Probezeit
In Arbeitsverträgen und Ausbildungsverträgen wird zumeist eine Probezeit vereinbart. Sinn der Probezeit ist es, dem Arbeitgeber zu ermöglichen, die grundsätzliche Geeignetheit des Arbeitnehmers für das Arbeitsverhältnis bzw. eines Auszubildenden für das Ausbildungsverhältnis zu überprüfen und sich im Falle der Ungeeignetheit wieder leichter vom Vertrag lösen zu können, insbesondere aufgrund kurzer Kündigungsfristen oder aufgrund des Verzichts auf das Erfordernis eines die Kündigung rechtfertigenden Grundes.
Bei Arbeitsverträgen darf die Probezeit höchstens sechs Monate dauern (§ 622 II BGB). In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Bei Ausbildungsverträgen beträgt die obligatorische Probezeit - anders als bei Arbeitsverhältnissen - mindestens einen und höchstens vier Monate (§ 20 S. 2 BBiG). Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit fristlos gekündigt werden. Die Kündigung muss aber stets schriftlich erfolgen.
Auch wenn gegen eine Probezeitkündigung vorgegangen werden soll, muss dies innerhalb von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung durch Erhebung der Kündigungsschutzklage zum zuständigen Arbeitsgericht geschehen. Erlaubt es die finanzielle Situation des bereits in der Probezeit wieder gekündigten Mitarbeiters nicht, die Kosten eines Rechtsstreits aufzubringen, besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen.
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