Rechtsanwalt Mathias Klose

Gesetzliche Rentenversicherung: Rente wegen Alters und Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit

Die im SGB VI geregelte gesetzliche Rentenversicherung, in der insbesondere alle Beschäftigten, also Personen, die gegen Entgelt beschäftigt sind, Auszubildende und bestimmte Gruppen von Selbständigen versichert sind, leistet Renten, in erster Linie die Rente wegen Alters, die Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit und die Rente wegen Todes. Daneben erbringt die gesetzliche Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben.

Erwerbsminderungsrente, Berufsunfähigkeitsrente

Ein Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI setzt voraus, dass beim Versicherten der Versicherungsfall der Erwerbsminderung eingetreten ist und dass in diesem Zeitpunkt auch die rentenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Teilweise erwerbsgemindert ist derjenige, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit ausserstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 I 2 SGB VI).

Voll erwerbsgemindert (erwerbsunfähig) ist besonders derjenige, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit ausserstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich bei einer 5-Tage-Woche erwerbstätig zu sein.

Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit kommt es nur auf die theoretische Möglichkeit an, die konkrete Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen. Es ist also unerheblich, wenn der Betroffene keine Arbeitsstelle findet.

Eine Krankheit ist ein regelwidriger körperlicher oder seelischer Zustand, der eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mit sich bringt. Eine Behinderung ist die Abweichung der körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder seelischen Gesundheit vom typischen Normalzustand.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrente sind, dass der Versicherte die maßgebliche Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, der Versicherte in den fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine Versicherte Tätigkeit geleistet hat und die allgemeine Wartezeit (in der Regel fünf Jahre) erfüllt hat.

Zusätzlich haben Versicherte gemäß § 240 I SGB VI einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn sie vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Verweisungsberuf). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich, also vollschichtig, ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage wiederum nicht zu berücksichtigen. Weiterhin müssen auch bei der Rente wegen Berufsunfähigkeit die allgemeinen rentenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Nichterreichen der Regelaltersgrenze, Erfüllen der allgemeinen Wartezeit und Entrichtung von Pflichtbeiträgen für mindestens drei Jahre in den fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung). Zur Prüfung, ob ein Versicherter auf einen anderen Beruf verwiesen werden kann, hat die Rechtsprechung ein Stufenschema entwickelt. Beispielsweise bilden Ungelernte eine Stufe, Angelernte eine weitere (höhere) Stufe. Grundsätzlich darf der Betroffene immer nur auf einen Beruf innerhalb der selben oder der jeweils niedrigeren Stufe verwiesen werden. Ein Facharbeiter kann damit etwa nicht auf einen Beruf verwiesen werden, den ansonsten ein ungelernter Arbeiter ausübt.

Altersrente

Es existiert eine Vielzahl verschiedener Renten wegen Alters. Die wichtigsten werden nachfolgend kurz dargestellt.

Anspruch auf die Regelaltersrente besteht gemäß § 35 SGB VI, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit, regelmäßig fünf Jahre, erfüllt und - seit 2007 - das 67. Lebensjahr vollendet hat. Bis 2007 war die Regelaltersgrenze bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Es gilt allerdings eine gesetzliche Übergangsregelung (§ 235 SGB VI). Personen, die vor dem 01.01.1947 geboren sind, haben weiterhin bereits ab Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Rente wegen Alters. Personen, die nach dem 31.12.1963 geboren sind, können die volle Regelaltersrente erst ab Vollendung des 67. Lebensjahres beanspruchen. Für die zwischen dem 01.01.1947 und 31.12.1963 geborenen Versicherten wird die Regelaltersgrenze stufenweise pro Jahr um einen Monat angehoben.

Für Personen, die vor dem 01.01.1948 geboren sind, kann jedoch ein Anspruch auf Altersrente schon früher gegeben sein, wenn sie wenigstens eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben - Rente für langjährig Versicherte. Die vorzeitige Inanspruchnahme ist ab Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

Ein Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte besteht nach § 37 SGB VI, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet habe, als schwerbehindert anerkannt sind (§ 2 II SGB IX) und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme ist ab Vollendung des 62. Lebensjahres möglich. Auch hier gelten gesetzliche Übergangsregelungen, nach denen Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren sind, das 63. Lebensjahr vollendet haben, schwerbehindert sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen können. Die vorzeitige Inanspruchnahme ist aber Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

Rente wegen Todes

Auch existieren verschiedene Renten wegen Todes. Die bedeutsamste ist die Witwenrente oder Witwerrente. Es ist zwischen der kleinen und der großen Witwen-/Witwerrente zu unterscheiden. Gemäß § 46 I SGB VI besteht ein Anspruch auf die kleine Witwen-/Witwerrente, wenn der betroffene Witwer bzw. die betroffene Witwe nicht wieder geheiratet hat und wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist. Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, das 47. Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsgemindert sind.

Rechtsschutz

Gegen Bescheide der Rentenversicherungsträger, mit denen Sie nicht einverstanden sind, kann Widerspruch und gegebenenfalls Klage zum Sozialgericht erhoben werden. Achten Sie hierbei auf die Widerspruchsfrist und die Klagefrist, die jeweils einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids betragen.

 

Rechtsanwalt Mathias Klose ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein

 

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