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Schadensersatz im Arbeitsverhältnis

Wie bei allen Vertragsverhältnissen können sich auch im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag Probleme ergeben, die zur Entstehung von Schadensersatzansprüchen führen. Schadensersatzansprüche kommen sowohl für den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer als auch Dritte in Betracht. Besonderheiten gelten vor allem im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und -nehmer sowie zwischen Arbeitnehmern selbst.

Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer

Aufgrund der unterschiedlichen wirtschaftlichen Situation von Arbeitgeber und –nehmer und aufgrund der Tatsache, dass der Arbeitnehmer in der Regel ja im Auftrag und im Interesse des Arbeitgebers tätig wird, gesteht das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer, der den Arbeitgeber bei einer „durch den Betrieb“ und aufgrund des „Arbeitsverhältnisses“ veranlassten Tätigkeit schädigt, gewisse Haftungserleichterungen zu, insbesondere was den Umfang der Haftung angeht. Man spricht insoweit vom „innerbetrieblichen Schadensausgleich“ oder von der “Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung”.

Handelte der Arbeitnehmer leicht fahrlässig, haftet er überhaupt nicht für den entstandenen Schaden, bei mittlerer, sozusagen “normaler” Fahrlässigkeit wird der Haftungsumfang zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt, bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer voll.

Schadensersatzansprüche eines Arbeitnehmers gegen einen anderen Arbeitnehmer

Hier greift in aller Regel § 105 SGB VII. Danach haftet ein Arbeitnehmer nur, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich oder auf dem Weg von oder zu der Arbeit herbeigeführt hat. Auch hier muss der Schaden „durch eine betriebliche Tätigkeit“ verursacht sein; die Regelung des § 105 SGB VII gilt ausschließlich für Personenschäden, also nicht für Sachschäden.

 

Rechtsanwalt Mathias Klose ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein

 

 

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