Rechtsanwalt Mathias Klose - Treutler Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg

Statusfeststellungsverfahren

Von größter praktischer Bedeutung ist im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis - gleichermaßen für Arbeitgeber wie den Mitarbeiter - die Beantwortung der Frage, welchen sozialversicherungsrechtlichen Status der Mitarbeiter besitzt: Beschäftigter oder Selbständiger.

Denn an den Status als Beschäftigter oder Selbständiger knüpft die Sozialversicherungspflicht in der Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- Renten- und Unfallversicherung an. Ist der Angestellte Beschäftigter im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, müssen Arbeitgeber und -nehmer Sozialversicherungsbeiträge aus dem Beschäftigungsentgelt entrichten, der Arbeitgeber muss die Beiträge selbsttätig abführen. Ist der Mitarbeiter hingegen nicht als Beschäftigter einzustufen, sondern als Selbständiger, trägt er für seine Sozialversicherung grundsätzlich selbst Sorge, der Arbeitgeber muss dann keine Beiträge abführen. Viele Arbeitgeber bevorzugen daher in Fällen, in denen nicht eindeutig ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, mit Selbständigen zusammen zu arbeiten.

Dieses Vorgehen bringt nur nicht nur finanzielle Chancen mit sich, sondern birgt auch erhebliche - finanzielle und rechtliche - Risiken und ist daher nur ratsam, wenn es sich zweifellos um eine selbständige Tätigkeit handelt. Handelt es sich nämlich tatsächlich nicht um eine selbständige Tätigkeit, sondern um eine Beschäftigung im sozialrechtlichen Sinne, sind die Beiträge zur Sozialversicherung vom Arbeitgeber nach zu entrichten. Ein Regress gegen den Mitarbeiter ist nur sehr begrenzt möglich. Auch in rechtlicher Hinsicht drohen dem Arbeitgeber unter dem Aspekt des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) im Bereich des Strafrechts möglicherweise Konsequenzen. Auch im Bereich des Arbeitsrechts können sich nicht beabsichtigte Konsequenzen ergeben, z.B. im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung: Ist der Mitarbeiter selbständig, gilt etwa das Kündigungsschutzgesetz nicht für ihn. Ist er hingegen Beschäftigter ist er in der Regel auch als Arbeitnehmer einzustufen, so dass auch das Kündigungsschutzgesetz und andere arbeitnehmerschützende Regelungen anwendbar sein können.

 

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht Mathias Klose ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein

Wann ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt und wann eine selbständige Tätigkeit kann von den Vertragsparteien nicht frei vereinbart werden. Entgegen der weit verbreiteten Meinung reicht es nicht aus, einen Mitarbeiter in einem Vertrag als selbständig zu bezeichnen oder vertraglich eine selbständige Tätigkeit zu vereinbaren. Wann eine Beschäftigung i.S.d. Sozialversicherungsrechts vorliegt, gibt das Gesetz vor:

Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV).

Auch die Prüfung, ob eine Beschäftigung vorliegt, ist im Gesetz geregelt, man spricht vom Statusanfrageverfahren:

Die Beteiligten können schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist (§ 7a Abs. 1 SGB IV).

Zu einem Statusanfrageverfahren kann es etwa kommen, wenn Arbeitgeber oder Mitarbeiter dies beantragen, falls ein Sozialversicherungsträger dies beantragt, z.B. wenn sich ein selbständiger Mitarbeiter nach einer Kündigung arbeitsuchend meldet und angibt, nicht selbständig, sondern in Wirklichkeit abhängig beschäftigt gewesen zu sein (optionales Statusanfrageverfahren) oder der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist (obligatorisches Statusanfrageverfahren).

Für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit spricht in erster Linie unternehmerisches Handeln, beispielsweise die Leistungserbringung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, Geschäfts- bzw. Gesellschaftsform, Einstellung von Personal, Erwerb von Maschinen, Einsatz eigener finanzieller Mittel sowie Art und Umfang von Werbemaßnahmen.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet im Anfrageverfahren auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Gegen die Entscheidung der DRV Bund kann zunächst Widerspruch eingelegt werden. Gegen einen negativen Widerspruchsbescheid besteht die Möglichkeit der Klage zum Sozialgericht. Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt, haben aufschiebende Wirkung.

 

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