Rechtsanwalt Mathias Klose - Treutler Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg

Förderung der beruflichen Weiterbildung - Bildungsgutschein

Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt Arbeitnehmer bei der beruflichen Weiterbildung unter bestimmten Umständen finanziell durch die Übernahme der Kosten der Weiterbildungsmaßnahme (§§ 77 ff. SGB III). Liegen die Voraussetzungen für eine Förderung der beruflichen Weiterbildung vor, erteilt die Bundesagentur für Arbeit dem Berechtigten einen sog. Bildungsgutschein.

 

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht Mathias Klose ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein

 

Voraussetzung für die Übernahme der Weiterbildungskosten durch die Arbeitsagentur ist, dass   die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind (§ 77 I SGB III).

Ob die Voraussetzungen einer Förderung nach § 77 I SGB III gegeben sind, hat die Agentur für Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Vorausgesetzt ist stets eine positive Beschäftigungsprognose, also die Erwartung, dass die Eingliederungschancen durch die Maßnahme verbessert und dem Geförderten ein dauerhafter Arbeitspllatz verschafft werden kann.

Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn sie über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, oder nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur gefördert werden, wenn eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (§ 77 II SGB III).

Arbeitnehmer werden durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn sie die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllen und eine erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme erwarten lassen (§ 77 III SGB III).

Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung, Fahrkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung und die Kosten für die Betreuung von Kindern.

Zugelassen für die Förderung sind Maßnahmen, bei denen eine fachkundige Stelle festgestellt hat, dass die Maßnahme nach Gestaltung der Inhalte der Maßnahme sowie der Methoden und Materialien ihrer Vermittlung eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt und nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist, angemessene Teilnahmebedingungen bietet, mit einem Zeugnis abschließt, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt, nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt wird, insbesondere die Kosten und die Dauer angemessen sind (§ 85 I 1 SGB III). Die Dauer der Maßnahme ist angemessen, wenn sie sich auf den für das Erreichen des Bildungsziels erforderlichen Umfang beschränkt. Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist.

Ist eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen, z.B. bei der Ausbildung zum Ergotherapeuten, Logopäden, Physiotherapeuten, Alten-, Heilerziehungs und Kinderpfleger, so ist die Förderung eines Maßnahmeteils von bis zu zwei Dritteln der Maßnahme nicht ausgeschlossen, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert ist (§ 85 I 3 SGB III). Zur Sicherung der Finanzierung reicht die Sicherung durch private finanzielle Mittel aus; eine “institutionelle Förderung”, wie sie von der Bundesagentur für Arbeit oftmals gefordert wird, ist nicht erforderlich.

Von der Agentur für Arbeit gefördert werden aber nicht nur berufliche Weiterbildungen, sondern auch andere Arten der beruflichen Veränderung. Arbeitnehmer, die sich etwa durch Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss nach §§ 57 f. SGB III.

Bei negativen Entscheidungen im Zusammenhang mit beruflicher Weiterbildung und Bildungsgutschein, insbesondere die Antragsablehnung, kann Widerspruch und gegebenenfalls Klage zum Sozialgericht erhoben werden.

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 

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