Rechtsanwalt Mathias Klose - Treutler Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), landläufig oftmals auch Fahrerflucht oder Unfallflucht genannt, ist eine sehr häufige Verkehrsstraftat und wird mit ganz erheblichen Strafen geahndet, insbesondere schließt sich an eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 II Nr. 3 StGB) oder jedenfalls ein Fahrverbot (§ 44 StGB) an.

§ 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort):

“(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall ausserhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.”

Vereinfacht gesagt muss ein Unfallbeteiligter, um sich nicht nach § 142 StGB strafbar zu machen, die Feststellungen zu seiner Personen, seinem Fahrzeug und der Art der Unfallbeteiligung ermöglichen, wenn feststellungsbereite Personen anwesend sind. Sind keine feststellungsbereiten Personen anwesend, muss der Unfallbeteiligte zunächst warten, ob Personen eintreffen, die bereit sind, Feststellungen zu Person, Fahrzeug und Unfallbeteiligung zu treffen. Kommen in der Wartezeit wiederum keine Personen, die bereit sind, die entsprechenden Feststellungen zu treffen, darf sich der Unfallbeteiligte grundsätzlich vom Unfallort entfernen. Er muss jedoch unverzüglich den anderen Unfallbeteiligten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle wiederum die Angaben zu Person, Fahrzeug und Unfallbeteiligung mitteilen. Die Formulierung “unverzüglich” meint “ohne schuldhaftes Zögern” und ist dringend ernst zu nehmen, d.h. in der Regel wird es notwendig sein, vom Unfallort direkt zu einer Polizeidienststelle zu fahren und die entsprechenden Angaben zu machen. Ausnahmen erkennt das Gesetz grundsätzlich nur in Abs. 4 bei unbedeutenden Unfällen an.

Zu beachten ist im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall auch, dass die Pflichten des § 142 StGB nicht nur den Unfallverursacher treffen, sondern jeden Unfallbeteiligten (Abs. 5) - es genügt also die bloße Möglichkeit der Unfallbeteiligung. Ob tatsächlich eine Beteiligung vorliegt, kann stets erst nachträglich und auf der Grundlage der Feststellungen, die gem. § 142 StGB zu ermöglichen sind, beurteilt werden.

Wie bereits eingangs erwähnt, geht mit einer Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in aller Regel auch die Entziehung der Fahrerlaubnis einher, jedenfalls wenn bedeutender Schaden entstanden ist, ein Mensch erheblich verletzt oder getötet wurde (§ 69 II Nr. 3 StGB); unterbleibt die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis, etwa weil nur ein ganz geringer Sachschaden entstanden ist, erhält der Betroffen gewöhnlich jedoch ein Fahrverbot (§ 44 StGB) von mindestens einem Monat Dauer.

Wurde die Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB entzogen, geht die Führerscheinstelle oftmals auch davon aus, dass der Betroffene “ungeeignet” zur Teilnahme am Straßenverkehr ist und macht die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) abhängig.

Erfahrungswerte aus der Praxis, mit welcher Strafe bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu rechnen ist, erhalten Sie auf der Seite “Straferwartung bei Verkehrsdelikten”.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort verjährt gemäß § 78 III Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, wird aber durch viele Ereignisse unterbrochen, z.B. durch die erste Vernehmung des Beschuldigten, den Strafbefehl, den Erlass eines Haftbefehls oder jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein

 

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