Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Schwere Körperverletzung

 

Die schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) ist eine Qualifikation der (“einfachen”) Körperverletzung (§ 223 StGB). Sie unterscheidet sich von der herkömmlichen Körperverletzung durch die schwere Folge ihrer Begehung, durch die verursachten Folgen.

“§ 226 StGB (Schwere Körperverletzung):

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person

1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,

2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder

3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,

so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.”

In Bezug auf die Körperverletzungshandlung muss Vorsatz vorliegen, in Bezug auf die schwere Folge i.S.d. § 226 Abs. 1 StGB wenigstens Fahrlässigkeit. Für § 226 Abs. 2 StGB ist auch bezüglich der schweren Folge Vorsatz erforderlich. Die durch die Körperverletzung verursachte schwere Folge i.S.d. § 226 StGB muss beim Geschädigten für immer oder zumindest für nicht absehbare Zeit bestehen.

§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst ganz besonders bedeutende Lebensbeeinträchtigungen, nämlich Beeinträchtigungen der Fähigkeiten zu sehen, zu hören, zu sprechen oder sich fortzupflanzen. Bei der Sehfähigkeit führt schon dessen teilweiser Verlust auf einem Auge zur Annahme einer schweren Körperverletzung. Beim Gehör fällt hingegen erst der Verlust des Gehörs insgesamt unter § 226 StGB, nicht bereits der Verlust der Hörkraft auf einem Ohr. Das Sprechvermögen ist verloren, wenn jemand stumm wird.

Große praktische Bedeutung hat insbesondere auch § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB - der Verlust eines wichtigen Gliedes oder der Verlust der der Gebrauchsfähigkeit des wichtigen Gliedes. Wann ein “wichtiges Glied des Körpers” betroffen ist, ist anhand eines objektiven Maßstabs zu bestimmen. D.h. beispielsweise, der Daumen ist ein wichtiges Glied, da er für fast jeder Verrichtung per Hand zwingend benötigt wird, während der kleine Zeh wohl kein wichtiges Glied mehr darstellt, da er keine besonders bedeutende Funktion wahrnimmt. Unter § 226 I Nr. 3 StGB fallen zum Beispiel die Fälle, in denen das Opfer so schwer verletzt wird, dass es dauernd pflegebedürftig wird.

Eine dauernde Entstellung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn eine erhebliche Verunstaltung der äusseren Gesamterscheinung des Betroffenen vorliegt, was beispielsweise bei Narben im Gesichtsbereich anzunehmen sein kann oder bei Brandwunden. Eine Lähmung liegt vor, wenn mindestens ein Körperteil gelähmt ist und diese Lähmung den ganzen Körper beeinträchtigt.

Mit seiner Strafandrohung von Freiheitsstrafe ab einem Jahr Dauer stellt die schwere Körperverletzung nach § 226 StGB, anders als die “einfache” Körperverletzung, die ein Vergehen darstellt, ein Verbrechen dar. § 226 Abs. 2 StGB enthält eine Qualifikation von § 226 Abs. 1 StGB, der seinerseits ja bereits eine Qualifikation der “einfachen” Körperverletzung darstellt, mit nochmals erhöhter Strafandrohung für Fallgestaltungen, in denen der Täter nicht nur in Bezug auf die Körperverletzung mit Vorsatz handelte, sondern auch in Bezug auf die schwere Folge. In minder schweren Fällen reduziert sich die Strafandrohung nach Maßgabe von § 226 Abs. 3 StGB wieder auf sechs Monate bzw. ein Jahr Freiheitsstrafe.

Die schwere Körperverletzung verjährt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB in zehn Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, wird aber durch viele Ereignisse unterbrochen, z.B. durch die erste Vernehmung des Beschuldigten, den Strafbefehl, jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder  Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die  Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist, den Haftbefehl bzw. Unterbringungsbefehl oder die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins.

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