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Gesetzliche Unfallversicherung: Arbeitsunfall und Berufskrankheit
Die im SGB VII geregelte gesetzliche Unfallversicherung, in der insbesondere alle Beschäftigten, also vor allem Arbeiter und Arbeitnehmer, Lernende, behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten, Personen, die landwirtschaftlichen Unternehmen zuzuordnen sind, ehrenamtliche Tätige, Hausgewerbetreibende und ihre mitarbeitenden Ehepartner und Lebenspartner, Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler und Studenten, Helfer bei Unglücksfällen, sowie im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege tätige Personen, versichert sind, leistet in erster Linie bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Leistet die Unfallversicherung im Versicherungsfall nicht, kann der Rechtsschutz über Widerspruch und sozialgerichtliche Klage realisiert werden.
Arbeitsunfall
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit, also z.B. Unfälle bei der Ausübung der Beschäftigung oder des Ehrenamts. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von aussen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Versicherte Tätigkeiten sind aber beispielsweise auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, in bestimmten Fällen kann auch ein Umweg versichert sein. Man spricht dann nicht von einem Arbeits- sondern von einem Wegeunfall.
Streitig ist häufig schon, ob überhaupt ein Arbeitsunfall vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Unfall “infolge” der versicherten Tätigkeit passiert ist, also ein “innerer Zusammenhang” zwischen Unfall und versicherter Tätigkeit besteht. Unklarheiten treten beispielsweise bei Unfällen beim Betriebssport, Betriebsausflügen oder in Pausen auf. Hier ist der Einzelfall genau zu prüfen.
Ein Gesundheitsschaden meint nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung einen regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand.
Probleme entstehen in der Praxis oftmals bei der Klärung der Frage, ob ein Gesundheitsschaden kausal durch den Arbeitsunfall verursacht wurde oder ob dies nicht der Fall ist, z.B. weil bestehende Krankheitsanlagen mitgewirkt haben können.
Berufskrankheit
Berufskrankheiten sind gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden. Die diesbezügliche Rechtsverordnung ist die Berufskrankheitenverordnung (BKV), die bislang anerkannten Berufskrankheiten ergeben sich aus Anlage 1 zu § 1 BKV.
Die BKV kennt eine Vielzahl von Berufskrankheiten und unterscheidet dabei nach Krankheiten, die durch chemischen Einwirkungen verursacht wurden (z.B. Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen, Erkrankungen der Zähne durch Säuren), Krankheiten, die durch physikalische Einwirkungen verursacht wurden (z.B. Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten, chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck, Druckschädigung der Nerven, bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule oder Halswirbelsäule), Krankheiten, die durch Infektionserreger oder Parasiten verursacht wurden bzw. Tropenkrankheiten, Erkrankungen der Atemwege, der Lunge, des Rippen- und Bauchfells, Hautkrankheiten und sonstige Krankheiten.
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung leistet bei Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit in erster Linie Verletztengeld und Verletztenrente.
Rechtsschutz
Gegen Bescheide der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der Berufsgenossenschaften (BG), mit denen Sie nicht einverstanden sind, etwa weil ein Unfall nicht als Arbeitsunfall oder eine Krankheit nicht als Berufskrankheit anerkannt wird, oder weil im Rahmen einer beantragten Verletztenrente die erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu niedrig eingestuft wurde, kann Widerspruch und gegebenenfalls Klage zum Sozialgericht erhoben werden. Zu beachten ist hierbei die Widerspruchsfrist und die Klagefrist, die jeweils einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids betragen.
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!
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