Geltung eines Tarifvertrags
Das Recht der Tarifverträge ist im Wesentlichen im Tarifvertragsgesetz (TVG) geregelt.
Danach ist ein einschlägiger Tarifvertrag zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und tarifgebundenen Arbeitgebern anzuwenden oder wenn er durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt worden ist.
Vorteil eines Tarifvertrags ist oftmals, dass er günstigere Arbeitsbedingungen (beispielsweise bzgl. Lohn und Urlaub) vorsieht, als der einzelne Arbeitsvertrag. Da beim Abschluss eines Tarifvertrags auf Arbeitnehmerseite Gewerkschaften beteiligt sind, findet die Arbeitnehmerseite natürlich wesentlich mehr Gehör als ein einzelner Arbeitnehmer; Arbeitgeber und Arbeitnehmer stehen sich im Prinzip als gleich starke Vertragsparteien gegenüber, die ihre Rechte notfalls auch im Wege des Arbeitskampfs durchsetzen können, also vor allem durch Streiks einerseits und Aussperrung bzw. Betriebsstillegung andererseits.
Die tarifvertraglichen Regelungen gelten unmittelbar und zwingend für das einzelne Arbeitsverhältnis (§ 4 I 1 TVG). Vom Tarifvertrag kann nur zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, nicht zu dessen Lasten („Günstigkeitsprinzip“, § 4 III TVG). Auch im Falle eines Betriebsübergangs geltend die ursprünglichen tarifvertraglichen Normen grundsätzlich weiter. Auch nach Ablauf eines Tarifvertrags gilt er grundsätzlich weiter bis er durch eine andere Abmachung ersetzt wird. Ebenfalls ist der Austritt eines Arbeitgebers aus der tarifvertragsschließenden Arbeitgebervereinigung für die Weitergeltung des Tarifvertrags im Prinzip ohne Bedeutung.
Ist in einem Betrieb ein Tarifvertrag anwendbar, ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, diesen Tarifvertrag im Betrieb an geeigneter Stelle auszulegen (§ 8 TVG). Unterlässt er dies, können den so benachteiligten Arbeitnehmern Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber entstehen.
Der - mittlerweile - praktisch bedeutsamste Tarifvertrag dürfte der TVöD sein, der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst.
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