Rechtsanwalt Rechtsanwalt Klose, Regensburg Mathias Klose

Hinweise zum Strafbefehl

Viele Strafverfahren enden heute – jedenfalls zunächst – mit dem Erlass eines Strafbefehls, der dem Betroffenen dann auf dem Postwege zugestellt wird. Auch – und gerade weil – im Strafbefehlsverfahren eine mündliche Hauptverhandlung unterbleibt, sollte man einen Strafbefehl bzw. die in ihm ausgesprochene Strafe sehr ernst nehmen und nicht deshalb unterschätzen, weil ja „keine Gerichtsverhandlung“ stattgefunden hat.

Das Strafbefehlsverfahren ermöglicht eine einseitige Straffestsetzung ohne mündliche Verhandlung durch das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Es wird rein nach Aktenlage entschieden. Im Strafbefehl dürfen unter anderem folgende Strafen verhängt werden:

  • Geldstrafe,
  • Fahrverbot,
  • Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Gegen den Strafbefehl kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch eingelegt werden.

Geschieht dies nicht, wird der Strafbefehl – genau wie ein Strafurteil – rechtskräftig und ist in der Regel nicht mehr anfechtbar. Das bedeutet insbesondere auch, dass man dann mit der im Strafbefehl verhängten Strafe vorbestraft ist.

Nicht in ein polizeiliches Führungszeugnis werden lediglich folgende Strafen aufgenommen:

  • Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen,
  • Verwarnung mit Strafvorbehalt,
  • Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Strafregister keine weitere Strafe eingetragen ist.

Wird Einspruch eingelegt, geht das Strafbefehlsverfahren in das „normale“ Strafverfahren über, eine Hauptverhandlung findet statt. Der Einspruch kann sich sowohl gegen den Strafbefehl insgesamt, also gegen den Tatvorwurf und die Rechtsfolgen richten, als auch auf die Rechtsfolgen beschränken, was sich insbesondere dann anbietet, wenn zum Beispiel der Tatvorwurf eingeräumt wird, die Höhe eines einzelnen Tagessatzes aber als zu hoch erachtet wird.

Der Einspruch gegen den Strafbefehl kann bis zur Verkündung des Urteils I. Instanz zurückgenommen werden, nach Beginn der Hauptverhandlung allerdings nur noch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft.

Zu beachten ist aber in jedem Fall, dass der Richter in der Hauptverhandlung nach Einspruchseinlegung nicht an die im Strafbefehl festgesetzten Rechtsfolgen gebunden ist, das bedeutet, es können sowohl höhere als auch andere Strafen verhängt werden. Insbesondere können mehr oder höhere Tagessätze verhängt werden.

Das kann Ihr Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einem Strafbefehl für Sie tun:

  • Er bespricht und klärt mit Ihnen den Sachverhalt, den man Ihnen zur Last legt,
  • er prüft und erörtert mit Ihnen eingehend die Rechtslage,
  • er berät Sie, ob und inwieweit es sinnvoll erscheint, gegen den Strafbefehl Einspruch zu erheben,
  • nach erhobenem Einspruch bereitet er die Hauptverhandlung vor,
  • er verteidigt Sie in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht, und
  • er berät Sie gegebenenfalls über die Einlegung von Rechtsmitteln, d.h. Berufung oder Revision.

Fazit:

Sollte Ihnen ein Strafbefehl zugestellt werden, denken Sie daran, dass er – wenn nicht binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt wird dieselben Wirkungen entfaltet wie ein gerichtliches Strafurteil.

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