Rechtsanwalt Mathias Klose

Hinweise zum Strafbefehl

1. “Strafbefehl, was nun?”

“Strafbefehl - was nun?” - das Fragen sich viele Betroffene, wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben. Im Folgenden wird das wichtigste zum Thema Strafbefehl kurz zusammengefasst. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

  1. Strafbefehl, was nun
  2. Allgemeines
  3. Rechtsschutz: Einspruch
  4. Vorstrafe und Eintragung im Führungszeugnis
  5. Hauptverhandlung
  6. Gerichtskosten
  7. Rechtsanwalt: Beratung und Verteidigung
  8. Rechtsanwaltskosten
  9. Fazit

Viele Strafverfahren enden heute – jedenfalls zunächst – mit dem Erlass eines Strafbefehls durch das zuständige Amtsgericht, der dem Betroffenen dann auf dem Postwege zugestellt wird. Auch und gerade weil im Strafbefehlsverfahren eine mündliche Hauptverhandlung unterbleibt, sollte man einen Strafbefehl bzw. die in dem Strafbefehl ausgesprochene Strafe sehr ernst nehmen und nicht deshalb unterschätzen, weil ja „keine Gerichtsverhandlung“ stattgefunden hat. Wird gegen den Strafbefehl nicht form- und fristgerecht Einspruch eingelegt, wird der Strafbefehl mit der verhängten Strafe rechtskräftig. Damit ist der Betroffene dann vorbestraft im juristischen Sinne.

 

2. Allgemeines

Das Strafbefehlsverfahren ermöglicht eine einseitige Straffestsetzung ohne mündliche Verhandlung durch das Strafgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Es wird rein nach Aktenlage entschieden. Im Strafbefehl dürfen unter anderem folgende Strafen verhängt werden (bitte klicken Sie auf die jeweiligen Begriffe für weiterführende Informationen):

Mit einem Strafbefehl werden in der Regel Delikte der leichteren Kriminalität geahndet, etwa Vergehen von sogenannten Ersttätern; eine wahre Strafbefehls-Flut gab es und gibt es im Zusammenhang mit dem BAföG-Betrug von Studenten und Schülern. Soll gegen den Beschuldigten in einem Strafbefehl eine Bewährungsstrafe verhängt werden, ist dem Beschuldigten, sofern er noch keinen Verteidiger hat, für das Strafbefehlsverfahren ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

 

3. Rechtsschutz: Einspruch

Gegen den Strafbefehl kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch eingelegt werden.

Die häufigsten Fragen zum Thema “Einspruch gegen einen Strafbefehl” finden Sie hier beantwortet: Strafbefehl-FAQ >>>

 

4. Vorstrafe und Eintrag im Führungszeugnis

Geschieht dies nicht, wird also vom Beschuldigten oder dessen Verteidiger gegen einen ergangenen Strafbefel kein Einspruch eingelegt, wird der Strafbefehl – genau wie ein Strafurteil – rechtskräftig und ist in der Regel nicht mehr anfechtbar. Das bedeutet insbesondere auch, dass man dann mit der im Strafbefehl verhängten Strafe vorbestraft ist.

Nicht in ein polizeiliches Führungszeugnis aufgenommen werden, obwohl man im technisch-juristischen Sinne vorbestraft ist, lediglich folgende Strafen:

  • Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen,
  • Verwarnung mit Strafvorbehalt,
  • Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Strafregister keine weitere Strafe eingetragen ist.

Wird Einspruch eingelegt, geht das Strafbefehlsverfahren in das „normale“ Strafverfahren über, eine Hauptverhandlung findet statt.

 

5. Hauptverhandlung

Der Einspruch kann sich sowohl gegen den Strafbefehl insgesamt, also gegen den Tatvorwurf und die Rechtsfolgen richten, als auch auf die Rechtsfolgen beschränken, was sich insbesondere dann anbietet, wenn zum Beispiel der Tatvorwurf eingeräumt wird, die Höhe eines einzelnen Tagessatzes aber als zu hoch erachtet wird.

In einer Hauptverhandlung nach Einspruch gegen einen Strafbefehl muss der  der Beschuldigte - anders als im herkömmlichen Strafverfahren - nicht in jedem Falle persönlich erscheinen. Er kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Strafverteidiger vertreten lassen. Erscheint jedoch weder der Beschuldigte noch ein ordnungsgemäß bevollmächtigter Verteidiger, wird der Einspruch gegen den Strafbefehl ohne Verhandlung zur Sache verworfen.

Der Einspruch gegen den Strafbefehl kann bis zur Verkündung des Urteils I. Instanz zurückgenommen werden, nach Beginn der Hauptverhandlung allerdings nur noch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft.

Zu beachten ist aber in jedem Fall, dass der Richter in der Hauptverhandlung nach Einspruchseinlegung nicht an die im Strafbefehl festgesetzten Rechtsfolgen gebunden ist, das bedeutet, es können sowohl höhere als auch andere Strafen verhängt werden. Insbesondere können mehr oder höhere Tagessätze verhängt werden.

Gegen das auf einen Einspruch gegen einen Strafbefehl hin ergehende Urteil des Amtsgerichts stehen die “normalen” Rechtsmittel zur Verfügung, also Berufung oder (Sprung-) Revision.

 

6. Gerichtskosten: Kosten des Strafbefehlsverfahrens

Akzeptieren Sie einen Strafbefehl, haben Sie als Verurteilter auch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Grundlage zur Bestimmung der Kosten eines Strafbefehlsverfahrens ist die verhängte Rechtsfolge. Bei einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe auf Bewährung bis zu sechs Monaten betragen die Kosten des Verfahrens € 60,00 (Nr. 3110, 3118 KV-GKG). Bei höherer Geldstrafe oder höherer Freiheitsstrafe auf Bewährung fallen Gerichtskosten in Höhe von € 120,00 (Nr. 3111, 3118 KV-GKG) an.

 

7. Rechtsanwalt: Umfassende Beratung und Verteidigung

Das kann Ihr Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einem Strafbefehl für Sie tun:

  • Er bespricht und klärt mit Ihnen den Sachverhalt, den man Ihnen zur Last legt,
  • er prüft und erörtert mit Ihnen eingehend die Rechtslage,
  • er entwickelt die Verteidigungsstrategie - er berät Sie, ob und inwieweit es sinnvoll erscheint, gegen den Strafbefehl Einspruch zu erheben, etwa gegen den Strafbefehl insgesamt oder nur gegen die Anzahl und/oder Höhe der Tagessätze oder Dauer des Fahrverbots,
  • nach erhobenem Einspruch bereitet er die Hauptverhandlung vor,
  • er verteidigt Sie in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht, und
  • er berät Sie gegebenenfalls über die Einlegung von Rechtsmitteln, d.h. Berufung oder Revision,
  • wird die im Strafbefehl ausgeworfene Strafe akzeptiert, kann Ihr Rechtsanwalt Sie über die Möglichkeit der Ratenzahlung der Geldstrafe oder deren Stundung beraten und die entsprechenden Schritte in die Wege leiten.

 

8. Rechtsanwaltskosten: Verteidigung gegen einen Strafbefehl

Beauftragen Sie einen Anwalt mit Ihrer Verteidigung gegen einen Strafbefehl, fallen die “normalen” Gebühren an, die sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergeben. Legt Ihr Anwalt beispielsweise Einspruch gegen einen Strafbefehl ein und vertritt er Sie dann in der Hauptverhandlung, entstehen gewöhnlich die folgenden Gebühren: Grundgebühr für Verteidiger (Nr. 4100 VV-RVG) 30,00 - 300,00 €, Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht (Nr. 4106 VV-RVG) 30,00 - 250,00 €, Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag (Nr. 4108 VV-RVG) 60,00 - 400,00 €; Auslagen für Post- und Telekommunikation (Nr. 7001, 7002 VV-RVG), Pauschale für die Anfertigung von Ablichtungen aus Behördenakten (Nr. 7000 VV-RVG), Fahrtkosten, falls die Hauptverhandlung bei einem auswärtigen Gericht stattfindet sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer. Bei der konkreten Ausfüllung des Gebührenrahmens kommt es auf die  Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die Schwere der Tat, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung für den Betroffenen sowie die Dauer der Hauptverhandlung.

Beispiel: Der Mandant beauftragt den Rechtsanwalt mit seiner Vertretung und Verteidigung nach Erhalt eines Strafbefehls. Die Angelegenheit ist in allen maßgeblichen Gesichtspunkten als durchschnittlich zu bewerten, insbesondere bezüglich der Schwere des Tatvorwurfs, der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie des zeitlichen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit. Der Verteidiger hat zur Vorbereitung der Hauptverhandlung aus der Ermittlungsakte 50 Kopien gefertigt. Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht dauerte 60 Minuten. Der Mandant ist nicht vorbestraft und nicht inhaftiert. Es sind in aller Regel die folgenden Anwaltsgebühren entstanden: Grundgebühr 165,00 €, Verfahrensgebühr 140,00 €, Terminsgebühr 230,00 €, Pauschale für Post-/Telekommunikation 20,00 €, Kopierkosten 25,00 € = 580,00 € zzgl. 19% Mehrwertsteuer = 690,20 €.

Werden Sie vor Gericht freigesprochen, trägt die Staatskasse ganz oder teilweise Ihre Anwaltskosten.

Gerne informiere ich Sie über die in Ihrer Angelegenheit voraussichtlich anfallenden Anwaltskosten. In umfangreichen Angelegenheiten bietet es sich auch an, eine Gebührenvereinbarung zu schließen, entweder als Pauschalvereinbarung oder unter Vereinbarung eines Stundenhonorars.

 

9. Fazit:

Sollte Ihnen ein Strafbefehl zugestellt werden, denken Sie daran, dass er – wenn nicht binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt wird – dieselben Wirkungen entfaltet wie ein gerichtliches Strafurteil, rechtskräftig wird und Sie als vorbestraft gelten. Lassen Sie sich gegebenenfalls anwaltlich beraten.

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Im Notfall erreichen Sie mich auf meinem Mobiltelefon unter der Rufnummer 0170/86 866 98 - auch ausserhalb der Kanzleizeiten.

 

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