Versetzung
Wird ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber an einen anderen Arbeitsplatz „abkommandiert“ oder mit einer anderen Aufgabe betraut, stellt sich die Frage, ob und inwieweit dies als Versetzung zulässig ist.
Unter Versetzung versteht man die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer eines Monats überschreitet, oder eine Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände verbunden ist (§ 95 III BetrVG). Die Zuweisung eines “anderen Arbeitsbereichs” liegt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn sich die zugewiesene Arbeit aus der Sicht eines objektiven und verständigen Beobachters als “andere Tätigkeit” darstellt.
Manchmal enthält der Arbeitsvertrag insoweit schon eine Regelung. In seltenen Fällen ist die Versetzung auch vom Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) gedeckt. Es bedarf daher stets einer genauen Einzelfallanalyse. Auch der im Betrieb bestehende Betriebsrat kann bei der Versetzung ein Mitbestimmungsrecht (§ 99 I BetrVG) haben.
In den meisten Fällen ist aber, wenn der Arbeitnehmer mit der Versetzung nicht einverstanden ist, eine Änderungskündigung erforderlich, d.h. das bisherige mit dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis wird beendet und gleichzeitig wird ein Arbeitsvertrag, der das neue, geänderte Arbeitsverhältnis betrifft, angeboten. Auch in diesem Fall ist gegebenenfalls der Betriebsrat zu beteiligen (§ 102 BetrVG).
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