Rechtsanwalt Mathias Klose - Treutler Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg

Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

Das Recht der Kinder- und Jugendhilfe ist im SGB VIII geregelt. Das SGB VIII enthält viele Rechte und Ansprüche von Kindern und Jugendlichen auf Förderung ihrer “Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit”, z.B.   Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 - 14 SGB VIII), Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 - 21 SGB VIII), Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 - 35, 36, 37, 39, 40 SGB VIII), Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a - 37, 39, 40 SGB VIII) und Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41 SGB VIII) und Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (v.a. Kinderkrippen, Kindergärten, Horte) und in Tagespflege (§§ 22 - 25 SGB VIII). Von besonderer Bedeutung ist - insbesondere in größeren Städten - der sog. Kindergartenanspruch.

 

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht Mathias Klose ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein

 

Ein Anspruch auf einen Kindergartenplatz besteht bundesweit nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB VIII für ein Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt. Dieser Anspruch ist gegebenenfalls gerichtlich durchsetzbar. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht.

Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter besteht in der Regel kein klagbarer Anspruch, es ist lediglich ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten (§ 24 Abs. 2 SGB VIII). Ein Kind unter drei Jahren ist in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.

Die Tagespflege wird von “einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet” (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB VIII), gemeint sind damit Tagesmütter und Tagesväter. Die Tagesmutter bzw. der Tagesvater bedarf hierzu einer Pflegeerlaubnis (§ 43 Abs. 1 SGB VIII). Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben (§ 43 Abs. 2 SGB VIII).

 

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