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Gesetzliche Unfallversicherung: Arbeitsunfall und Berufskrankheit
Die im SGB VII geregelte gesetzliche Unfallversicherung, in der insbesondere alle Beschäftigten, also vor allem Arbeiter und Arbeitnehmer, Lernende, behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten, Personen, die landwirtschaftlichen Unternehmen zuzuordnen sind, ehrenamtliche Tätige, Hausgewerbetreibende und ihre mitarbeitenden Ehepartner und Lebenspartner, Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler und Studenten, Helfer bei Unglücksfällen, sowie im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege tätige Personen, versichert sind, leistet in erster Linie bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Leistet die Unfallversicherung im Versicherungsfall nicht, kann der Rechtsschutz über Widerspruch und sozialgerichtliche Klage realisiert werden.
Arbeitsunfall
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit, also z.B. Unfälle bei der Ausübung der Beschäftigung oder des Ehrenamts. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von aussen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Versicherte Tätigkeiten sind aber beispielsweise auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, in bestimmten Fällen kann auch ein Umweg versichert sein. Man spricht dann nicht von einem Arbeits- sondern von einem Wegeunfall.
Streitig ist häufig schon, ob überhaupt ein Arbeitsunfall vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Unfall “infolge” der versicherten Tätigkeit passiert ist, also ein “innerer Zusammenhang” zwischen Unfall und versicherter Tätigkeit besteht. Unklarheiten treten beispielsweise bei Unfällen beim Betriebssport, Betriebsausflügen oder in Pausen auf. Hier ist der Einzelfall genau zu prüfen.
Ein Gesundheitsschaden meint nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung einen regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand.
Probleme entstehen in der Praxis oftmals bei der Klärung der Frage, ob ein Gesundheitsschaden kausal durch den Arbeitsunfall verursacht wurde oder ob dies nicht der Fall ist, z.B. weil bestehende Krankheitsanlagen mitgewirkt haben können.
Berufskrankheit
Berufskrankheiten sind gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden. Die diesbezügliche Rechtsverordnung ist die Berufskrankheitenverordnung (BKV), die bislang anerkannten Berufskrankheiten ergeben sich aus Anlage 1 zu § 1 BKV.
Die BKV kennt eine Vielzahl von Berufskrankheiten und unterscheidet dabei nach Krankheiten, die durch chemischen Einwirkungen verursacht wurden (z.B. Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen, Erkrankungen der Zähne durch Säuren), Krankheiten, die durch physikalische Einwirkungen verursacht wurden (z.B. Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten, chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck, Druckschädigung der Nerven, bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule oder Halswirbelsäule), Krankheiten, die durch Infektionserreger oder Parasiten verursacht wurden bzw. Tropenkrankheiten, Erkrankungen der Atemwege, der Lunge, des Rippen- und Bauchfells, Hautkrankheiten und sonstige Krankheiten.
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Bei Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit haben Versicherte in erster Linie Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern, den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern, Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen, ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft zu erbringen, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.
Führen Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit zum Tod des Versicherten, haben Hinterbliebene Anspruch auf Sterbegeld, Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, Hinterbliebenenrenten (Witwenrente/Witwerrente) und Beihilfe.
Zu den - praktisch besonders bedeutsamen - Geldleistungen zählen vor allem Verletztengeld, Übergangsgeld und Verletztenrente.
Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch oder Mutterschaftsgeld hatten. Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert. Das Verletztengeld beträgt regelmäßig 80% des zuletzt bezogenen Regelentgelts.
Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, z.B. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich vermittlungsunterstützende Leistungen, Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen, berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden, Gründungszuschuss entsprechend § 57 SGB III des Dritten Buches durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente (Verletztenrente). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
Rechtsschutz
Gegen Bescheide der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der Berufsgenossenschaften (BG), mit denen Sie nicht einverstanden sind, etwa weil ein Unfall nicht als Arbeitsunfall oder eine Krankheit nicht als Berufskrankheit anerkannt wird, oder weil im Rahmen einer beantragten Verletztenrente die erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu niedrig eingestuft wurde, kann Widerspruch und gegebenenfalls Klage zum Sozialgericht erhoben werden. Zu beachten ist hierbei die Widerspruchsfrist und die Klagefrist, die jeweils einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids betragen.
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!
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