Probezeit
Sinn der Probezeit ist, es dem Arbeitgeber zu ermöglichen, die grundsätzliche Geeignetheit des Arbeitnehmers für das Arbeitsverhältnis bzw. eines Auszubildenden für das Ausbildungsverhältnis zu überprüfen und sich im Falle der Ungeeignetheit wieder leichter vom Vertrag lösen zu können, insbesondere aufgrund kurzer Kündigungsfristen oder aufgrund des Verzichts auf das Erfordernis eines die Kündigung rechtfertigenden Grundes.
Bei Arbeitsverträgen darf die Probezeit höchstens sechs Monate dauern (§ 622 II BGB), bei Ausbildungsverträgen mindestens einen und höchstens vier Monate (§ 20 S. 2 BBiG).
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