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Der Ablauf des Strafverfahren
Im Jahr 2006 wurden in Deutschland 4.914.335 Ermittlungsverfahren von den Staatsanwaltschaften eingeleitet, von denen 854.009 mit einer Anklageerhebung endeten. Für viele Betroffene beginnt ein Strafverfahren erst in diesem Moment, nämlich wenn sie nach Anklageerhebung die Anklageschrift zugestellt erhalten oder direkt einen Strafbefehl.
Das gesamte Strafverfahren ist jedoch wesentlich komplexer und bietet dem Strafverteidiger vielfältige Möglichkeiten, auf den Ablauf Einfluss zu nehmen, was sich schon daran zeigt, dass rund 80% der eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht zur Anklage gelangen, sondern wieder eingestellt werden. Das Strafverfahren gliedert sich chronologisch in:
Ermittlungsverfahren
Im Ermittlungsverfahren (Vorverfahren) prüft die Staatsanwaltschaft, ob “ein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage” besteht, also, ob sich ein Strafgericht mit der Angelegenheit zu beschäftigen hat. Ist dies nicht der Fall, wird das Ermittlungsverfahren eingestellt (§ 170 StPO). Selbst wenn aber “ein genügender Anlass” zur Erhebung der Klage besteht, heisst dies nicht zwangsläufig, dass es zu einem gerichtlichen Strafverfahren kommt. Es besteht unter anderem die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens nach §§ 153 ff. StPO, also zum Beispiel bei “geringer Schuld” oder in geeigneten Fällen gegen bestimmte Auflagen. Weitere Informationen zum Ermittlungsverfahren finden Sie hier.
Zwischenverfahren
Besteht nach Ansicht der Staatsanwaltschaft der - oben angesprochene - “genügende Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage” wird erstmals ein Gericht mit der Angelegenheit befasst. Das zuständige Gericht (Strafrichter - Schöffengericht - Strafkammer) prüft, ob der Beschuldigte “hinreichend verdächtig” ist, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Ist dies der Fall, wird der Eröffnungsbeschluss erlassen und das eigentliche Kernstück des Strafprozesses, das Hauptverfahren, beginnt. Ist dies nicht der Fall, besteht also kein hinreichender Tatverdacht, wird der Erlass eines Eröffnungsbeschlusses abgelehnt. Alternativ kann die Staatsanwaltschaft in geeigneten Fällen statt der Eröffnung des Hauptverfahrens den Erlass eines Strafbefehls beantragen.
Hauptverfahren
Auf dem Hauptverfahren des zuständigen Gerichts liegt in aller Regel das Hauptaugenmerk des Betroffenen, da er vor Gericht zu erscheinen hat und in der Hauptverhandlung seine Schuld oder Unschuld festgestellt wird, also er verurteilt oder freigesprochen wird. Grob zusammengefasst läuft eine strafrechtliche Hauptverhandlung in der Regel wie folgt ab:
- Aufruf der Sache,
- Feststellen des Erscheinens des Angeklagten, des Verteidigers, Beweismittel, v.a. Zeugen und Sachverständige,
- Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse (Name, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf, Familienstand, Staatsangehörigkeit),
- Verlesung des Anklagesatzes durch den Vertreter der Staatsanwaltschaft,
- Hinweis auf das Schweigerecht - Belehrung des Angeklagten, dass es ihm freisteht, sich zur Sache zu äussern, gegebenenfalls Vernehmung zur Sache,
- Beweisaufnahme - Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, Verlesung von Urkunden, Fragen von Gericht, Staatsanwaltschaft, Verteidiger, Angeklagtem,
- Schlussvorträge des Vertreters der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung (Plädoyers),
- der Angeklagte erhält das letzte Wort,
- Urteilsverkündung und gegebenenfalls Belehrung über Rechtsmittel
Rechtsmittelverfahren
Als Rechtsmittel gegen Strafurteile kommen in Betracht:
Die Berufung findet statt gegen die Urteile des Strafrichters und der Schöffengerichte, die Revision gegen Urteile der Strafkammern, des Schwurgerichts und die in I. Instanz ergangenen Urteile des OLG. Die Einlegung von Berufung oder Revision verhindert, dass das ergangene Urteil rechtskräftig wird und vollstreckt werden kann.
Sowohl Berufung wie auch Revision müssen binnen einer Woche ab Verkündung des Urteils eingelegt werden, und zwar bei dem Gericht, das das Urteil erlassen hat. Die Berufung kann begründet werden, die Revision muss zwingend innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils begründet werden; die Revisionsbegründung muss von einem Rechtsanwalt angefertigt werden oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Der Angeklagte kann also die Revisionsbegründungsschrift nicht selbst verfassen.
Wird Berufung eingelegt, findet eine neue Hauptverhandlung statt. Das erste Urteil wird nicht auf Rechtsfehler geprüft.
Wird Revision eingelegt, wird das angegriffene Urteil hingegen ausschließlich auf Rechtsfehler überprüft. Auch hier kann es aber zu einer - vollständigen oder teilweisen - Neuverhandlung kommen.
Weitere Informationen zu Berufung und Revision im Strafrecht finden Sie hier.
Vollstreckungsverfahren
Wird ein Urteil rechtskräftig, also wenn kein Rechtsmittel eingelegt wurde oder das Rechtsmittel keinen Erfolg hatte, wird das Urteil vollstreckt. Im Falle einer Geldstrafe werden dem Betroffenen die Zahlungsmodalitäten mitgeteilt, im Falle einer Freiheitsstrafe wird er zum Strafantritt geladen. Strafvollstreckungsbehörde ist die zuständige Staatsanwaltschaft.
Aber auch im Vollstreckungsverfahren gibt es viele Einwirkungsmöglichkeiten des Verteidigers. Beispielsweise kann bei Geldstrafen Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung beantragt werden, möglicherweise auch die Umwandlung in gemeinnützige Arbeit. Bei Freiheitsstrafen kann darauf hingewirkt werden, dass nach einer gewissen Zeit der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt wird, zum Beispiel nach der Hälfte der Dauer der Freiheitsstrafe (sog. Halbstrafenzeitpunkt) oder - wie regelmäßig - nach zwei Dritteln der Dauer der Freiheitsstrafe.
Weitere Informationen zu den Rechtsfolgen einer Straftat und deren Vollstreckung finden Sie hier.
Hinweise:
Besonderheiten gelten im Bereich des Jugendstrafverfahrens, des Ordnungswidrigkeitenrechts und bei Erlass eines Strafbefehls.
Im Notfall erreichen Sie mich auf meinem Mobiltelefon unter der Rufnummer 0170/86 866 98 - auch ausserhalb der Kanzleizeiten und am Wochenende.
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