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Strafrecht
Tätigkeit auf dem Gebiet des Strafrechts bedeutet in erster Linie Strafverteidigung.
Aufgabe des Strafverteidigers ist es in erster Linie, dafür zu sorgen, dass die Rechte des Beschuldigten von Gericht und Strafverfolgungsbehörden umfassend beachtet und gewahrt werden sowie dass die dem Beschuldigten günstigen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte Berücksichtigung finden. Mit anderen Worten: Der Strafverteidiger trägt zu einem fairen Verfahren bei.
In aller Regel ist es sinnvoll, einen Strafverteidiger zu beauftragen, wenn man sich einem Strafverfahren ausgesetzt sieht. Denn dieser hat Rechte, die der Beschuldigte selbst und andere Personen nicht haben. Als Strafverteidiger kann ich beispielsweise:
- Sie im Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren, Strafbefehlsverfahren vertreten und verteidigen,
- Akteneinsicht nehmen, Beweisanträge stellen, unüberwacht mit inhaftierten Beschuldigten verkehren, etwa im Rahmen der Untersuchungshaft oder Strafhaft in einer JVA, Kontakt mit Staatsanwaltschaft und Gericht aufnehmen, Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vortragen,
- Sie bei allen strafprozessualen Zwangsmaßnahmen beraten und verteidigen, z.B. bei Beschlagnahme, Sicherstellung, polizeilichen, staatsanwaltlichen oder richterlichen Vernehmungen, Durchsuchung von Wohnung oder Geschäftsräumen, erkennungsdienstlichen Maßnahmen,
- Sie im Rahmen einer Verhaftung, Unterbringung oder vorläufigen Festnahme verteidigen, beispielsweise durch Einlegung einer Haftbeschwerde oder Beantragung einer Haftprüfung,
- Sie im Rechtsmittelverfahren bei Berufung und Revision vertreten und verteidigen,
- Sie im Verlauf der Strafvollstreckung und des Strafvollzugs vertreten.
Ich verteidige Sie sowohl im Bereich des Erwachsenenstrafrechts, als auch im Bereich des Jugendstrafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts.
Besonders häufig begegnen in der Praxis folgende Delikte:
- Eigentums- und Vermögensdelikte (z.B. Betrug, Diebstahl, Erpressung, Erschleichen von Leistungen, Sachbeschädigung, Untreue und Unterschlagung)
- Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit (z.B. Beteiligung an einer Schlägerei, (schwere bzw. gefährliche) Körperverletzung, Mißhandlung von Schutzbefohlenen)
- Betäubungsmitteldelikte (z.B. Anbau, Herstellung, Handeltreiben oder Erwerb von Betäubungsmitteln wie Cannabis oder Amfetamine)
- Sexualdelikte (z.B. sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen, sexueller Mißbrauch von Kindern, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung)
- Delikte gegen die persönliche Freiheit (z.B. Entziehung Minderjähriger, Freiheitsberaubung, Menschenraub oder Bedrohung)
- Straßenverkehrsdelikte (z.B. Gefährdung des Straßenverkehrs, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Nötigung, Trunkenheit im Verkehr oder unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)
- Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldbescheid im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, dem Gaststätten- und Gewerbebereich oder dem Lebensmittelrecht)
Sollten Sie es wünschen, vertrete und verteidige ich Sie natürlich nicht nur im Strafverfahren selbst, sondern nehme Ihre Interessen auch in den mit dem Strafverfahren zusammenhängenden Rechtsangelegenheiten wahr, zum Beispiel bei etwaigen Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen, arbeitsrechtlichen, versicherungsrechtlichen, fahrerlaubnisrechtlichen oder gewerberechtlichen Konsequenzen.
Bitte beachten Sie im Falle eines gegen Sie geführten Strafverfahrens:
Grundsätzlich sollte jeder Beschuldigte darauf achten, sich - abgesehen von den Angaben zu seiner Person - nicht ohne Rücksprache mit einem Verteidiger gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu äussern. Dies darf und wird im Verfahren nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden - der Beschuldigte darf schweigen. Als Beschuldigter können Sie sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen, also nicht erst im Gerichtsverfahren, sondern selbstverständlich bereits im polizeilichen oder staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren und auch im Strafbefehlsverfahren und in der Strafvollstreckung.
Was Sie bei Erhalt eines Strafbefehls beachten sollten:
Wenn Ihnen ein Strafbefehl zugestellt wurde, gilt es, einige Dinge zu beachten. Insbesondere sollten Sie stets bedenken, dass Sie gegen einen Strafbefehl nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen können. Geschieht dies nicht, wird der Strafbefehl rechtskräftig. Mehr Informationen zum Strafbefehl und seinen Konsequenzen finden Sie hier.
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