Rechtsanwalt Rechtsanwalt Klose, Regensburg Mathias Klose

Schadensersatz

Wie bei allen Vertragsverhältnissen können sich auch im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag Probleme ergeben, die zur Entstehung von Schadensersatzansprüchen führen. Schadensersatzansprüche kommen sowohl für den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer oder Dritte in Betracht.

Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer:

Aufgrund der unterschiedlichen wirtschaftlichen Situation von Arbeitgeber und –nehmer und aufgrund der Tatsache, dass der Arbeitnehmer in der Regel ja im Auftrag und im Interesse des Arbeitgebers tätig wird, gesteht das BAG dem Arbeitnehmer, der den Arbeitgeber bei einer „durch den Betrieb“ und aufgrund des „Arbeitsverhältnisses“ veranlassten Tätigkeit schädigt, gewisse Haftungserleichterungen zu, insbesondere was den Umfang der Haftung angeht. Man spricht insoweit vom „innerbetrieblichen Schadensausgleich“:

Handelte der Arbeitnehmer leicht fahrlässig, haftet er überhaupt nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Haftungsumfang zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt, bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet der Arbeitnehmer voll.

Schadensersatzansprüche eines Arbeitnehmers gegen einen anderen Arbeitnehmer:

Hier greift in aller Regel § 105 SGB VII. Danach haftet ein Arbeitnehmer nur, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich oder auf dem Weg von oder zu der Arbeit herbeigeführt hat. Auch hier muss der Schaden „durch eine betriebliche Tätigkeit“ verursacht sein; die Regelung des § 105 SGB VII gilt ausschließlich für Personenschäden.

 

 

 

 

 

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