit zu werden.
Im Strafrecht existiert diese Möglichkeit nicht. Vielmehr besteht, gänzlich unabhängig von der finanziellen Lage des Betroffenen, in bestimmten Fällen die Möglichkeit, sich einen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen - man spricht insoweit von “notwendiger Verteidigung” oder “Pflichtverteidigung”. Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, erhält der Beschuldigte vom zuständigen Gericht einen Pflichtverteidiger bestellt, wenn er nicht bereits zuvor einen Verteidiger gewählt hat. Der Beschuldigte hat dabei das Recht, einen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger vorzuschlagen. Diesem Wunsch hat das Gericht in der Regel zu entsprechen. Entgegen weit verbreiteter Meinung wird ein Pflichtverteidiger also nicht bestellt, wenn die wirtschaftliche Lage des Beschuldigten es nicht zulässt, die Verteidigerkosten aus eigener Tasche zu bezahlen, sondern es wird ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn es aus rechtlicher Sicht notwendig ist. Der Pflichtverteidiger erhält seine Vergütung aus der Staatskasse und nicht von seinem Mandanten.
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Ein Fall notwendiger Verteidigung und damit die Möglichkeit der Pflichtverteidigerbestellung liegt in jedem Fall vor (§ 140 I StPO), wenn
- die Hauptverhandlung in erster Instanz vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht stattfindet,
- dem Beschuldigten ein Verbrechen (z.B. Mord, Totschlag, Raub oder Vergewaltigung) zur Last gelegt wird,
- das Strafverfahren zu einem Berufsverbot führen kann,
- sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet,
- die Unterbringung nach § 81 StPO zur Anfertigung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens in Frage kommt,
- ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird,
- oder der bisherige Verteidiger ausgeschlossen wird.
Daneben kommt gem. § 140 II StPO die Bestellung eines Pflichtverteidigers in Betracht wegen der
- Schwere der Tat,
- Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage,
- Unfähigkeit des Beschuldigten, sich selbst zu verteidigen.
In der Strafrechtspraxis am häufigsten begegnet die Bestellung eines Verteidigers wegen der Schwere der Tat. Die Schwere der Tat orientiert sich in erster Linie an den zu erwartenden Rechtsfolgen für den Beschuldigten. In der Rechtsprechung hat sich der Grundsatz entwickelt, dass die “Schwere der Tat” ab einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von einem Jahr anzunehmen ist. Dabei ist auch ein eventuell drohender Bewährungswiderruf zu berücksichtigen. Findet die Hauptverhandlung in erster Instanz vor dem Schöffengericht statt, wird in aller Regel eine Pflichtverteidigerbestellung vorzunehmen sein. Aber auch für Hauptverhandlungen vor dem Strafrichter kommt es in Betracht, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn es eben die Schwere der Tat, die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder die Verteidigungsunfähigkeit des Beschuldigten erfordern. Schließlich kommt sogar im Strafbefehlsverfahren die Bestellung eines Pflichtverteidigers in Betracht. Nämlich wenn gegen den Betroffenen eine Freiheitsstrafe zur Bewährung verhängt werden soll (§ 408b StPO); in der Praxis hat dieses Vorgehen jedoch nur untergeordnete Bedeutung.
Zum 01.01.2010 sind verschiedene Änderungen des Untersuchungshaftrechts (Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftsrechts vom 29.07.2009, BGBl. 2009, 2274 ff.) in Kraft getreten, die sich auch auf die Pflichtverteidigung auswirken und die Beschuldigtenrechte stärken sollen. Gemäß §§ 141 III, 140 I Nr. 4 StPO in der ab dem 01.01.2010 geltenden Fassung ist dem Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft vollstreck wird, unverzüglich ein Verteidiger zu bestellen. Bis zur Gesetzesänderung musste einem Beschuldigten, der sich in Untersuchungshaft befand erst nach drei Monaten Haftdauer ein Pflichtverteidiger bestellt werden, wenn der Betroffene nicht anderweitig verteidigt war. Auch im Bereich des Jugendstrafrechts gibt es einige weitere Konstellationen, in denen dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Im Wesentlichen gilt aber der Grundsatz, dass ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn auch einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre (§ 68 JGG). Ebenfalls erforderlich ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Strafvollstreckungsverfahren, wenn es um die weitere Vollstreckung einer Unterbringung geht.
Soll einem Beschuldigten von Amts wegen ein Pflichtverteidiger bestellt werden, fragt das zuständige Gericht regelmäßig vorher beim Beschuldigten an, ob ein bestimmter Verteidiger beigeordnet werden soll:
“Das Landgericht ... beabsichtigt, Ihnen einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Sie können sich bis zum ... äussern, ob Ihnen ein bestimmter Verteidiger beigeordnet werden soll. Äussern Sie sich nicht, wird Ihnen ein Pflichtverteidiger aus dem Kreis der im Bezirk des Landgerichts ... ansässigen und zur Übernahme von Pflichtverteidigungen geeigneten und bereiten Verteidigern bestellt.”
Gerne können Sie mich in solchen Situationen vorschlagen.
Wird einem Beschuldigten kein Pflichtverteidiger bestellt, obwohl ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt und der Beschuldigte auch keinen Wahlverteidiger hat, stellt dies einen absoluten Revisionsgrund dar, der im Rechtsmittelverfahren zur Aufhebung des Urteils führt.
Selbstverständlich übernehme ich auch Pflichtverteidigungsmandate gerne, insbesondere im Zuständigkeitsbereich folgender Gerichte:
- Landgericht Regensburg,
- Landgericht Amberg,
- Amtsgericht Regensburg,
- Amtsgericht Cham,
- Amtsgericht Kelheim,
- Amtsgericht Neumarkt
- Amtsgericht Schwandorf,
- Amtsgericht Straubing,
- Amtsgericht Weiden.
Die Übernahme von Pflichtverteidigungen vor anderen, oben nicht genannten Gerichten, ist natürlich ebenfalls möglich. Über die Einzelheiten der Pflichtverteidigung und darüber, ob in Ihrem Fall die Möglichkeit der Pflichtverteidigerbestellung besteht, informiere ich Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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Deliktsinformationen:
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