Rechtsanwalt Mathias Klose - Treutler Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg

Schwere Körperverletzung

Die schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) ist eine Qualifikation der (“einfachen”) Körperverletzung (§ 223 StGB). Sie unterscheidet sich von der herkömmlichen Körperverletzung durch die schwere Folge ihrer Begehung, durch die verursachten Folgen.

“§ 226 StGB (Schwere Körperverletzung):

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person

1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,

2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder

3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,

so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.”

Große praktische Bedeutung hat insbesondere auch § 226 I Nr. 2 StGB - der Verlust eines wichtigen Gliedes oder der Verlust der der Gebrauchsfähigkeit des wichtigen Gliedes. Wann ein “wichtiges Glied des Körpers” betroffen ist, ist anhand eines objektiven Maßstabs zu bestimmen. D.h. beispielsweise, der Daumen ist ein wichtiges Glied, da er für fast jeder Verrichtung per Hand zwingend benötigt wird, während der kleine Zeh wohl kein wichtiges Glied mehr darstellt, da er keine besonders bedeutende Funktion wahrnimmt. Unter § 226 I Nr. 3 StGB fallen zum Beispiel die Fälle, in denen das Opfer so schwer verletzt wird, dass es dauernd pflegebedürftig wird.

Die schwere Körperverletzung verjährt gem. § 78 III Nr. 3 StGB in zehn Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, wird aber durch viele Ereignisse unterbrochen, z.B. durch die erste Vernehmung des Beschuldigten, den Strafbefehl, jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist, den Haftbefehl bzw. Unterbringungsbefehl oder die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein

 

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