Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

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Heranziehung zum Kostenbeitrag im SGB VIII

Die Träger der Kinder- und Jugendhilfe erheben u.a. für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie für vorläufige Maßnahmen nach dem SGB VIII Kostenbeiträge (§§ 91 ff. SGB VIII). Für die zu einem Kostenbeitrag Herangezogenen, in der Regel Ehepartner, Lebenspartner und insbesondere die Eltern bedeutet dies eine enorme finanzielle Belastung, da der Heranziehungsbetrag - abhängig vom Einkommen - monatlich mehrere hundert oder gar tausend Euro betragen kann. Schon aus diesem Grunde gilt es, Heranziehungsbescheide der Kinder- und Jugendhilfeträger genau zu prüfen.

Kostenpflichtige Maßnahmen

Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben (§ 91 Abs. 1 SGB VIII):

1. der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3 SGB VIII),
2. der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19 SGB VIII),
3. der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20 SGB VIII),
4. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21 SGB VIII),
5. der Hilfe zur Erziehung
a) in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII),
b) in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII),
c) in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d) auf der Grundlage von § 27 SGB VIII in stationärer Form,
6. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII),
7. der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII),
8. der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41 SGB VIII).

Kostenbeitragsschuldner

Aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII heranzuziehen sind (§ 92 Abs. 1 SGB VIII):

1. Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2. junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 8 SGB VIII genannten Leistungen,
3. Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII genannten Leistungen,
4. Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen und Leistungsberechtigter nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
5. Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Abs. 2 SGB VIII genannten Leistungen herangezogen.

Eltern sollen nachrangig zu den jungen Menschen herangezogen werden. Ehegatten und Lebenspartner sollen nachrangig zu den jungen Menschen, aber vorrangig vor deren Eltern herangezogen werden.

Heranziehungsbescheid

Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid (Heranziehungsbescheid) festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen. Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war.

Weitere Voraussetzungen

Ein Kostenbeitrag kann jedoch nur dann erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird (Bagatellgrenze ca. 13,- € monatlich).

Wichtig ist auch zu beachten, dass nur unterhaltspflichtige Personen nach Maßgabe der §§ 90 ff. SGB VIII an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen beteiligt werden. Die Höhe der Heranziehung zu dem SGB-VIII-Kostenbeitrag ist nicht auf den zivilrechtlich geschuldeten Unterhaltsbetrag begrenzt.

Einkommen

Zum Einkommen gehören nach § 93 Abs. 1 SGB VIII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Abs. 2 BGB (Schmerzensgeld) wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen. Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Vom Einkommen sind gemäß § 93 Abs. 2 SGB VIII abzusetzen:

1. auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3. nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

Von dem errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. In Betracht kommen insbesondere

1. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3. Schuldverpflichtungen.

Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag nur dann angemessen, wenn dem Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Insoweit existiert eine nach Art der Leistung und Einkommen des Heranzuziehenden gestaffelte Kostenbeitragstabelle (§§ 1 ff. KostenbeitragsV), die die Werte in der Regel vorgibt. Die Kostenbeitragstabelle sieht Heranziehungsbeträge von monatlich 24,00 - 2.500,00 € vor.

Rechtmäßigkeit der Hilfemaßnahme

Selbst aber wenn alle diese Voraussetzungen, bedeutet dies nicht, dass eine Heranziehung rechtmäßig ist. Zwingende Voraussetzung jeder Heranziehung ist auch, dass die bewilligte Maßnahme selbst rechtmäßig ist. Ist die Maßnahme rechtswidrig, kommt die Heranziehung natürlich nicht in Betracht. Daher ist stets auch die der Heranziehung zum Kostenbeitrag zugrunde liegende Maßnahme nach dem SGB VIII auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen.

Rechtsschutz gegen Heranziehungsbescheide

Rechtsschutz gegen eine Heranziehung wird über Widerspruch und/oder Klage zum Verwaltungsgericht realisiert.

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht gerne zur Verfügung.

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