Beschluss des SG München vom 21.03.2016 (Az. S 40 AS 555/16 ER)
Orientierungssätze von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für Sozialrecht Mathias Klose:
Fehlende finanzielle Mittel, um einen Meldetermin beim Jobcenter wahrzunehmen, können einen wichtigen Grund darstellen, der den Eintritt einer Sanktion verhindert.
Auch wenn Fahrtkosten grundsätzlich zunächst aus dem Regelbedarf zu bestreiten sind, muss dem Hilfebedürftigen das wirtschaftliche Existenzminimum verbleiben.