Rechtsanwalt Mathias Klose

Das sozialrechtliche Verfahren

Allgemeines

Nahezu alle Sozialleistungen werden nur auf Antrag hin gewährt. Solange die beantragten Leistungen bewilligt werden, spielt es für den Leistungsbezieher keine Rolle, wie das sozialrechtliche Verfahren im Einzelnen abläuft. Insbesondere über Rechtsbehelfe und Rechtsmittel muss man sich dann keinerlei Gedanken machen. Wird aber ein Antrag abgelehnt oder eine bewilligte Leistung nachträglich wieder aufgehoben, ist es zwingend erforderlich, den Ablauf des Sozialverfahrens zu kennen, um Rechtsmittel einzulegen und so die eigenen Rechte zu wahren.

Daher soll das sozialrechtliche Verfahren hier kurz skizziert werden. Diese Verfahrensdarstellung gilt im Wesentlichen in allen Teilbereichen des Sozial- und Sozialversicherungsrechts, also insbesondere im Krankenversicherungsrecht, Rentenversicherungsrecht, Pflegeversicherungsrecht, Arbeitsförderungsrecht sowie im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Die größte praktische Relevanz haben im sozialrechtlichen Verfahren, insbesondere im Bezug auf die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, die folgenden zwei Fallgestaltungen:

  1. Sie beantragen eine Leistung, die Ihnen dann nicht oder nicht vollständig bewilligt wird.
  2. Eine Leistung, die Ihnen in der Vergangenheit bewilligt wurde, wird nachträglich abgeändert oder ganz aufgehoben.

Diese beiden Konstellation sind im Folgenden berücksichtigt und, soweit sich Abweichungen ergeben, besonders gekennzeichnet.

Beide Konstellationen gleichen sich jedenfalls insoweit, als sich das sozialrechtliche Verfahren im Wesentlichen in zwei Stufen gliedert, nämlich zunächst das Verwaltungsverfahren und dann gegebenenfalls das sozialgerichtliche Verfahren.

 

Verwaltungsverfahren

1. Sie beantragen eine Sozialleistung, zum Beispiel Arbeitslosengeld, Ausbildungsförderung oder die eine Krankenkassenleistung.

Über den Antrag entscheidet der jeweils zuständige Sozialleistungsträger, also beispielsweise die Arbeitsgemeinschaften der Agentur für Arbeit und der kommunalen Träger (ARGE) oder Ihre Krankenkasse.

Wird dem Antrag in vollem Umfang stattgegeben haben Sie Ihr Ziel erreicht.

Wird der Antrag jedoch ganz oder teilweise abgelehnt, kann bei der Behörde, die die ablehnende Entscheidung erlassen hat, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung erhoben werden.

2. Ihnen wurden bereits Leistungen bewilligt, zum Beispiel Leistungen nach dem SGB II oder dem BAföG. Nach Bewilligung erhalten Sie einen Änderungsbescheid oder Aufhebungsbescheid, der ihre ursprünglich bewilligten Leistungen kürzt, beispielsweise einen “Sanktionsbescheid” gem. § 31 SGB II oder einen Rückforderungs-/Erstattungsbescheid.

Wollen Sie sich dagegen wehren, steht Ihnen auch in diesem Fall als Rechtsbehelf der Widerspruch zur Verfügung, der - auch hier - grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der abändernden Entscheidung bei der Behörde, die den anzugreifenden Bescheid erlassen hat, zu erheben ist.

Ab jetzt treten bei den eingangs genannten zwei verschiedenen Fallkonstellationen keine wesentlichen Unterschiede mehr auf. Dies Ausgangsfälle 1.) und 2.) können daher ab hier gleichbehandelt werden.

Über den eingelegten Widerspruch entscheidet die Widerspruchsbehörde. Diese kann mit der Behörde, die den angegriffenen Bescheid erlassen hat, die sog. Ausgangsbehörde, identisch sein, muss aber nicht.

Hält die Widerspruchsbehörde den mittels Widerspruch angefochtenen Bescheid für rechtswidrig, wird dem Widerspruch stattgegeben und Sie haben Ihr Recht durchgesetzt.

Hält die Widerspruchsbehörde den Bescheid für rechtmäßig, wird der Widerspruch im Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, Klage zum Sozialgericht zu erheben, um Ihre Rechtsansprüche durchzusetzen.

Für das Widerspruchsverfahren besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe zu beantragen, wenn es Ihre finanzielle Lage nicht erlaubt, die Kosten für einen Rechtsanwalt selbst aufzubringen.

 

Sozialgerichtliches Verfahren

Die Klage muss regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist - ausnahmsweise - ein Widerspruchsverfahren nicht erforderlich, ist die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu erheben, der angegriffen werden soll. In Einzelfällen, z.B. bei einer Untätigkeitsklage oder Nichtigkeitsfeststellungsklage, ist die Klage nicht an eine Frist gebunden.

Die Klage muss beim zuständigen Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Zuständig ist in der Regel das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat.

Über die Klage wird dann grundsätzlich nach mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden. In bestimmten Fällen ist auch eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid möglich.

Gegen das vom Sozialgericht in I. Instanz erlassene Urteil kann in der Regel das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet das jeweilige Landessozialgericht. In Bayern ist es das Bayerische Landessozialgericht in München.

Die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteil schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

Gegen das Berufungsurteil ist, soweit zugelassen, das Rechtsmittel der Revision zum Bundessozialgericht in Kassel gegeben.

 

Eilrechtsschutz

Manche Fälle sind so dringend, dass der Erlass eines Bescheids der Behörde im Widerspruchsverfahren oder ein Urteil des Sozialgerichts nicht abgewartet werden kann, etwa weil die Existenz des Betroffenen oder die Gesundheit erheblich gefährdet wäre. In solchen Fällen kann beim Sozialgericht in einem besonderen Verfahren Eilrechtsschutz (einstweiliger Rechtsschutz, vorläufiger Rechtsschutz) beantragt werden, so dass gewöhnlich eine einstweilige gerichtliche Entscheidung innerhalb weniger Tage oder Wochen ergeht, insbesondere ohne dass erst eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird.

 

Rechtsschutzversicherung und Prozesskostenhilfe

Falls Sie rechtsschutzversichert sind und Ihre Rechtsschutzversicherung den sog. Privatrechtsschutz umfasst, beinhaltet der Versicherungsumfang auch den  Sozialrechts-Rechtsschutz, der für das Verfahren vor den Sozialgerichten gilt. Ihre Rechtsschutzversicherung übernimmt dann die Kosten Ihres Rechtsanwalts und gegebenenfalls die Gerichtskosten. Selbstverständlich übernehme ich die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung für Sie.

Das sozialgerichtliche Verfahren selbst ist in den meisten Fällen kostenfrei. Für den Fall, dass Sie sich in einer wirtschaftlich und finanziell schwierigen Situation befinden und befürchten, die Kosten eines sozialgerichtlichen Verfahrens nicht tragen zu können, ist es auch vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit möglich, Prozesskostenhilfe (PKH) zu beantragen. Wird Ihnen PKH bewilligt, sind Sie von der Bezahlung Ihrer eigenen Rechtsanwaltskosten befreit. Die gewährte PKH müssen Sie dann - je nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen - nur ratenweise oder gar nicht zurückzahlen. Die Wahrnehmung Ihrer Rechte scheitert also auch vor den Sozialgerichten nicht daran, dass Ihnen die Prozessführung aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse eigentlich nicht möglich ist.

 

Übersicht: Sozialgerichte in Bayern

  • Sozialgericht Regensburg: Safferlingstraße 23, 93053 Regensburg
  • Sozialgericht Landshut: Seligenthaler Straße 10, 84034 Landshut
  • Sozialgericht Nürnberg: Weintraubengasse 1, 90403 Nürnberg
  • Sozialgericht Augsburg: Holbeistraße 12, 86150 Augsburg
  • Sozialgericht Bayreuth: Ludwig-Thoma-Straße 7, 95447 Bayreuth
  • Sozialgericht Würzburg: Ludwigstraße 33, 93070 Würzburg
  • Sozialgericht München: Richelstraße 11, 80634 München
  • Bayerisches Landessozialgericht: Ludwigstraße 15, 80539 München
  • Bayerisches Landessozialgericht/Zweigstelle Schweinfurt: Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt

 

Wichtige Fristen im sozialrechtlichen Verfahren

 

Berufung:

1 Monat nach Zustellung des Urteils des Sozialgerichts oder des Gerichtsbesheids

Beschwerde:

1 Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung (z.B. die Nichtzulassung der Berufung, der den Eilrechtsschutz ablehnende Beschluss)

Klage:

1 Monat nach Bekanntgabe des anzufechtenden Verwaltungsakts (v.a. Widerspruchsbescheid)

Untätigkeitsklage:

Bei der Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) handelt es sich um einen Sonderfall. Die Untätigkeitsklage richtet sich nicht gegen eine sozialbehördliche Entscheidung, sondern hat zum Ziel, zeitnah überhaupt erst eine behördliche Entscheidung zu erwirken, etwa weil die Behörde grundlos nicht über einen Antrag oder Widerspruch entscheidet. Es gilt dementsprechend keine Ausschlussfrist. Vielmehr ist eine Untätigkeitsklage begründet, wenn binnen 6 Monaten nicht über einen Antrag oder binnen 3 Monaten nicht über einen Widerspruch entschieden wird.

Widerspruch:

1 Monat nachdem der anzufechtende Verwaltungsakt bekannt gegeben wurde

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

1 Monat nach Wegfall des Hindernisses, das dazu geführt hat, dass die Frist versäumt wurde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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